Rechtsprechung
EuG, 13.12.2018 - T-165/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission
Staatliche Beihilfen - Mit der Luftfahrtgesellschaft Ryanair und ihrer Tochtergesellschaft Airport Marketing Services geschlossene Vereinbarungen - Flughafendienstleistungen - Marketingdienstleistungen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar ...
- Wolters Kluwer
Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Auszüge). Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd und Airport Marketing Services Ltd gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen - Mit der Luftfahrtgesellschaft Ryanair und ihrer Tochtergesellschaft ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission
Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen mit Ryanair und ihrer Tochtergesellschaft Airport Marketing Services - Flughafendienstleistungen - Marketingdienstleistungen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung ...
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 13.12.2018 - T-165/16
- EuGH, 20.01.2020 - C-205/19
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 21.03.1991 - C-305/89
Italien / Kommission
Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-165/16
Das Verhalten eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten lässt sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten (Urteil vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, C-305/89, EU:C:1991:142, Rn. 20).
- EuG, 13.05.2020 - T-607/17
Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die …
Ebenso konnte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Luftverkehrsunternehmen von der Autonomen Region vergütet wurden, um ihre eigenen Leistungen als Luftverkehrsunternehmen zu fördern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:943, Rn. 271, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:952, Rn. 167…, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:953, Rn. 230, …und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 232), obwohl es sich um Marketing- und Werbekosten handelt, die grundsätzlich die in Rede stehenden Luftverkehrsunternehmen, einschließlich der Klägerin, zu tragen hatten.Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Luftverkehrsunternehmen von der Autonomen Region vergütet wurden, um ihre eigenen Leistungen als Luftverkehrsunternehmen zu fördern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:943, Rn. 271, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:952, Rn. 167…, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:953, Rn. 229, …und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 232), obwohl es sich um Marketing- und Werbekosten handelt, die grundsätzlich die in Rede stehenden Luftverkehrsunternehmen, einschließlich der Klägerin, zu tragen hatten.
- EuG, 22.10.2021 - T-510/20
Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche …
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ständige Rechtsprechung dahin geht, dass das auch aus Art. 107 Abs. 1 AEUV folgende Erfordernis der Selektivität klar vom begleitenden Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils unterschieden werden muss, so dass die Kommission, wenn sie das Vorliegen eines Vorteils - in einem weiten Sinne - entdeckt hat, der sich unmittelbar oder mittelbar aus einer bestimmten Maßnahme ergibt, weiterhin noch nachweisen muss, dass dieser Vorteil spezifisch einem oder mehreren Unternehmen zugutekommt (…Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59…, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 48, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, EU:T:2018:952, Rn. 82). - EuG, 13.05.2020 - T-8/18
easyJet Airline / Kommission
Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Luftverkehrsunternehmen von der Autonomen Region vergütet wurden, um ihre eigenen Leistungen als Luftverkehrsunternehmen zu fördern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:943, Rn. 271, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:952, Rn. 167…, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:953, Rn. 230, …und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 232), obwohl es sich um Marketing- und Werbekosten handelt, die grundsätzlich die in Rede stehenden Luftverkehrsunternehmen, einschließlich der Klägerin, zu tragen hatten. - EuG, 13.07.2022 - T-150/20
Tartu Agro/ Kommission
Da sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, EU:T:2000:289, Rn. 84, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, EU:T:2018:952, Rn. 249 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dem Uus-Maa-Bericht zufolge zum einen die Flächen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrags allgemein unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, um ihr Brachliegen zu verhindern (…vgl. oben, Rn. 60), und zum anderen der Pachtvertrag zum Ziel hatte, die Nutzung der Flächen dem erklärten Zweck vorzubehalten und deren Bodenfruchtbarkeit zu erhalten (…vgl. oben, Rn. 94), ist es nicht ausgeschlossen, dass ein solcher privater Wirtschaftsteilnehmer, wie von der Klägerin geltend gemacht, zusätzliche vertragliche Verpflichtungen vorsieht, um nicht selbst die notwendigen Investitionen wie Investitionen in Entwässerungssysteme, in die Instandhaltung der Flächen und die Bodenverbesserung vornehmen zu müssen, mit denen im Übrigen langfristig der Wert einer Fläche erhöht werden kann.