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   EuG, 13.09.2017 - T-119/10   

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https://dejure.org/2017,35736
EuG, 13.09.2017 - T-119/10 (https://dejure.org/2017,35736)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2017 - T-119/10 (https://dejure.org/2017,35736)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2017 - T-119/10 (https://dejure.org/2017,35736)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Niederlande / Kommission

    Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Programm IC Interreg II/C Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas - Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Offensichtlich begründete ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Niederlande / Kommission

    Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Programm IC Interreg II/C Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas - Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Offensichtlich begründete ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 5. März 2010 - Niederlande/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009)10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 21.09.2016 - C-139/15

    Kommission / Spanien - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung der finanziellen

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-119/10
    Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 bzw. vom 4. Januar 2016 haben die Kommission und das Königreich der Niederlande erklärt, dass sie keine Einwände gegen eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-139/15 P und C-140/15 P, Kommission/Spanien, und C-495/15 P, Kommission/Portugal, erhöben.

    Mit Entscheidung vom 12. Januar 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-139/15 P und C-140/15 P, Kommission/Spanien, und C-495/15 P, Kommission/Portugal, auszusetzen.

    Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

    Am 20. Dezember 2016 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der Urteile vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen.

    Zweitens hat das Gericht nach den Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), eine zweite prozessleitende Maßnahme erlassen.

    Diese Rechtsprechung wurde im Übrigen durch die Urteile vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707, Rn. 89), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708, Rn. 89), bestätigt, was die Kommission nicht bestreitet.

  • EuGH, 21.09.2016 - C-140/15

    Kommission / Spanien - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung der finanziellen

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-119/10
    Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 bzw. vom 4. Januar 2016 haben die Kommission und das Königreich der Niederlande erklärt, dass sie keine Einwände gegen eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-139/15 P und C-140/15 P, Kommission/Spanien, und C-495/15 P, Kommission/Portugal, erhöben.

    Mit Entscheidung vom 12. Januar 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-139/15 P und C-140/15 P, Kommission/Spanien, und C-495/15 P, Kommission/Portugal, auszusetzen.

    Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

    Am 20. Dezember 2016 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der Urteile vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen.

    Zweitens hat das Gericht nach den Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), eine zweite prozessleitende Maßnahme erlassen.

    Diese Rechtsprechung wurde im Übrigen durch die Urteile vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707, Rn. 89), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708, Rn. 89), bestätigt, was die Kommission nicht bestreitet.

  • EuG, 19.09.2012 - T-265/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-119/10
    Am 11. August 2010 hat das Gericht die Parteien zu einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel befragt.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 13. September 2010 ist entschieden worden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel auszusetzen.

    Am 24. Juni 2015 hat der Gerichtshof das Urteil Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, im Folgenden: Rechtsmittelurteil) verkündet, mit dem er die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 für nichtig erklärt hat, indem er von Amts wegen einen Verstoß der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist festgestellt hat.

    Mit dem Rechtsmittelurteil wurden ferner die Urteile vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434), und vom 21. November 2012, Deutschland/Kommission (T-270/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:612), aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hatte.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-495/15

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-119/10
    Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 bzw. vom 4. Januar 2016 haben die Kommission und das Königreich der Niederlande erklärt, dass sie keine Einwände gegen eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-139/15 P und C-140/15 P, Kommission/Spanien, und C-495/15 P, Kommission/Portugal, erhöben.

    Mit Entscheidung vom 12. Januar 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-139/15 P und C-140/15 P, Kommission/Spanien, und C-495/15 P, Kommission/Portugal, auszusetzen.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kommission/Portugal (C-495/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:907), ist die Rechtssache C-495/15 P nach der Rücknahme des Rechtsmittels durch die Kommission im Register des Gerichtshofs gestrichen worden.

  • EuG, 20.01.2015 - T-109/12

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-119/10
    Die Kommission hat das Gericht auf die Rechtsmittel hingewiesen, die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegt wurden, mit denen das Gericht die betreffenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 wegen Verstoßes der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist für nichtig erklärt hatte.

    Am 16. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der von der Kommission gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegten Rechtsmittel auf das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine eventuelle Aussetzung Stellung zu nehmen.

    Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

  • EuG, 20.01.2015 - T-111/12

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-119/10
    Die Kommission hat das Gericht auf die Rechtsmittel hingewiesen, die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegt wurden, mit denen das Gericht die betreffenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 wegen Verstoßes der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist für nichtig erklärt hatte.

    Am 16. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der von der Kommission gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegten Rechtsmittel auf das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine eventuelle Aussetzung Stellung zu nehmen.

    Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

  • EuG, 21.11.2012 - T-270/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-119/10
    Am 11. August 2010 hat das Gericht die Parteien zu einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel befragt.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 13. September 2010 ist entschieden worden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel auszusetzen.

    Mit dem Rechtsmittelurteil wurden ferner die Urteile vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434), und vom 21. November 2012, Deutschland/Kommission (T-270/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:612), aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hatte.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-192/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-119/10
    Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines solchen Klagegrundes ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die vom Unionsrichter auch von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist Art. 100 der Verordnung Nr. 1083/2006 auch auf Programme vor dem Zeitraum 2007-2013 anwendbar, und zwar im Einklang mit dem Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden sind (Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 98, vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 98, vom 22. Oktober 2014, Spanien/Kommission, C-429/13 P, EU:C:2014:2310, Rn. 31, vom 4. Dezember 2014, Spanien/Kommission, C-513/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2412, Rn. 48, und vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission, C-263/13 P, EU:C:2015:415, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Rechtsmittelurteil, Rn. 84).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-197/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-119/10
    Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines solchen Klagegrundes ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die vom Unionsrichter auch von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist Art. 100 der Verordnung Nr. 1083/2006 auch auf Programme vor dem Zeitraum 2007-2013 anwendbar, und zwar im Einklang mit dem Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden sind (Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 98, vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 98, vom 22. Oktober 2014, Spanien/Kommission, C-429/13 P, EU:C:2014:2310, Rn. 31, vom 4. Dezember 2014, Spanien/Kommission, C-513/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2412, Rn. 48, und vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission, C-263/13 P, EU:C:2015:415, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Rechtsmittelurteil, Rn. 84).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-263/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-119/10
    Ferner ist Art. 100 der Verordnung Nr. 1083/2006 auch auf Programme vor dem Zeitraum 2007-2013 anwendbar, und zwar im Einklang mit dem Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden sind (Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 98, vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 98, vom 22. Oktober 2014, Spanien/Kommission, C-429/13 P, EU:C:2014:2310, Rn. 31, vom 4. Dezember 2014, Spanien/Kommission, C-513/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2412, Rn. 48, und vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission, C-263/13 P, EU:C:2015:415, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Rechtsmittelurteil, Rn. 84).
  • EuGH, 04.12.2014 - C-513/13

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 22.10.2014 - C-429/13

    Spanien / Kommission - 'Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

  • EuG, 15.07.2015 - T-314/13

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 24.06.2015 - C-549/12

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • EuG, 27.10.2017 - T-119/10

    Niederlande/ Kommission

    Das Gericht hat den Beschluss vom 13. September 2017, Niederlande/Kommission (T-119/10, EU:T:2017:622), erlassen.
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