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   EuG, 13.12.2018 - T-247/17   

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EuG, 13.12.2018 - T-247/17 (https://dejure.org/2018,41681)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-247/17 (https://dejure.org/2018,41681)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-247/17 (https://dejure.org/2018,41681)
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  • Europäischer Gerichtshof

    Azarov / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Azarov / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Azarov / Rat

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 21.02.2018 - T-731/15

    Klyuyev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-247/17
    Zum anderen darf der "Wesensgehalt", d. h. die Substanz des fraglichen Rechts oder der in Rede stehenden Freiheit, nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 178 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 181 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rechtsprechung zufolge sind die mit den restriktiven Maßnahmen verbundenen Nachteile im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig, da diese Maßnahmen zum einen ihrer Natur nach befristet und reversibel sind und daher den "Wesensgehalt" des Eigentumsrechts nicht beeinträchtigen und von ihnen zum anderen Ausnahmen gemacht werden dürfen, um die Grundbedürfnisse, die Gerichtskosten oder auch die außergewöhnlichen Kosten der betroffenen Personen zu decken (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 182 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann die Bedeutung der mit den betreffenden restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele selbst erhebliche negative Konsequenzen für das Ansehen der betroffenen Personen oder Organisationen rechtfertigen (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 187 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Kläger geltend macht, dass ein Einfrieren von Geldern nicht gerechtfertigt sei, soweit es den Wert der mutmaßlich veruntreuten oder den Gegenstand einer Beschlagnahme in der Ukraine bildenden Vermögenswerte übersteige, wie er sich aus den Informationen ergebe, über die der Rat verfügte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zum einen die in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft genannten Zahlen - [ vertraulich ](1) für das [V]erfahren [ vertraulich ] und [ vertraulich ] für das [V]erfahren [ vertraulich ] - nur einen Anhaltspunkt für den Wert der mutmaßlich unterschlagenen Vermögenswerte darstellen und dass zum anderen jedes Bestreben, den Umfang der eingefrorenen Gelder zu beschränken - wie der Rat zutreffend hervorhebt -, äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich in die Praxis umzusetzen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der in der Begründung dieser Entscheidung angeführten Tatsachen voraus, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht nur auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe, sondern auch auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen - hinreichend genau und konkret belegt sind (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist der Rat nicht verpflichtet, von Amts wegen und systematisch eigene Untersuchungen oder Nachprüfungen zur Erlangung ergänzender Informationen durchzuführen, wenn er für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Personen, die aus einem Drittstaat stammen und dort Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind, bereits über von den Behörden dieses Drittstaats vorgelegte Beweise verfügt (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen trifft den Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Verpflichtung, den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten, aus dem nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber außerdem, dass bei der Beurteilung der Natur, der Art und der Intensität des Beweises, der vom Rat verlangt werden kann, die Natur und der konkrete Umfang der restriktiven Maßnahmen sowie ihr Zweck zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er entspricht somit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die insbesondere in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV definiert werden, wonach sich die Union für eine internationale Zusammenarbeit einsetzt, um Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie haben somit reinen Sicherungscharakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für den Rat geltenden Anforderungen an die Beweise, auf die die Aufnahme einer Person in die Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, gestützt ist, können daher nicht dieselben sein wie die, die für die nationale Justizbehörde in dem vorgenannten Fall gelten (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn der Rat dabei nicht zu diesem Ergebnis gelangt, muss er gemäß der oben in Rn. 111 angeführten Rechtsprechung zusätzliche Überprüfungen vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich im Übrigen aus der vorstehenden Rn. 116 ergibt, können die Pflichten des Rates im Rahmen der streitigen Rechtsakte nicht denen einer nationalen Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens zum Einfrieren von Geldern gleichgesetzt werden, das insbesondere im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen eingeleitet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Vorgehen stünde weder mit dem Grundsatz der guten Verwaltung noch allgemein mit der Pflicht, bei der Anwendung des Unionsrechts die Grundrechte zu beachten - die den Unionsorganen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Charta obliegt -, im Einklang (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist es zwar nicht Sache des Rates, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der ukrainischen Justizbehörden zu setzen, was die Begründetheit der in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Strafverfahren betrifft; es lässt sich aber nicht ausschließen, dass der Rat vor allem in Anbetracht der Stellungnahmen des Klägers gehalten ist, die ukrainischen Behörden um nähere Informationen zu den Anhaltspunkten zu ersuchen, auf die diese Verfahren gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen kann, sobald feststeht, dass - wie hier - gegen die betreffende Person Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder im Sinne der angefochtenen Rechtsakte von Seiten der ukrainischen Justizbehörden anhängig sind, das genaue Stadium, in dem sich das Verfahren befindet, kein Merkmal sein, das den Ausschluss dieser Person von der Kategorie der erfassten Personen rechtfertigen könnte (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens kann - wie von der Rechtsprechung klargestellt -, sofern feststeht, dass, wie hier, gegen die betreffende Person Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder von Seiten der ukrainischen Justizbehörden anhängig sind, das genaue Stadium, in dem sich das Verfahren befindet, kein Merkmal sein, das den Ausschluss dieser Person von der Kategorie der erfassten Personen rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-247/17
    Das von Art. 17 Abs. 1 der Charta geschützte Eigentumsrecht beansprucht allerdings keine absolute Geltung und kann folglich unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 195 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist ferner festzustellen, dass das maßgebliche Kriterium eher wie das Kriterium formuliert ist, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ergangen ist.

