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   EuG, 13.12.1995 - T-85/94 OPPO   

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EuG, 13.12.1995 - T-85/94 OPPO (https://dejure.org/1995,12130)
EuG, Entscheidung vom 13.12.1995 - T-85/94 OPPO (https://dejure.org/1995,12130)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - T-85/94 OPPO (https://dejure.org/1995,12130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Eugénio Branco Ldª.

    Europäischer Sozialfonds - Kürzung eines ursprünglich gewährten Zuschusses - Begründung - Verfahren über einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-304/89

    Oliveira / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1995 - T-85/94
    Die Kommission führt weiter aus, die nationale Behörde sei im Verfahren der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen des ESF ihr einziger Ansprechpartner und übernehme insoweit selbst die Verantwortung, als sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in den Anträgen auf Restzahlung enthaltenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung bestätige (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283, Randnr. 20).
  • EuGH, 04.06.1992 - C-189/90

    Cipeke / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1995 - T-85/94
    Um der Begründungspflicht zu genügen, muß eine Entscheidung über die Kürzung eines ursprünglich gewährten Zuschusses die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 18, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 18).
  • EuGH, 15.03.1984 - 310/81

    EISS / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1995 - T-85/94
    Zur Begründung dieses Vorbringens macht sie zunächst geltend, die Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1, im folgenden: Verordnung) schaffe einen rechtlichen Rahmen, in dem zwei parallele zweiseitige Beziehungen bestuenden, nämlich die Beziehung zwischen der Kommission und der nationalen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats einerseits und die Beziehung zwischen dieser nationalen Behörde und dem Zuschussempfänger andererseits (Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1984 in der Rechtssache 310/81, EISS/Kommission, Slg. 1984, 1341, Randnr. 15).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-291/89

    Interhotel / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1995 - T-85/94
    Dazu genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, daß der Empfänger eines Zuschusses des ESF eine Entscheidung der Kommission, den ihm gewährten Zuschuß zu kürzen, vor dem Gemeinschaftsgericht anfechten kann (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in den Rechtssachen C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 13, und vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-157/90, Infortec/Kommission, Slg. 1992, I-3525, Randnr. 17).
  • EuGH, 04.06.1992 - C-157/90

    Infortec / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1995 - T-85/94
    Dazu genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, daß der Empfänger eines Zuschusses des ESF eine Entscheidung der Kommission, den ihm gewährten Zuschuß zu kürzen, vor dem Gemeinschaftsgericht anfechten kann (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in den Rechtssachen C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 13, und vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-157/90, Infortec/Kommission, Slg. 1992, I-3525, Randnr. 17).
  • EuGH, 04.06.1992 - C-181/90

    Consorgan / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1995 - T-85/94
    Um der Begründungspflicht zu genügen, muß eine Entscheidung über die Kürzung eines ursprünglich gewährten Zuschusses die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 18, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 18).
  • EuG, 15.09.1998 - T-180/96

    Mediocurso / Kommission

    Schließlich nahm die Kommission in Anbetracht des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993) diese Entscheidungen zurück und ersetzte sie durch die beiden angefochtenen Entscheidungen, in denen die Gründe für die Kürzung des Zuschusses des ESF ausführlich genannt sind.

    Zudem kann nach dem Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94 (Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 36) in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich gewährten Zuschuß zu kürzen, nur bestätigt, eine Entscheidung der Kommission als im Sinne des Artikels 190 des Vertrages ordnungsgemäß begründet angesehen werden, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschussesrechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben.

  • EuG, 16.09.1999 - T-182/96

    Partex / Kommission

    In ihrer Klagebeantwortung räumte die Beklagte ein, daß ihre Entscheidung den in Randnummer 27 des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993) aufgestellten Begründungserfordernissen nicht genüge.

    71 Nach Auffassung der Beklagten ist die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet, da sie deutlich auf Rechtsakte des DAFSE Bezug nehme, in denen die Gründe für die Kürzung klar angegeben seien (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 36).

  • EuG, 29.09.1999 - T-126/97

    Sonasa / Kommission

    41 Über die Anträge auf Restzahlung entscheidet die Kommission, und allein sie ist befugt, einen Zuschuß des ESF gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zu kürzen (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 [122], Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnr. 23).

    52 Die Gewährung von Zuschüssen des ESF beruht auf einem System enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, das letztere verpflichtet, die Kontrollen zu erleichtern, mit denen die Kommission feststellen will, ob die durchgeführten oder begonnenen Maßnahmen mit den im jeweiligen Fall festgelegten Auflagen im Einklang stehen (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Kommission/Branco, Slg. 1995, II-47, Randnr. 35; Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1984 in der Rechtssache 310/81, EISS/Kommission, Slg. 1984, 1341, Randnr. 14).

  • EuG, 27.01.2000 - T-194/97

    Branco / Kommission

    Da die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Anträge auf Restzahlung zu entscheiden hat (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 [122], Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnr. 23), sie aber erst nach Eingang eines detaillierten Berichts über die durchgeführte Maßnahme die genaue Höhe der zuschußfähigen Ausgaben berechnen kann (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 43, und das dort zitierte Urteil), ist nur dann Raum für eine Aussetzung, wenn eine solche Berechnung noch nicht möglich ist.
  • EuG, 16.07.1998 - T-72/97

    Proderec / Kommission

    Ausserdem habe das Gericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnrn. 23 f.) daran erinnert, daß die Entscheidung über die Anträge auf Restzahlung die Kommission fälle und sie allein befugt sei, einen Zuschuß des ESF gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zu kürzen, und daß die Kommission deshalb gegenüber dem Zuschussempfänger die rechtliche Verantwortung für die Entscheidung trage, durch die ein Zuschuß des ESF gekürzt werde, unabhängig davon, ob diese Kürzung von der betreffenden nationalen Behörde vorgeschlagen worden sei.
  • EuG, 30.09.1997 - T-151/95

    Inef / Kommission

    Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses dem Empfänger gegenüber rechtlich ungeachtet dessen der Kommission zuzurechnen ist, ob diese Kürzung von der jeweiligen nationalen Behörde vorgeschlagen wurde oder nicht (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122), Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnrn.
  • EuG, 11.07.1996 - T-271/94

    Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Die Kommission trägt deshalb gegenüber dem Zuschussempfänger die rechtliche Verantwortung für die Entscheidung, durch die ein Zuschuß des ESF gekürzt wird, unabhängig davon, ob diese Kürzung von der betreffenden nationalen Behörde vorgeschlagen wurde (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94, Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnrn. 23 und 24).
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