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   EuG, 13.09.2018 - T-798/14   

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EuG, 13.09.2018 - T-798/14 (https://dejure.org/2018,28146)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2018 - T-798/14 (https://dejure.org/2018,28146)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2018 - T-798/14 (https://dejure.org/2018,28146)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    DenizBank / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Aufnahme des Namens der Organisation, in deren Inhaberschaft sich die Klägerin befindet, in die Liste der Organisationen, ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    DenizBank / Rat

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    DenizBank / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Aufnahme des Namens der Eigentümerin der Klägerin in die Liste der Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen angewandt ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-798/14
    Nach dem Erlass des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), ist die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 71 Abs. 3 der Verfahrensordnung beendet worden.

    Die Hauptbeteiligten sind in diesem Zusammenhang aufgefordert worden, ihre Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen abzugeben, die aus dem Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), im Hinblick auf die im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragenen Klagegründe und Argumente zu ziehen seien.

    In seiner schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichts nach dem Erlass des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), hat der Rat ausgeführt, dass er die Zuständigkeit des Gerichts für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht mehr in Frage stelle, da dieser restriktive Maßnahmen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV vorsehe, was in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist.

    Insoweit eröffnet nämlich jede Aufnahme in eine Liste von Personen oder Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, dieser Person oder Einrichtung, sofern sie ihr gegenüber einer Einzelfallentscheidung gleichkommt, den Zugang zum Unionsrichter gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV, auf den Art. 275 Abs. 2 AEUV verweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 50, vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 44, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich daher in Bezug auf die Klägerin um individuelle restriktive Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 100 und 119).

    In diesen Rechtsakten wird also die Gesamtlage, die zum Erlass der streitigen Rechtsakte geführt hat, angegeben, und es werden die allgemeinen Ziele bezeichnet, die mit ihnen erreicht werden sollen (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 123).

    Die Zuständigkeit des Gerichts für den angefochtenen Beschluss ergibt sich nämlich gerade aus der Tatsache, dass die vorliegende Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von restriktiven Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV gerichtet ist, wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), entschieden hat.

    Ein solches Ziel entspricht dem Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Auswirkungen haben gezielte restriktive Maßnahmen erst recht für die Organisationen, gegen die sie gerichtet sind (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine und die Unterstützung einer friedlichen Beilegung der Krise in diesem Land - die sich in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union einfügen -, auch erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigt, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihr Ziel besteht nämlich u. a. darin, die Kosten für die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrabenden Handlungen Russlands zu erhöhen, so dass das Abzielen auf öffentliche russische Banken mit diesem Ziel in Einklang steht und jedenfalls nicht als offensichtlich ungeeignet in Bezug auf das verfolgte Ziel angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 147).

    Unter diesen Umständen und insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die Intensität der vom Rat als Reaktion auf die Krise in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen allmählich steigerte, kann der Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Klägerin nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dann, wenn mehrere Auslegungen derselben Vorschrift möglich sind, eine Vorschrift möglichst im Licht ihrer Ziele und im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 141, und vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission, T-138/07, EU:T:2011:362, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Ziel entspricht dem Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115).

  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-798/14
    Die Klägerin sei eine Organisation, die Finanzinstrumente begeben könne, habe jedoch nicht nachgewiesen, dass sie auf dem Markt für die mit dem Verbot der fraglichen Finanzinstrumente in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen tätig sei, wie es in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T-18/10, EU:T:2011:419), ergangen sei, der Fall sei.

    Im Übrigen stützt sich der Rat insoweit vergeblich auf die Rechtssache, in der der Beschluss vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T-18/10, EU:T:2011:419), ergangen ist.

    In jener Rechtssache hat das Gericht nämlich die Ansicht vertreten, dass sich die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. 2009, L 286, S. 36) nur auf die Rechtsstellung derjenigen Kläger auswirkte, die im Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der Union tätig und von dem allgemeinen Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse betroffen waren, im Unterschied zu Klägern, die nicht im Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse tätig waren oder zu denen, die unter die in der Verordnung Nr. 1007/2009 vorgesehene Ausnahme fielen, da das Inverkehrbringen in der Union von Robbenerzeugnissen, die aus einer Jagd stammten, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wurde und zu deren Lebensunterhalt beitrug, grundsätzlich weiterhin zulässig war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T-18/10, EU:T:2011:419, Rn. 79).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-798/14
    Was erstens die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt ist, wenn sich die beanstandete Maßnahme der Union auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn ein Rechtsakt eine Gruppe von Personen berührt, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, diese Personen von dem Rechtsakt insoweit individuell betroffen sein können, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-798/14
    Ihre Bestimmungen müssen darum mit den Verträgen und den aus ihnen abzuleitenden Verfassungsgrundsätzen im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 285).

    Daher erstreckt sich der Vorrang der von der Union abgeschlossenen internationalen Übereinkommen vor den Rechtsakten des abgeleiteten Rechts der Union nicht auf das Primärrecht der Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 308).