    Bei den in der vorliegenden Rechtssache streitigen Maßnahmen ist dies hingegen ebenso der Fall wie bei den Maßnahmen, um die es in der Rechtssache ging, in der die Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ergangen sind.

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-247/17
    Was sechstens allgemein die angeblich mangelnde Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine betrifft, hat der Kläger - unter Berufung auf das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), das im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigt worden ist - geltend gemacht, dass der Rat, bevor er sich auf eine Entscheidung eines Drittstaats stütze, sorgfältig prüfen müsse, ob die einschlägigen Regelungen dieses Staates einen Schutz der Verteidigungsrechte und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wie in der Union gewährleisteten.

    Der Ansatz, den das Gericht in der Rechtssache zugrunde gelegt hat, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen ist, lässt sich nämlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Jedenfalls besteht - wie der Rat ausgeführt hat - ein wesentlicher Unterschied zwischen restriktiven Maßnahmen wie denen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen ist und die die Bekämpfung des Terrorismus betreffen, und denen, die - wie hier - im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der Union und den neuen Behörden eines Drittstaats, vorliegend der Ukraine, ergehen.

  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Ben Ali / Rat

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-247/17
    Dabei verfolgt sie nicht das unmittelbare Ziel, die betroffene Person zu hindern, gewerbliche Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht innerhalb der Union auszuüben (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 253 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen macht der Kläger insbesondere nicht geltend, dass es eine weniger belastende Maßnahme gebe als die streitige, die gleichwohl zur Verwirklichung der von den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele geeignet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls ist keines der Argumente des Klägers stichhaltig, mit denen er die Richtigkeit der Anschuldigungen gegen ihn bestreiten und die den in Rede stehenden Tatvorwurf begründenden Tatsachen in Abrede stellen möchte, da es gemäß der oben in den Rn. 115 und 117 bis 119 angeführten Rechtsprechung grundsätzlich nicht Aufgabe des Rates war, selbst zu prüfen und zu beurteilen, ob die Anhaltspunkte, auf die sich die ukrainischen Behörden bei den justiziellen Ermittlungen gegen den Kläger gestützt haben, zutreffend und einschlägig sind, und es den ukrainischen Behörden oblag, im Rahmen der genannten Ermittlungen die Anhaltspunkte, auf die sie sich stützten, zu überprüfen und daraus die Konsequenzen in Bezug auf ihren Ausgang zu ziehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 158).

