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   EuG, 13.12.2005 - T-381/02   

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EuG, 13.12.2005 - T-381/02 (https://dejure.org/2005,20362)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2005 - T-381/02 (https://dejure.org/2005,20362)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - T-381/02 (https://dejure.org/2005,20362)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Confédération générale des producteurs de lait de brebis und des industriels de roquefort / Kommissi

    Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 - Eintragung einer Ursprungsbezeichnung - "Feta" - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Confédération générale des producteurs de lait de brebis und des industriels de Roquefort / Kommission

    Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 - Eintragung einer Ursprungsbezeichnung - "Feta" - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Confédération générale des producteurs de lait de brebis und des industr

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz der Bezeichnung "Feta" als geschützte geografische Angabe und Ursprungsbezeichnung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel; "Normale Verfahren" zur Eintragung einer Bezeichnung; Konflikt zwischen einer Marke und einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1829/2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de roquefort gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Dezember 2002

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 in Bezug auf die Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung (ABl. L 277, S. 10)

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 30.01.2001 - T-215/00

    La Conqueste / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2005 - T-381/02
    71 bis 73; in diesem Sinne auch Beschluss vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-1179, Randnrn.

    77 Zweitens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, einige ihrer Mitglieder, die Erzeuger von Feta seien, hätten Marken mit dem Begriff "Feta" angemeldet und verwendet, nämlich "Salakis - Feta brebis", "Valbreso feta" und "Salakis, la Feta au bon lait de brebis", deren Verwendung durch die angefochtene Verordnung in Frage gestellt werde, festzustellen, dass die angefochtene Verordnung kein spezifisches Recht im Sinne der Rechtsprechung beeinträchtigt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00, La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-181, Randnr. 39 und die dort genannte Rechtsprechung), das die Erzeuger von Feta, die Inhaber von Marken mit dem Begriff "Feta" sind, erworben haben.

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 13.12.2005 - T-381/02
    Die Klägerin trägt unter Berufung auf das, was in der Rechtssache Codorníu (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorníu/Rat, Slg. 1994, I-1853) entschieden wurde, vor, dass die Eintragung dieser Marken ihre Mitglieder individualisiere.

    79 Zu den den Begriff "Feta" enthaltenden Marken, die nach dem Antrag auf Eintragung der Bezeichnung "Feta" eingetragen wurden, ist erstens festzustellen, dass die Inhaber solcher Marken sich nicht auf das Urteil Codorníu/Rat (oben in Randnr. 45 angeführt) berufen können, da die fraglichen Marken, anders als bei dem Sachverhalt, der jenem Urteil zugrunde lag, nicht eingetragen und während eines langen Zeitraums vor Erlass der Verordnung mit der Eintragung der Bezeichnung "Feta" verwendet worden waren.

  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2005 - T-381/02
    81 Drittens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte die Situation eines Erzeugers, der Gemeinschaftsmittel erhalten habe, berücksichtigen müssen, lediglich festzustellen, dass die Klägerin nicht angegeben hat, nach welchen spezifischen Vorschriften die Kommission die Situation eines einzelnen Erzeugers hätte berücksichtigen müssen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 25).
  • EuGH, 11.07.1968 - 6/68

    Zuckerfabrik Watenstedt GmbH / Rat

    Auszug aus EuG, 13.12.2005 - T-381/02
    75 Denn nach ständiger Rechtsprechung verliert ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen normativen Charakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt anwendbar ist, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612, 621, und Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

    Auszug aus EuG, 13.12.2005 - T-381/02
    Selbst wenn es sich so verhielte, kann man allein aus der Feststellung, dass die Kommission ermitteln muss, welche Auswirkungen die fragliche Handlung möglicherweise auf einige Unternehmen hat, nicht schließen, dass diese im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sind (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 75).
  • EuG, 29.06.1995 - T-183/94

    Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a. gegen

    Auszug aus EuG, 13.12.2005 - T-381/02
    75 Denn nach ständiger Rechtsprechung verliert ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen normativen Charakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt anwendbar ist, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612, 621, und Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48).
  • EuGH, 10.05.2005 - C-466/02

    Schlussantrag eines Generalanwalt vor dem Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus EuG, 13.12.2005 - T-381/02
    20 Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 hat die Kommission beantragt, das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-465/02 und C-466/02 auszusetzen.
  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

    Auszug aus EuG, 13.12.2005 - T-381/02
    49 Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33).
  • EuG, 06.07.2004 - T-370/02

