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   EuG, 13.12.2018 - T-167/13   

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EuG, 13.12.2018 - T-167/13 (https://dejure.org/2018,41861)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-167/13 (https://dejure.org/2018,41861)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-167/13 (https://dejure.org/2018,41861)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Comune di Milano / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Bodenabfertigungsdienste - Kapitaleinlagen der SEA zugunsten der SEA Handling - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der Beihilfe - Zurechenbarkeit zum Staat - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Comune di Milano / Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Comune di Milano / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Bodenabfertigungsdienste - Kapitaleinlagen der SEA zugunsten der SEA Handling - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der Beihilfe - Zurechenbarkeit zum Staat - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2012) 9448 final der Kommission vom 19. Dezember 2012, mit der der von der SEA SpA - staatliches Betreiberunternehmen der Flughäfen Mailand Malpensa und Mailand Linate - zugunsten ihrer Tochtergesellschaft SEA Handling SpA, einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-167/13
    Damit Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie nach ständiger Rechtsprechung zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

    Unionsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

    Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, T-47/15, EU:T:2016:281, Rn. 83).

    Zum Begriff staatliche Mittel stellte die Kommission im vorliegenden Fall, nachdem sie auf Rn. 37 des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294) hingewiesen hatte (190. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses; vgl. auch Rn. 55 des Eröffnungsbeschlusses), fest, dass im vorliegenden Fall "[d]ie zur Deckung der Verluste von SEA Handling verwendeten Mittel ... Mittel der öffentlichen Hand [sind], denn sie stammen von der SEA, an der während des [in Rede stehenden Zeitraums] die [Klägerin] und die [Provincia di Milano] zu 99, 12 % beteiligt waren (191. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dessen Inhalt jenem von Rn. 56 des Eröffnungsbeschlusses entspricht).

    Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 34), ergangen ist, folgt daraus, dass die SEA ein "öffentliches Unternehmen" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. 2006, L 318, S. 17) ist, nämlich ein "Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann".

    Zudem hat sich die Kommission im Einklang mit den in den Rn. 33 bis 38 des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), anerkannten Kriterien in den Erwägungsgründen 192 und 208 des angefochtenen Beschlusses auf zusätzliche Kontrollelemente gestützt, indem sie feststellte, dass nach den eigenen Angaben der italienischen Behörden "[die Klägerin] die Kontrolle über SEA ausübte, indem sie die Mitglieder des Verwaltungsrats (Consiglio di Amministrazione) und des Aufsichtsrats (Collegio sindacale) benannte", was die Klägerin nicht bestreitet.

    Es ist festzustellen, dass sich aus der Befugnis der Klägerin, entweder unmittelbar oder im Rahmen ihrer Mehrheit in der Hauptversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats der SEA zu benennen, sowie aus der Tatsache, dass die Anteile an der SEA beinahe zur Gänze von staatlichen Stellen gehalten wurden, ergibt, dass sich die finanziellen Mittel, die der SEA Handling von der SEA gewährt wurden, beinahe ständig unter der Kontrolle dieser Stellen befanden und ihnen daher im Sinne des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), zur Verfügung standen.

    Seit dem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), ist es ständige Rechtsprechung, dass die Zurechenbarkeit einer Maßnahme zum Staat nicht allein daraus abgeleitet werden kann, dass die in Rede stehende Maßnahme von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wurde.

    Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), darauf hingewiesen, dass jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist - wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind -, gegebenenfalls von Bedeutung sein kann, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 51 bis 56, und vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 34, vom 10. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission, T-384/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:650, Rn. 50 bis 54, und vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission, T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 65 bis 69).

    Es steht fest, dass sich die Kommission in den Erwägungsgründen 192 bis 216 des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien, die im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), anerkannt wurden, auf die gesamten Indizien gestützt hat, die sich aus den Umständen des vorliegenden Falles und dem Zusammenhang, in dem die in Rede stehenden Maßnahmen erlassen wurden, ergeben, und daraus den Schluss gezogen hat, dass diese Maßnahmen der Klägerin und damit dem italienischen Staat zurechenbar seien.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer solchen Beteiligung der staatlichen Stellen an der Gewährung einer Beihilfe keinen positiven Beweis erfordert, sondern dass es ausreicht, die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme nachzuweisen (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 56), dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über öffentliche Beihilfen durch öffentliche oder von staatlichen Stellen kontrollierte Unternehmen (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 53 und 57).

  • EuG, 25.06.2015 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-167/13
    Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a., C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78, vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 91).

