Rechtsprechung
   EuG, 13.11.2012 - T-83/11, T-84/11   

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https://dejure.org/2012,34246
EuG, 13.11.2012 - T-83/11, T-84/11 (https://dejure.org/2012,34246)
EuG, Entscheidung vom 13.11.2012 - T-83/11, T-84/11 (https://dejure.org/2012,34246)
EuG, Entscheidung vom 13. November 2012 - T-83/11, T-84/11 (https://dejure.org/2012,34246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Thermosiphons für Heizkörper darstellen - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Thermosiphons für Heizkörper darstellen - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 ...

  • EU-Kommission

    Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Thermosiphons für Heizkörper darstellen - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Thermosiphons für Heizkörper darstellen - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 11. Februar 2011 - Antrax It /HABM - Heating Company

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Klage des Inhabers des Rechts auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000593959-0001 (Heizkörper) gegen die Entscheidung R 1451/2009"3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM), mit der dem Antrag ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2013, 383
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 29.09.2005 - T-218/02

    Napoli Buzzanca / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.11.2012 - T-83/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Begründungspflicht, die dem Zweck dient, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und außerdem dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 145, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 462), ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T-218/02, Slg. ÖD 2005, I-A-267 und II-1221, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 13.11.2012 - T-83/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Begründung dem Betroffenen nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Richter der Europäischen Union erfährt (Urteile des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 139).
  • EuG, 23.05.2007 - T-342/05

    Henkel / OHMI - SERCA (COR) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 13.11.2012 - T-83/11
    Die genannten Dokumente sind daher zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (Urteil des Gerichts vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, Slg. 2010, II-981, Randnr. 24; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 54, und des Gerichts vom 23. Mai 2007, Henkel/HABM - SERCA [COR], T-342/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 13.11.2012 - T-83/11
    Die genannten Dokumente sind daher zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (Urteil des Gerichts vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, Slg. 2010, II-981, Randnr. 24; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 54, und des Gerichts vom 23. Mai 2007, Henkel/HABM - SERCA [COR], T-342/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

    Auszug aus EuG, 13.11.2012 - T-83/11
    Ferner setzt die Benutzereigenschaft voraus, dass der Betreffende das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, Slg. 2010, II-2517, Randnr. 46).
  • EuG, 09.09.2011 - T-11/08

    Kwang Yang Motor / OHMI - Honda Giken Kogyo (Moteur à combustion interne)

    Auszug aus EuG, 13.11.2012 - T-83/11
    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen aller beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteile des Gerichts Wiedergabe eines runden Werbeträgers, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 67, und vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM - Honda Giken Kogyo [Verbrennungsmotor], T-11/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

    Auszug aus EuG, 13.11.2012 - T-83/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Begründung dem Betroffenen nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Richter der Europäischen Union erfährt (Urteile des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 139).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.11.2012 - T-83/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Begründungspflicht, die dem Zweck dient, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und außerdem dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 145, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 462), ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T-218/02, Slg. ÖD 2005, I-A-267 und II-1221, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 13.11.2012 - T-83/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Begründung dem Betroffenen nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Richter der Europäischen Union erfährt (Urteile des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 139).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 13.11.2012 - T-83/11
    Die genannten Dokumente sind daher zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (Urteil des Gerichts vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, Slg. 2010, II-981, Randnr. 24; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 54, und des Gerichts vom 23. Mai 2007, Henkel/HABM - SERCA [COR], T-342/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • EuG, 16.02.2017 - T-828/14

    Antrax It / EUIPO - Vasco Group (Thermosiphons pour radiateurs)

    Mit Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC (Heizkörper) (T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, im Folgenden: Urteil vom 13. November 2012), hob das Gericht die Entscheidungen vom 2. November 2010 mit der Begründung auf, die Beschwerdekammer habe das Vorbringen der Klägerin zur Sättigung des relevanten Sektors nicht geprüft.

    Im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2012 (T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592) wurden die Sachen an das EUIPO zurückverwiesen und erhielten die neuen Aktenzeichen R 1272/2013-3 bzw. R 1273/2013-3.

    Die Beschwerdekammer war der Ansicht, sich gemäß Art. 61 Abs. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 zu der Frage der Sättigung des relevanten Sektors oder Markts äußern zu müssen, da das Gericht im Urteil vom 13. November 2012 (T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592) befunden habe, dass diese Frage der Sättigung des Stands der Technik, die geeignet sein könnte, den informierten Benutzer stärker für die unterschiedlichen internen Größenverhältnisse der einzelnen Geschmacksmuster zu sensibilisieren, in den zuvor aufgehobenen Entscheidungen nicht gebührend untersucht worden sei.