  • EuG, 15.09.2016 - T-340/14

    Das Gericht der EU bestätigt das Einfrieren von Geldern dreier Ukrainer, darunter

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-247/17
    Außerdem ist daran zu erinnern, dass das maßgebliche Kriterium zum einen vorsieht, dass restriktive Maßnahmen gegen Personen erlassen werden, die "als verantwortlich identifiziert" wurden, dass öffentliche Gelder veruntreut wurden - wozu Personen zählen, die wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine "Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind" -, und es zum anderen dahin auszulegen ist, dass es nicht abstrakt jede Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte erfasst, sondern nur solche Veruntreuungen öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte, die geeignet sind, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 91).

    Zum anderen ist die dem Kläger vorgeworfene strafbare Handlung in einem breiteren Kontext zu sehen, der darin besteht, dass ein nicht unbedeutender Teil der früheren Führungsschicht der Ukraine in dem Verdacht steht, schwere Straftaten bei der Verwaltung der öffentlichen Mittel begangen und dadurch die institutionellen und rechtlichen Grundlagen des Landes ernsthaft in Gefahr gebracht und namentlich gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, des Verbots der Willkür der Exekutive, der wirksamen gerichtlichen Kontrolle und der Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 117).

    Dies erleichtert, wenn die gerichtlichen Ermittlungen erfolgreich sind, die gerichtliche Bestrafung der den Mitgliedern der früheren Regierung zur Last gelegten Korruptionshandlungen und trägt auf diese Weise zur Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 118).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-598/16

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder des ehemaligen Präsidenten

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-247/17
    Diese fungiert nämlich in der Ukraine als öffentliche Anklagebehörde in Strafsachen und führt Voruntersuchungen im Rahmen von Strafverfahren wegen u. a. der Veruntreuung öffentlicher Gelder durch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:786, Rn. 53).

    Zu dem Vorbringen des Klägers, das maßgebliche Kriterium sei nicht erfüllt, weil sein Name nicht aufgrund gerichtlicher Strafverfolgung oder von Gerichtsverfahren, sondern aufgrund einer vorgerichtlichen Untersuchung in die Liste aufgenommen worden sei, zu bemerken, dass die praktische Wirksamkeit des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern in Frage gestellt wäre, wenn der Erlass restriktiver Maßnahmen von der strafrechtlichen Verurteilung der Personen abhinge, die im Verdacht stehen, öffentliche Gelder veruntreut zu haben, da diese Personen in der Zwischenzeit über die erforderliche Zeit verfügen würden, um ihre Vermögenswerte in Staaten zu transferieren, die keine Kooperation mit den Behörden des Staates unterhalten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie wohnen (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der oben in Rn. 133 angeführten Rechtsprechung und des Ermessens, über das die Justizbehörden eines Drittstaats verfügen, was die Modalitäten der Strafverfolgung betrifft, ist der Umstand, dass gegen den Kläger vorgerichtliche Untersuchungen unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft durchgeführt worden sind, als solcher nicht geeignet, zu der Feststellung zu führen, dass die angefochtenen Rechtsakte deshalb rechtswidrig sind, weil der Rat zusätzliche Überprüfungen seitens der ukrainischen Behörden in Bezug auf die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen hätte verlangen müssen, da der Kläger - wie nachfolgend ausgeführt wird - keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die geeignet wären, die Begründung der ukrainischen Behörden für die gegen ihn wegen eines spezifischen Sachverhalts erhobenen Anschuldigungen in Frage zu stellen oder zu belegen, dass seine besondere Situation durch die angeblichen Probleme des ukrainischen Gerichtssystems beeinträchtigt worden wäre (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 64).

  • EuG, 07.07.2017 - T-215/15

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-247/17
    Mit am 29. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-215/15 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), hat das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2015 abgewiesen, soweit sie den Kläger betrafen.