    Die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers dient somit der Feststellung, ob der einem Unternehmen aus staatlichen Mitteln - in welcher Form auch immer - gewährte Vorteil aufgrund seiner Wirkungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a., C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 89, vgl. auch Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit einer Maßnahme prüft, die ihr, als sie ihre Prüfung durchführte, nicht mitgeteilt und von der betreffenden öffentlichen Einrichtung bereits umgesetzt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a., C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 85, 104 und 105, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 139 und 140, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat die Rechtsprechung zum einen klargestellt, dass sich die Kommission, wenn sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfüllt sind, nur dann weigern kann, vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte einschlägige Informationen zu prüfen, wenn die vorgelegten Beweise aus der Zeit nach Erlass der Entscheidung über die Vornahme der betreffenden Kapitalanlage stammen, und zum anderen, dass sich die Informationen zu Ereignissen, die in den Zeitraum vor dem Zeitpunkt des Erlasses einer staatlichen Maßnahme fallen und zu diesem Zeitpunkt verfügbar sind, als relevant erweisen können, soweit diese Informationen die Frage klären können, ob diese Maßnahme einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 103 bis 105, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beweisanforderungen ist die Art der von der Kommission zu erbringenden Nachweise weitgehend von der Art der beabsichtigten staatlichen Maßnahme abhängig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63 und 66, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zeitpunkt, zu dem zu beurteilen ist, ob eine Maßnahme anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers wirtschaftlich vernünftig ist, ist jedoch der Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a., C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 85, 104 und 105, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 139 und 140, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-167/13
    Insbesondere ist jedes Indiz von Bedeutung, das im konkreten Fall entweder auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind, oder auf das Fehlen einer Beteiligung der Behörden am Erlass dieser Maßnahme hinweist (vgl. Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), darauf hingewiesen, dass jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist - wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind -, gegebenenfalls von Bedeutung sein kann, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 51 bis 56, und vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 34, vom 10. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission, T-384/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:650, Rn. 50 bis 54, und vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission, T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 65 bis 69).

    Diese Gefahr der Umgehung und die Notwendigkeit, die Wirksamkeit des Rechts der staatlichen Beihilfen sicherzustellen, sind vom Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 34 und 36), betont worden.

    Gerade wegen dieser Umgehungsgefahr und des Interesses an einer wirksamen Umsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass sich ein Geschäftsführer bei der Gewährung einer Beihilfe nicht ordnungsgemäß im Sinne der einschlägigen nationalen Regelung und nicht dem vermutlichen Willen der betreffenden Behörde entsprechend verhalten hat, für sich allein nicht geeignet ist, eine Beteiligung dieser Behörde auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 36 bis 38).

  • EuGH, 30.11.2016 - C-486/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-167/13
    Dies gilt insbesondere, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit einer Maßnahme prüft, die ihr, als sie ihre Prüfung durchführte, nicht mitgeteilt und von der betreffenden öffentlichen Einrichtung bereits umgesetzt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a., C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 85, 104 und 105, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 139 und 140, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Kontrolle, die der Unionsrichter in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausübt, darf dieser nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 48 und 49, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 62 und 63) und muss seine Kontrolle auf die Prüfung beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. März 2016, Frucona Kosice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 144 bis 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter muss nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 50, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 64).

    Der Zeitpunkt, zu dem zu beurteilen ist, ob eine Maßnahme anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers wirtschaftlich vernünftig ist, ist jedoch der Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a., C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 85, 104 und 105, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 139 und 140, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-167/13
    Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a., C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78, vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 91).

    Die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers dient somit der Feststellung, ob der einem Unternehmen aus staatlichen Mitteln - in welcher Form auch immer - gewährte Vorteil aufgrund seiner Wirkungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a., C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 89, vgl. auch Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit einer Maßnahme prüft, die ihr, als sie ihre Prüfung durchführte, nicht mitgeteilt und von der betreffenden öffentlichen Einrichtung bereits umgesetzt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a., C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 85, 104 und 105, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 139 und 140, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zeitpunkt, zu dem zu beurteilen ist, ob eine Maßnahme anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers wirtschaftlich vernünftig ist, ist jedoch der Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a., C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 85, 104 und 105, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 139 und 140, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.01.2018 - T-125/13

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-167/13
    Auf Vorschlag der Dritten Kammer hat das Gericht beschlossen, die vorliegende Rechtssache sowie die Rechtssachen T-125/13, Italienische Republik/Kommission, und T-152/13, SEA Handling/Kommission, in denen ebenfalls die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses begehrt wurde, gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 21. April 2017 sind die Rechtssachen T-125/13, T-152/13 und T-167/13 nach Anhörung der Hauptbeteiligten gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden.