    Die Aufhebung der Entscheidungen vom 2. November 2010 durch das Urteil vom 13. November 2012 (T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592) wegen eines Begründungsmangels in einem Punkt der Begründung, der die Sättigung des Stands der Technik betraf, lässt keine rechtliche Schwierigkeit, Bedeutung der Rechtssache oder tatsächliche Besonderheit erkennen, die eine Verweisung an die Große Kammer rechtfertigt.

    Damit habe die Beschwerdekammer ihre Pflicht verletzt, gemäß Art. 61 Abs. 6 dieser Verordnung "die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil" vom 13. November 2012 (T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592) "ergeben".

    Die Beschwerdekammer war zu Recht der Ansicht, dass diese Definition in den Rn. 41 und 42 des Urteils vom 13. November 2012 (T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592) bestätigt wurde.

    Die Beschwerdekammer war ebenfalls zu Recht der Ansicht, dass die Feststellung, der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers sei im vorliegenden Fall nicht eingeschränkt gewesen, in den Rn. 46 bis 52 des Urteils vom 13. November 2012 (T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592) bestätigt worden sei.

    Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass insbesondere angesichts des Urteils vom 13. November 2012 (T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592) eine Sättigung des relevanten Sektors im vorliegenden Fall nicht - wie es früher gelegentlich der Fall gewesen sei - ohne Weiteres und summarisch behauptet oder dargetan werden könne.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Berichterstatter die Parteien im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2012 (T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592) aufgefordert hat, alle Beweise und die Stellungnahmen vorzulegen, die sie zur Frage der Sättigung des Stands der Technik geltend machen wollten.

    Im Urteil vom 13. November 2012 (T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592) hat das Gericht festgestellt, dass die Beschwerdekammer nicht auf die Argumente der Klägerin zur Sättigung des Stands der Technik eingegangen ist, und sei es auch nur, um sie als unbewiesen zurückzuweisen (Urteil vom 13. November 2012, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 79, 87 und 97 bis 99).

    Was speziell den Vorwurf betrifft, die Beschwerdekammer habe in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidungen das erforderliche Beweismaß bezüglich der Sättigung des Marktes im Vergleich zu dem, was sie in der Vergangenheit verlangt habe, unerwartet angehoben, als es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen sei, neue Nachweise vorzulegen, genügt der Hinweis, dass die Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2012 (T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592) entgegen ihrer Behauptung ausgiebig Gelegenheit hatte, Beweise und Stellungnahmen zur Sättigung des Stands der Technik einzureichen, da der Berichterstatter die Parteien im Anschluss an das Urteil des Gerichts dazu aufgefordert hatte und die Klägerin dies im Übrigen am 12. März 2014 auch getan hat.

  • EuG, 13.06.2019 - T-74/18

    Visi/one/ EUIPO - EasyFix (Porte-affichette pour véhicules) -

    Jedoch kann eine allgemeine Designtendenz nicht als ein Faktor angesehen werden, der die Freiheit des Entwerfers beschränkt, weil gerade diese Freiheit des Entwerfers es ihm erlaubt, neue Formen und neue Tendenzen zu entdecken oder innerhalb einer bestehenden Tendenz Neues zu schaffen (Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 95).

    Umgekehrt stützt ein geringer Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass hinreichend deutliche Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern beim informierten Benutzer einen unähnlichen Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher Eigenart besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2011, Verbrennungsmotor, T-10/08, EU:T:2011:446, Rn. 33, vom 13. November 2012, Heizkörper, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 45, und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 54).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers als groß oder sehr groß ansieht, wenn für ein Erzeugnis verschiedene Gestaltungen vorstellbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Heizkörper, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 46 bis 52), wenn das Erzeugnis in einer Vielzahl von Formen, Farben oder Materialien hergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Gamet/EUIPO - "Metal-Bud II" Robert Guba?‚a [Türgriff], T-306/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:466, Rn. 45 bis 47), wenn die Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses sehr weit ist und keine Angaben über seine Art oder Funktionalität enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM - PIS (Türenteil), T-251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 55) oder wenn die funktionalen Zwänge betreffend das Vorhandensein bestimmter wesentlicher Elemente sich nicht in bedeutsamem Maße auf die Form und das allgemeine Erscheinungsbild des Erzeugnisses auswirken, das verschiedene Formen haben und auf verschiedene Art und Weise gestaltet sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2011, An einem Schlüsselbund befestigte Uhr, T-68/10, EU:T:2011:269, Rn. 68 und 69, vom 21. November 2013, El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM - Wenf International Advisers [Korkenzieher], T-337/12, EU:T:2013:601, Rn. 36 bis 39, und vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 45 bis 52).