    Alpenhain-Camembert-Werk u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2005 - T-381/02
    Sie betrifft nicht nur die Produzenten aus den Mitgliedstaaten, sondern entfaltet auch Rechtswirkungen gegenüber einer unbekannten Zahl von Herstellern aus Drittländern, die gegenwärtig oder künftig Feta in die Gemeinschaft einführen möchten (Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004 in der Rechtssache T-370/02, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 54).
  • EuG, 09.11.1999 - T-114/99

    CSR PAMPRYL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage

    Auszug aus EuG, 13.12.2005 - T-381/02
    27 bis 29, vom 9. November 1999 in der Rechtssache T-114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II-3331, Randnrn.
  • EuG, 08.09.2005 - T-295/04

    ASAJA / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem

  • EuGH, 30.01.2002 - C-151/01

    La Conqueste / Kommission

  • EuGH, 26.10.2000 - C-447/98

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

  • EuG, 10.07.1996 - T-482/93

    Anspruch auf Direktzahlungen auf Grund der Stützungsregelung für die Erzeuger von

  • EuG, 26.03.1999 - T-114/96

    Confiserie du TECH SA und Biscuiterie Confiserie LOR SA gegen Kommission der

  • EuGH, 16.03.1999 - C-289/96

    Dänemark / Kommission

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuG, 15.09.1998 - T-109/97

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

  • EuG, 03.07.2007 - T-212/02

    Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen

    Anders als beim Markenrecht, das der Klägerin in der Rechtssache zustand, in der das Urteil Codorníu/Rat (oben in Randnr. 182 angeführt) ergangen ist, in dem der Gerichtshof insoweit hervorgehoben hat, dass diese die Bildmarke Gran Cremant de Codorníu 1924 in Spanien hatte eintragen lassen und die Marke vor wie nach dieser Eintragung benutzt hatte, ergibt sich das Recht der Kläger auf Benutzung des Namens "Champagne" aus der schweizerischen Regelung, die allen Unternehmen, deren Erzeugnisse die geltenden geografischen und qualitativen Voraussetzungen erfüllen, das Recht zuerkennt, diese unter dem Namen "Champagne" zu vertreiben, und dieses Recht allen versagt, deren Erzeugnisse diese Voraussetzungen, die für alle Unternehmen gleich sind, nicht erfüllen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, T-109/97, Slg. 1998, II-3533, Randnr. 50, und vom 13. Dezember 2005, Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort/Kommission, T-381/02, Slg 2005, II-5337, Randnr. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2005 - C-465/02

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE KLAGEN DEUTSCHLANDS UND

    115- Auch beim Gericht erster Instanz sind verschiedene gleichartige Klagen gegen die genannte Verordnung eingegangen, erhoben u. a. von Alpenhain-Camembert-Werk u. a. (T-370/02), von der Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort (T-381/02) und von Arla Foods u. a. (T-397/02).
  • EuG, 31.01.2008 - T-95/06

    Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana / OCVV - Nador

    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt ist, wenn sie erstens selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist, wenn sie zweitens die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären, und wenn drittens eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2005, Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de roquefort/Kommission, T-381/02, Slg. 2005, II-5337, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.09.2007 - T-35/06

    Honig-Verband / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 -

    Diese Entscheidungen stünden seinen Argumenten nicht entgegen, weil die Beschlüsse La Conqueste und Alpenhain sowie der Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2005, Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort/Kommission (T-381/02, Slg. 2005, II-5337), Sachverhalte betroffen hätten, die sich von dem vorliegenden Sachverhalt unterschieden.
  • EuG, 07.01.2008 - T-375/07

    Pellegrini / Kommission

    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt ist, wenn sie erstens selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist, wenn sie zweitens die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären, und wenn drittens eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2005, Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de roquefort/Kommission, T-381/02, Slg. 2005, II-5337, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.01.2016 - T-120/15

    Proforec / Kommission

    Il résulte de cette disposition, reprise en substance au considérant 10 du règlement attaqué, que le règlement n° 1151/2012 autorise, sous certaines conditions, l'utilisation tant de l'IGP que de certaines marques (voir, en ce sens, arrêt du 2 juillet 2009, Bavaria et Bavaria Italia, C-343/07, Rec, EU:C:2009:415, point 119, et ordonnance du 13 décembre 2005, Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de roquefort/Commission, T-381/02, Rec, EU:T:2005:445, point 78).
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