    In Anwendung von Art. 19 Abs. 2 der Verfahrensordnung hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die Entscheidungen über die Aufhebung der Verbindung der Rechtssachen T-125/13, T-152/13 und T-167/13 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung und über die Streichung der Rechtssache T-125/13 im Register des Gerichts auf die Kammer übertragen.

    Mit Beschluss vom 22. Januar 2018, 1talien u. a./Kommission (T-125/13, T-152/13 und T-167/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:35), hat das Gericht erstens die Verbindung der Rechtssachen T-125/13, T-152/13 und T-167/13 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung gemäß Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensordnung aufgehoben, zweitens die Rechtssache T-125/13 im Register des Gerichts gestrichen, drittens festgestellt, dass sich die Klage der SEA Handling in der Rechtssache T-152/13 erledigt hat, und viertens die Kosten in der Rechtssache T-167/13 vorbehalten.

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-167/13
    Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a., C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78, vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70, und vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 91).

    Im Rahmen der Kontrolle, die der Unionsrichter in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausübt, darf dieser nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 48 und 49, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 62 und 63) und muss seine Kontrolle auf die Prüfung beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. März 2016, Frucona Kosice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 144 bis 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter muss nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 50, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 64).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-167/13
    Im Rahmen der Kontrolle, die der Unionsrichter in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausübt, darf dieser nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 48 und 49, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 62 und 63) und muss seine Kontrolle auf die Prüfung beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. März 2016, Frucona Kosice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 144 bis 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter muss nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 50, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 64).

    Zum anderen sind für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (vgl. Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-167/13
    Damit Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie nach ständiger Rechtsprechung zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

    Durch den Begriff der Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel sollen nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile einbezogen werden, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, T-47/15, EU:T:2016:281, Rn. 83).

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-167/13
    Daraus ergibt sich auch, dass die Kommission weit davon entfernt war, diese Beweismittel zu verfälschen, und eine richtige Beurteilung dieser Beweismittel vorgenommen hat, die sie in den Erwägungsgründen 195 bis 200 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den Rn. 43 bis 48 und 62 bis 66 des Eröffnungsbeschlusses hinreichend begründet hat, um es der Klägerin zu ermöglichen, diesen anzufechten, und es dem Gericht zu ermöglichen, dessen Rechtmäßigkeit in der Sache zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 77).

    Diese Begründung ermöglicht es der Klägerin und dem Gericht, die Überlegungen der Kommission bezüglich der Zurechenbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen zum italienischen Staat zu verstehen, einschließlich hinsichtlich des Beweiswerts, den die Kommission den "Gegenindizien" zugestanden hat, und daher dem Gericht, über ihre materielle Rechtmäßigkeit zum Zweck einer gerichtlichen Kontrolle zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 77).

  • EuG, 15.01.2015 - T-1/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

  • EuG, 10.11.2011 - T-384/08

    Elliniki Nafpigokataskevastiki u.a. / Kommission

  • EuG, 28.01.2016 - T-507/12

    Slowenien / Kommission

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EuGH, 01.10.2015 - C-357/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuGH, 23.11.2017 - C-472/15

    SACE und Sace BT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuG, 09.12.2015 - T-233/11

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bergbausektor - Subvention,

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 16.03.2016 - T-103/14

    Frucona Kosice / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuG, 04.11.2014 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

  • EuG, 20.06.2013 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    Dagegen wurde in den Urteilen vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission (T-305/13, EU:T:2015:435), vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission (T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35), und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (T-167/13, EU:T:2018:940), die eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens betrafen, ein Maßstab definiert.

    Im Urteil vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (T-167/13, EU:T:2018:940, Rn. 75 bis 96), wurde die Zurechenbarkeit von Kapitalzuführungen der im öffentlichen Eigentums stehenden Betreiberin der Mailänder Flughäfen, der SEA SpA, an ihre Tochtergesellschaft Sea Handling SpA zum italienischen Staat nicht nur aus den organisationsrechtlichen Verbindungen zwischen der SEA und der Stadt Mailand (die die Mehrheit der Aktien und Stimmrechte an der SEA besaß und die Mitglieder der Führungsgremien der SEA ernannte) abgeleitet, sondern auch aus einem Indiz, das den Erlass der Beihilfemaßnahme betraf.