  • EuG, 06.06.2019 - T-210/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    So konnte bereits entschieden werden, dass eine allgemeine Designtendenz, die geeignet ist, die Erwartungen der betroffenen Verbraucher zu erfüllen, nicht als ein Faktor angesehen werden kann, der die Freiheit des Entwerfers beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2017, Ciarko/EUIPO - Maan [Dunstabzugshaube], T-684/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:819, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), weil es diese Freiheit dem Entwerfer erlaubt, neue Formen und neue Linien zu entdecken oder innerhalb einer bestehenden bildlichen Tendenz Neues zu schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 95).
  • EuG, 15.12.2021 - T-684/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) -

    Diese Situation, die sich aus dem Vorhandensein von Geschmacksmustern ergibt, die dieselben Gesamtmerkmale wie das in Rede stehende Geschmacksmuster aufweisen, kann nämlich keine Vorgabe darstellen, die mit den durch die technische Funktion eines Erzeugnisses oder eines Bestandteils eines Erzeugnisses bedingten Merkmalen zusammenhängt, und entspricht keinen gesetzlichen Vorgaben für das Erzeugnis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81).

    Dagegen kann nach der Rechtsprechung eine etwaige Sättigung des Stands der Technik den informierten Benutzer stärker für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren (Urteil vom 16. Februar 2017, Thermosiphons für Heizkörper, T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 55), insbesondere für diejenigen im Zusammenhang mit den internen Proportionen der verschiedenen Geschmacksmuster (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Heizkörper, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81), was zur Folge hat, dass ein Geschmacksmuster aufgrund einer Sättigung des Stands der Technik Eigenart aufgrund von Merkmalen haben kann, die ohne eine solche Sättigung nicht geeignet wären, beim selben informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (Urteil vom 12. März 2014, Tubes Radiatori/HABM - Antrax It [Heizkörper], T-315/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:115, Rn. 87).

  • EuG, 15.12.2021 - T-682/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) -

    Diese Situation, die sich aus dem Vorhandensein von Geschmacksmustern ergibt, die dieselben Gesamtmerkmale wie das in Rede stehende Geschmacksmuster aufweisen, kann nämlich keine Vorgabe darstellen, die mit den durch die technische Funktion eines Erzeugnisses oder eines Bestandteils eines Erzeugnisses bedingten Merkmalen zusammenhängt, und entspricht keinen gesetzlichen Vorgaben für das Erzeugnis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81).

    Dagegen kann nach der Rechtsprechung eine etwaige Sättigung des Stands der Technik den informierten Benutzer stärker für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren (Urteil vom 16. Februar 2017, Thermosiphons für Heizkörper, T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 55), insbesondere für diejenigen im Zusammenhang mit den internen Proportionen der verschiedenen Geschmacksmuster (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Heizkörper, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81), was zur Folge hat, dass ein Geschmacksmuster aufgrund einer Sättigung des Stands der Technik Eigenart aufgrund von Merkmalen haben kann, die ohne eine solche Sättigung nicht geeignet wären, beim selben informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (Urteil vom 12. März 2014, Tubes Radiatori/HABM - Antrax It [Heizkörper], T-315/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:115, Rn. 87).

  • EuG, 15.12.2021 - T-683/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) -

    Diese Situation, die sich aus dem Vorhandensein von Geschmacksmustern ergibt, die dieselben Gesamtmerkmale wie das in Rede stehende Geschmacksmuster aufweisen, kann nämlich keine Vorgabe darstellen, die mit den durch die technische Funktion eines Erzeugnisses oder eines Bestandteils eines Erzeugnisses bedingten Merkmalen zusammenhängt, und entspricht keinen gesetzlichen Vorgaben für das Erzeugnis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81).

    Dagegen kann nach der Rechtsprechung eine etwaige Sättigung des Stands der Technik den informierten Benutzer stärker für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren (Urteil vom 16. Februar 2017, Thermosiphons für Heizkörper, T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 55), insbesondere für diejenigen im Zusammenhang mit den internen Proportionen der verschiedenen Geschmacksmuster (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Heizkörper, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81), was zur Folge hat, dass ein Geschmacksmuster aufgrund einer Sättigung des Stands der Technik Eigenart aufgrund von Merkmalen haben kann, die ohne eine solche Sättigung nicht geeignet wären, beim selben informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (Urteil vom 12. März 2014, Tubes Radiatori/HABM - Antrax It [Heizkörper], T-315/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:115, Rn. 87).