    Am 7. September 2017 hat der Kläger ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), eingelegt.

  • EuG, 26.04.2018 - T-190/16

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-247/17
    Mit am 27. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-190/16 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), hat das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2016 abgewiesen, soweit sie den Kläger betrafen.

    Am 26. Juni 2018 hat der Kläger ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), eingelegt.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-247/17
    Was das Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a. (C-426/11, EU:C:2013:521), betrifft, mit dem der Kläger sein Vorbringen untermauern möchte, ist in Übereinstimmung mit dem Rat zu bemerken, dass es in diesem Urteil darum ging, eine Bestimmung einer Unionsrichtlinie im Einklang mit der unternehmerischen Freiheit im Sinne von Art. 16 der Charta auszulegen.

    Konkret hatte der Gerichtshof entschieden, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs ausgehandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang geschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 37).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Ezz and Others v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-247/17
    Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach der Rat nicht die Begründetheit der gegen die betroffene Person eingeleiteten Ermittlungen zu prüfen hat, sondern lediglich, ob in Anbetracht der von den nationalen Behörden übermittelten Dokumente der Beschluss über das Einfrieren der Gelder begründet ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77).

    Bei den in der vorliegenden Rechtssache streitigen Maßnahmen ist dies hingegen ebenso der Fall wie bei den Maßnahmen, um die es in der Rechtssache ging, in der die Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ergangen sind.

  • EuG, 28.01.2016 - T-331/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt das Einfrieren der Gelder von fünf

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EGMR, 23.09.1982 - 7151/75

    SPORRONG ET LÖNNROTH c. SUÈDE

  • EGMR, 28.10.1999 - 28342/95

    BRUMARESCU v. ROMANIA

  • EGMR, 08.12.2009 - 28092/07

    De-facto-Enteignung einer "Verkehrsfläche" i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VerkFlBerG bei

  • EuG, 04.05.2012 - T-529/09

    'In ''t Veld / Rat' - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 26.10.2012 - T-63/12

    Oil Turbo Compressor / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

  • EGMR, 11.02.2014 - 42416/06

    ZIAUNYS v. THE REPUBLIC OF MOLDOVA

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

  • EuG, 05.10.2017 - T-149/15

    Ben Ali / Rat

  • EuG, 08.11.2017 - T-754/16

    Oakley/ EUIPO - Xuebo Ye (Représentation d'une ellipse discontinue) - Unionsmarke

  • EuG, 06.06.2018 - T-258/17

    Arbuzov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 06.06.2018 - T-210/16

    Lukash / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuGH, 11.07.2019 - C-416/18

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

  • EuG, 16.12.2020 - T-286/19

    Azarov/ Rat

    Mit am 27. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-247/17 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2017, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T-247/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:931), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2017 ab, soweit diese den Kläger betrafen.

    Am 26. Januar 2019 legte der Kläger gegen das Urteil vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T-247/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:931), ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein, das unter der Rechtssachennummer C-58/19 P in das Register eingetragen wurde.

    Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), hob der Gerichtshof das Urteil vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T-247/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:931) (siehe oben, Rn. 31), auf und erklärte die Rechtsakte vom März 2017 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

  • EuGH, 22.10.2019 - C-58/19

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Mykola Yanovych Azarov die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T-247/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:931), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit sie ihn betreffen (im Folgenden: streitige Rechtsakte), abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T - 247/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:931), wird aufgehoben.

  • EuG, 11.09.2019 - T-286/18

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Mit am 27. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-247/17 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2017, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T-247/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:931), hat das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2017 abgewiesen, soweit sie den Kläger betrafen.

  • EuG, 26.04.2018 - T-190/16
    Mit am 27. April 2017 in der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-247/17 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2017/381 und der Durchführungsverordnung 2017/374 erhoben, soweit sie ihn betreffen.
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