    Hinweisen möchte ich darauf, dass der Gerichtshof sich auf diese Definition - bzw. vielmehr die ähnliche Definition eines öffentlichen Unternehmens in Art. 2 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. 1980, L 195, S. 35), die durch die Richtlinie 2006/111 aufgehoben und ersetzt wurde - im Urteil Stardust (Rn. 34) bzw. auf Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/111 in den Urteilen vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission (T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 40), vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission (T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 75), und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (T-167/13, EU:T:2018:940, Rn. 65), gestützt hat.

    34 Siehe oben, Nr. 65. Vgl. auch Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 32), vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission (T-442/03, EU:T:2008:228, Rn. 96 und 97), vom 10. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission (T-384/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:650, Rn. 52 und 53), vom 27. Februar 2013, Nitrogénm?±vek Vegyipari/Kommission (T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 59 und 60), vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission (T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 44), vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission (T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 67 und 68), und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (T-167/13, EU:T:2018:940, Rn. 75).

    43 Urteil vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (T-167/13, EU:T:2018:940, Rn. 80).

    46 Vgl. Rn. 77 des Urteils vom 10. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission (T-384/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:650), wonach "der Staat an der Gewährung [der Beihilfemaßnahme] beteiligt war" (Hervorhebung nur hier), Rn. 82 des Urteils vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission (T-305/13, EU:T:2015:435), Rn. 186 des Urteils vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission (T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35), wo das Gericht feststellte, dass "es unwahrscheinlich ist, dass die Behörden nicht am Erlass der fraglichen Maßnahme beteiligt waren" (Hervorhebung nur hier), sowie Rn. 80 des Urteils vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (T-167/13, EU:T:2018:940), wonach "es ausreicht, die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung dieser Behörden am Erlass dieser Maßnahme nachzuweisen " (Hervorhebung nur hier).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in

    Mit Urteil vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (T-167/13, EU:T:2018:940) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) hat das Gericht die Entscheidung der Kommission bestätigt, folglich die Klage abgewiesen, und die Gemeinde Mailand verurteilt, die Kosten zu tragen.

    - das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-167/13, Comune di Milano/Kommission, aufzuheben;.

    - der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-167/13 R aufzuerlegen.

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene

    Schließlich erforderte die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe keine vertiefte Untersuchung (Urteil vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission, T-167/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:940, Rn. 158).
  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Comune di Milano (Stadt Mailand, Italien) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (T-167/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:940), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1225 der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 [C 14/10] [ex NN 25/10] [ex CP 175/06]) (ABl. 2015, L 201, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
  • EuG, 15.11.2023 - T-732/19

    PNB Banka u.a./ CRU

    Il résulte également de la jurisprudence que, afin d'établir que l'institution ou l'organe administratif concerné a commis une erreur manifeste dans l'appréciation des faits de nature à justifier l'annulation d'une décision étayée sur des appréciations économiques ou financières complexes, les éléments de preuve apportés par la partie requérante doivent être suffisants pour priver de plausibilité les appréciations des faits retenus dans cette décision (voir, par analogie, arrêts du 14 juin 2018, Lubrizol France/Conseil, C-223/17 P, non publié, EU:C:2018:442, point 39 ; du 12 décembre 1996, AIUFFASS et AKT/Commission, T-380/94, EU:T:1996:195, point 59, et du 13 décembre 2018, Comune di Milano/Commission, T-167/13, EU:T:2018:940, point 108 et jurisprudence citée).
  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    Ein die Nichtigerklärung des Abwicklungskonzepts rechtfertigender offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Konzept vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2018, Lubrizol France/Rat, C-223/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:442, Rn. 39, vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission, T-167/13, EU:T:2018:940, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Ein die Nichtigerklärung des Abwicklungskonzepts rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Konzept vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2018, Lubrizol France/Rat, C-223/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:442, Rn. 39, vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission, T-167/13, EU:T:2018:940, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Ein die Nichtigerklärung des Abwicklungskonzepts rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Konzept vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2018, Lubrizol France/Rat, C-223/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:442, Rn. 39, vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission, T-167/13, EU:T:2018:940, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Ein die Nichtigerklärung des Abwicklungskonzepts rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Konzept vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2018, Lubrizol France/Rat, C-223/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:442, Rn. 39, vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission, T-167/13, EU:T:2018:940, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

    Ein die Nichtigerklärung des Abwicklungskonzepts rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Konzept vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2018, Lubrizol France/Rat, C-223/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:442, Rn. 39, vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission, T-167/13, EU:T:2018:940, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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