  • EuG, 24.05.2016 - T-423/13

    Good Luck Shipping / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-798/14
    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechte sind, die einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung bilden, im Hinblick auf die die Gerichte der Union eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T-423/13 und T-64/14, EU:T:2016:308, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das in Art. 47 der Charta bekräftigt wird, verlangt, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T-423/13 und T-64/14, EU:T:2016:308, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.11.2016 - T-720/14

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt das gegen Herrn Arkady Rotenberg für

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-798/14
    Andererseits darf der "Wesensgehalt", d. h. die Substanz, des fraglichen Rechts oder der in Rede stehenden Freiheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 170 bis 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Ben Ali / Rat

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-798/14
    Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem müssen die Anforderungen an die Genauigkeit, die an die Begründung eines Rechtsakts zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt ergeht (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-798/14
    In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses der betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitteilt und sie anhört (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

    Was zweitens die nachfolgenden Rechtsakte betrifft, mit denen die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin aufrechterhalten wurden, hat die Rechtsprechung festgestellt, dass der Rat, wenn er beschließt, den Namen einer Person oder Einrichtung auf einer Liste von Personen oder Einrichtungen, für die restriktive Maßnahmen gelten, zu belassen, das Recht der betreffenden Person oder Einrichtung auf Mitteilung der ihr zur Last gelegten Umstände und das Recht auf Anhörung vor Erlass dieses Beschlusses wahren muss, wenn er in dem Beschluss ihr gegenüber neue Umstände anführt, d. h. solche, die im ursprünglichen Beschluss über ihre Aufnahme in diese Liste nicht enthalten waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 63, und vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-798/14
    Die Gültigkeit eines abgeleiteten Unionsrechtsakts kann daher durch seine Unvereinbarkeit mit derartigen völkerrechtlichen Regeln berührt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann die Gültigkeit der angefochtenen Rechtsakte im vorliegenden Fall im Licht des Abkommens von Ankara und seiner Zusatzprotokolle beurteilt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Übereinkommens dem nicht entgegenstehen und zum anderen die geltend gemachten Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 43 und 45, und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 84).

  • EuG, 15.06.2017 - T-262/15

    Kiselev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-798/14
    Das ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte umfasst in einem Verfahren, das dem Erlass restriktiver Maßnahmen vorausgeht, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen an Vertraulichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 60, und vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt nämlich nur dann zur Nichtigerklärung einer Handlung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2014, Georgias u. a./Rat und Kommission, T-168/12, EU:T:2014:781, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 153).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 03.07.2014 - T-565/12

    National Iranian Tanker Company / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

  • EuGH, 22.09.2016 - C-595/15

    NIOC u.a. / Rat

  • EuG, 15.09.2016 - T-346/14

    Yanukovych / Rat

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

  • EuG, 18.09.2014 - T-168/12

    Das Gericht weist die Schadensersatzklage von Herrn Georgias, Vizeminister der

  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 12.02.2015 - T-579/11

    Akhras / Rat

  • EuG, 04.12.2015 - T-274/13

    Emadi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuGH, 13.03.2012 - C-380/09

    Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

  • EuG, 30.06.2016 - T-545/13

    Al Matri / Rat

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 01.03.2016 - C-440/14

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuG, 26.04.2023 - T-557/20

    SRB/ EDSB - Schutz personenbezogener Daten - Verfahren zur Entschädigung von

    Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, Feststellungsurteile zu fällen (vgl. Urteile vom 4. Februar 2009, 0mya/Kommission, T-145/06, EU:T:2009:27, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2018, DenizBank/Rat, T-798/14, EU:T:2018:546, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.07.2022 - T-125/22

    Auswärtige Beziehungen

    Die Klägerin hat insoweit keinen Beleg dafür angeführt, dass die fehlende individuelle Unterrichtung von diesen Rechtsakten zu einer Verletzung ihrer Rechte geführt hat, die es rechtfertigen würde, die Rechtsakte in dem sie betreffenden Umfang für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Deniz Bank/Rat, T-798/14, EU:T:2018:546, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2023 - T-108/23

    UY/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG -

    Soweit der Antrag des Klägers in Bezug auf den Durchführungsbeschluss C(2021) 94 final in der durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 5686 final geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass mit ihm ein Feststellungsurteil über die Rechtswidrigkeit des genannten Durchführungsbeschlusses erwirkt werden soll, ist darüber hinaus in Übereinstimmung mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, Feststellungsurteile zu fällen (vgl. Urteile vom 4. Februar 2009, 0mya/Kommission, T-145/06, EU:T:2009:27, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2018, DenizBank/Rat, T-798/14, EU:T:2018:546, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2023 - T-109/23

    UY/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG -

    Soweit der Antrag des Klägers in Bezug auf den Durchführungsbeschluss C(2020) 9598 final in der durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 4034 final geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass mit ihm ein Feststellungsurteil über die Rechtswidrigkeit des genannten Durchführungsbeschlusses erwirkt werden soll, ist darüber hinaus in Übereinstimmung mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, Feststellungsurteile zu fällen (vgl. Urteile vom 4. Februar 2009, 0mya/Kommission, T-145/06, EU:T:2009:27, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2018, DenizBank/Rat, T-798/14, EU:T:2018:546, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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