  • EuG, 10.11.2021 - T-193/20

    Eternit/ EUIPO - Eternit Österreich (Panneau de construction) -

    Sollte nicht ausgeschlossen werden, dass es im Bereich des Designs für Gebäudeplatten, einschließlich der Fassadeplatten für Gebäude, solch eine allgemeine Tendenz gibt, kann dieser Umstand nicht als ein Faktor angesehen werden, der die Freiheit des Entwerfers beschränkt, weil gerade diese Freiheit des Entwerfers es ihm erlaubt, neue Formen und neue Tendenzen zu entdecken oder innerhalb einer bestehenden Tendenz Neues zu schaffen (Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 95).

    Zum einen sind, da sich der beantragte Schutz auf Geschmacksmuster bezieht, unabhängig von den konkreten Ausmaßen der Erzeugnisse, bei denen diese Geschmacksmuster Anwendung finden sollen, Behauptungen betreffend solche Ausmaße im Rahmen des Vergleichs der von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindrücke völlig irrelevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Heizkörper, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 67).

  • EuG, 06.06.2019 - T-209/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures)

    So konnte bereits entschieden werden, dass eine allgemeine Designtendenz, die geeignet ist, die Erwartungen der betroffenen Verbraucher zu erfüllen, nicht als ein Faktor angesehen werden kann, der die Freiheit des Entwerfers beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2017, Ciarko/EUIPO - Maan [Dunstabzugshaube], T-684/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:819, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar weil es diese Freiheit dem Entwerfer erlaubt, neue Formen und neue Linien zu entdecken oder innerhalb einer bestehenden Tendenz Neues zu schaffen (Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 95).
  • EuG, 16.02.2017 - T-98/15

    Tubes Radiatori / EUIPO - Antrax It (Radiateurs) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    À titre surabondant, il y a lieu d'observer, ainsi que le note la requérante dans la réplique, que, dans des affaires similaires et antérieures, le rapporteur de la même chambre de recours avait fixé un nouveau délai aux parties pour déposer des observations et des preuves sur la saturation de l'état de l'art dans le même secteur, à la suite d'une annulation par le Tribunal de décisions d'une chambre de recours en raison d'un défaut de motivation analogue concernant la saturation de l'état de l'art [décisions de la troisième chambre de recours du 10 octobre 2014, affaires R 1272/2013-3 et R 1273/2013-3, point 10, adoptées à la suite de l'arrêt du 13 novembre 2012, Antrax It/OHMI - THC (Radiateurs de chauffage), T-83/11 et T-84/11, EU:T:2012:592].

    En effet, une saturation de l'état de l'art, si elle ne saurait être considérée comme limitant la liberté du créateur, peut être de nature, lorsqu'elle est avérée, à rendre l'utilisateur averti plus sensible aux différences de détail des dessins ou modèles en cause (voir, en ce sens, arrêt du 13 novembre 2012, Radiateurs de chauffage, T-83/11 et T-84/11, EU:T:2012:592, point 81), avec pour conséquence qu'un dessin ou modèle peut, du fait d'une saturation de l'état de l'art, avoir un caractère individuel du fait de caractéristiques qui, en l'absence d'une telle saturation, ne seraient pas susceptibles de susciter une différence d'impression globale sur l'utilisateur averti.

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 20 U 103/18

    Verletzung eines Verfügungsgeschmacksmusters

    Eine allgemeine Designtendenz - wie im Streitfall Sandalen mit Schleifenelementen zu verzieren - ist dabei kein Faktor, der die Freiheit des Entwerfers beschränkt, weil gerade diese Freiheit des Entwerfers es ihm erlaubt, neue Formen und neue Tendenzen zu entdecken oder innerhalb einer bestehenden Tendenz Neues zu schaffen (vgl. EuG GRUR Int 2013, 383 Rn. 95 - Thermosiphons für Heizkörper).
  • EuG, 18.07.2017 - T-57/16

    Chanel/ EUIPO - Jing Zhou (Ornement) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • EuG, 27.02.2018 - T-166/15

    Gramberg / EUIPO - Mahdavi Sabet (Étui pour téléphone portable) -

  • EuG, 21.06.2018 - T-227/16

    Haverkamp IP/ EUIPO - Sissel (Tapis de sol) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • EuG, 24.10.2019 - T-560/18

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patchs médicaux)

  • EuG, 23.10.2013 - T-566/11

    Viejo Valle / OHMI - Établissements Coquet () und sous-tasse avec des stries)

  • EuG, 01.12.2021 - T-84/21

    Jieyang Defa Industry/ EUIPO - Mattel (Tête de poupée)

  • EuG, 24.10.2019 - T-559/18

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patch médicaux) -

  • EuG, 24.09.2015 - T-382/14

    Rintisch / OHMI - Compagnie laitière européenne (PROTICURD)

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