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   EuG, 13.12.2018 - T-102/18   

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EuG, 13.12.2018 - T-102/18 (https://dejure.org/2018,41679)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-102/18 (https://dejure.org/2018,41679)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-102/18 (https://dejure.org/2018,41679)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Knauf/ EUIPO (upgrade your personality)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke upgrade your personality - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Werbeslogan - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Knauf/ EUIPO (upgrade your personality)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke upgrade your personality - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Werbeslogan - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Knauf/ EUIPO (upgrade your personality)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 15.09.2009 - T-471/07

    Wella / OHMI (TAME IT) - Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-102/18
    Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter diese Vorschrift fallenden Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37, und vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, EU:T:2009:328, Rn. 14).

    Jedoch ist eine Marke, die wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, EU:T:2003:183, Rn. 21, und vom 15. September 2009, TAME IT, EU:T:2009:328, Rn. 15).

    Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 15. September 2009, TAME IT, EU:T:2009:328, Rn. 16).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35, und vom 15. September 2009, TAME IT, EU:T:2009:328, Rn. 17).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-102/18
    Das EUIPO muss zwar im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits früher ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, EU:C:2014:2089, Rn. 45, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 75).

    Wer also ein Zeichen als Marke anmeldet, kann sich demzufolge zu seinen Gunsten nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 76).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77).

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-102/18
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-102/18
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/13

    Reber / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-102/18
    Das EUIPO muss zwar im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits früher ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, EU:C:2014:2089, Rn. 45, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 75).
  • EuG, 12.09.2007 - T-363/04

    Koipe / OHMI - Aceites del Sur (La Española) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-102/18
    Das Gericht kann die Entscheidung aber nur dergestalt abändern, dass es die Entscheidung trifft, die die Beschwerdekammer gemäß der Verordnung 2017/1001 hätte treffen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, Koipe/HABM - Aceites del Sur [La Española], T-363/04, EU:T:2007:264, Rn. 29 und 30, vom 11. Februar 2009, Bayern Innovativ/HABM - Life Sciences Partners Perstock [LifeScience], T-413/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:34, Rn. 14 bis 16, und vom 9. September 2011, Deutsche Bahn/HABM - DSB [IC4], T-274/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:451, Rn. 22).
  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-102/18
    Jedoch ist eine Marke, die wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, EU:T:2003:183, Rn. 21, und vom 15. September 2009, TAME IT, EU:T:2009:328, Rn. 15).
  • EuG, 11.02.2009 - T-413/07

    Bayern Innovativ / OHMI - Life Sciences Partners Perstock (LifeScience)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-102/18
    Das Gericht kann die Entscheidung aber nur dergestalt abändern, dass es die Entscheidung trifft, die die Beschwerdekammer gemäß der Verordnung 2017/1001 hätte treffen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, Koipe/HABM - Aceites del Sur [La Española], T-363/04, EU:T:2007:264, Rn. 29 und 30, vom 11. Februar 2009, Bayern Innovativ/HABM - Life Sciences Partners Perstock [LifeScience], T-413/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:34, Rn. 14 bis 16, und vom 9. September 2011, Deutsche Bahn/HABM - DSB [IC4], T-274/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:451, Rn. 22).
  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-102/18
    Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 15. September 2009, TAME IT, EU:T:2009:328, Rn. 16).
  • EuG, 09.09.2011 - T-274/09

    Deutsche Bahn / OHMI - DSB (IC4)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-102/18
    Das Gericht kann die Entscheidung aber nur dergestalt abändern, dass es die Entscheidung trifft, die die Beschwerdekammer gemäß der Verordnung 2017/1001 hätte treffen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, Koipe/HABM - Aceites del Sur [La Española], T-363/04, EU:T:2007:264, Rn. 29 und 30, vom 11. Februar 2009, Bayern Innovativ/HABM - Life Sciences Partners Perstock [LifeScience], T-413/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:34, Rn. 14 bis 16, und vom 9. September 2011, Deutsche Bahn/HABM - DSB [IC4], T-274/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:451, Rn. 22).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 01.02.2018 - T-265/17

    ExpressVPN/ EUIPO (EXPRESSVPN) - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit

  • EuG, 30.06.2009 - T-285/08

    Securvita / HABM (Natur-Aktien-Index) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuG, 31.01.2024 - T-269/23

    AirDoctor/ EUIPO (AMAZING AIR)

    Si de très légères nuances dans sa compréhension sont possibles, cette circonstance n'implique nullement que sa signification serait vague, imprécise ou ambiguë [voir, en ce sens, arrêt du 13 décembre 2018, Knauf/EUIPO (upgrade your personality), T-102/18, EU:T:2018:932, point 28].
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