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   EuG, 13.09.2019 - T-525/19   

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https://dejure.org/2019,29175
EuG, 13.09.2019 - T-525/19 (https://dejure.org/2019,29175)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2019 - T-525/19 (https://dejure.org/2019,29175)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2019 - T-525/19 (https://dejure.org/2019,29175)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Intering u.a./ Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Vergabeverfahren - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Fehlende Dringlichkeit

  • Wolters Kluwer

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 23.04.2015 - C-35/15

    Kommission / Vanbreda Risk & Benefits

    Auszug aus EuG, 13.09.2019 - T-525/19
    Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C-35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Eintritt eines nicht wiedergutzumachenden Schadens im Bereich des Vergaberechts systembedingt nur übermäßig schwer nachzuweisen ist, liefe dieses Erfordernis darauf hinaus, dass der effektive gerichtliche Rechtsschutz, der nach Art. 47 der Grundrechtecharta gewährleistet ist, übermäßig und ungerechtfertigt beeinträchtigt würde (siehe, in diesem Sinne, Beschluss vom 4. Dezember 2014, Vanbreda Risk & Benefits/Kommission, T-199/14 R, EU:T:2014:1024, Rn. 162, und vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C-35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 41).

    Wenn der öffentliche Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist und vor der Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz den Vertrag mit dem Auftragnehmer geschlossen hat, ist die oben erwähnte Abmilderung nicht mehr gerechtfertigt (siehe, in diesem Sinne, Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C-35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 41).

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Stillhaltefrist von zehn Tagen die Beteiligten nur dann in die Lage versetzt, die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag vor Abschluss des Vertrags gerichtlich anzufechten, wenn die Beteiligten über ausreichende Informationen verfügen, um das Vorliegen einer eventuellen Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung zu ermitteln (siehe, in diesem Sinne, Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C-35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 47).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Abmilderung der Anforderungen an die Dringlichkeit lediglich bedeutet, dass ein schwerer, aber nicht irreparabler Schaden für deren Nachweis ausreichen kann (siehe, in diesem Sinne, Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C-35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 57).

  • EuGH, 06.09.2016 - C-378/16

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2019 - T-525/19
    Somit muss ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission, C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann in Anbetracht der Zügigkeit, die das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß kennzeichnet, vom Antragsteller vernünftigerweise verlangt werden, dass er - außer in Ausnahmefällen - bereits bei Antragstellung alle verfügbaren Beweise, die den Antrag stützen, vorlegt, damit der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter auf dieser Grundlage die Begründetheit des Antrags beurteilen kann (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission, C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2019 - T-525/19
    Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt ist, wenn die fragliche Anordnung die entscheidende Ursache des behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ist (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.12.2014 - T-199/14

    Vanbreda Risk & Benefits / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2019 - T-525/19
    Da der Eintritt eines nicht wiedergutzumachenden Schadens im Bereich des Vergaberechts systembedingt nur übermäßig schwer nachzuweisen ist, liefe dieses Erfordernis darauf hinaus, dass der effektive gerichtliche Rechtsschutz, der nach Art. 47 der Grundrechtecharta gewährleistet ist, übermäßig und ungerechtfertigt beeinträchtigt würde (siehe, in diesem Sinne, Beschluss vom 4. Dezember 2014, Vanbreda Risk & Benefits/Kommission, T-199/14 R, EU:T:2014:1024, Rn. 162, und vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C-35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 41).
  • EuG, 29.02.2016 - T-732/15

    ICA Laboratories u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2019 - T-525/19
    Folglich muss diese Partei, insbesondere wenn sie den Eintritt eines Schadens finanzieller Art geltend macht, grundsätzlich anhand von Belegen ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation beibringen (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, T-732/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:129, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.06.2014 - T-410/14

    Wilders / Parlament u.a.

    Auszug aus EuG, 13.09.2019 - T-525/19
    Eine solche Verpflichtung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters ließe im Übrigen Art. 156 Abs. 5 der Verfahrensordnung ins Leere laufen, wonach der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit gesondertem Schriftsatz einzureichen ist (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014, Wilders/Parlament und Rat, T-410/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:564, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.03.2018 - C-576/17

    Wall Street Systems UK/ EZB

    Auszug aus EuG, 13.09.2019 - T-525/19
    Der Partei, die einstweilige Maßnahmen beantragt, obliegt es, weiterhin zu belegen, dass sie nicht den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abwarten kann, ohne einen schweren Schaden zu erleiden (Beschluss vom 22. März 2018, Wall Street Systems UK/EZB, C-576/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:208, Rn. 26).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Akhras / Rat

    Auszug aus EuG, 13.09.2019 - T-525/19
    Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung vorschreibt, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.02.2017 - T-624/16

    Gollnisch / Parlament

    Auszug aus EuG, 13.09.2019 - T-525/19
    Diese Partei hat in jedem Fall die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen, wobei ein rein hypothetischer Schaden, da er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2017, Gollnisch/Parlament, T-624/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:94, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.07.2016 - T-131/16

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2019 - T-525/19
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Vollziehung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).
  • EuGH, 02.03.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel -

  • EuGH, 12.06.2014 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal

  • EuG, 21.04.2021 - T-525/19

    Intering u.a./ Kommission - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren -

    Mit Beschluss vom 13. September 2019, 1ntering u. a./Kommission (T-525/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:606), hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
  • EuG, 11.11.2019 - T-525/19

    Intering u.a./ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Programm "EU-Unterstützung

    Am 13. September 2019 erließ der Präsident des Gerichts den Beschluss Intering u. a./Kommission (T-525/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:606, im Folgenden: erster Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), mit dem er den Antrag der Antragstellerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz zurückwies.
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