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   EuG, 13.12.2018 - T-284/15   

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https://dejure.org/2018,41692
EuG, 13.12.2018 - T-284/15 (https://dejure.org/2018,41692)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-284/15 (https://dejure.org/2018,41692)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-284/15 (https://dejure.org/2018,41692)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    AlzChem / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss, den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens während des Insolvenzverfahrens weiterzuführen - Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Individuelle ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    AlzChem / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss, den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens während des Insolvenzverfahrens weiterzuführen - Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Individuelle ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    AlzChem / Kommission

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-284/15
    Erstens war der Unionsrichter in dem von der Kommission angeführten Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, EU:T:2002:188), der Auffassung, dass die Kommission für jede der fraglichen öffentlichen Stellen zu ermitteln hat, ob der gewährte Schuldenerlass offensichtlich größer war als derjenige, den ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber der Klägerin in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte.

    Jeder Gläubiger muss eine Entscheidung treffen zwischen dem Betrag, der ihm im Rahmen der vorgeschlagenen Vereinbarung angeboten wird, und dem Betrag, den er nach einer etwaigen Liquidation des Unternehmens erlösen zu können glaubt, wobei seine Entscheidung durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst wird, und zwar dadurch, ob seine Forderung bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall der Liquidation zufließenden Erlös (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, EU:T:2002:188, Rn. 168 und 170).

    Somit ergibt sich aus dem Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, EU:T:2002:188), insbesondere aus dessen Rn. 166 bis 172, dass der Unionsrichter eine Prüfung der individuellen Situation der öffentlichen Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als ungesicherter oder bevorrechtigter Gläubiger, befürwortet hat, um im Kern festzustellen, ob ihre Entscheidung über das aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse gerechtfertigte Maß hinausging oder damit erklärt werden konnte, dass dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil gewährt werden sollte.

    Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin zurückzuweisen, das Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, EU:T:2002:188), sei nicht einschlägig, da sämtliche öffentlichen Gläubiger in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, der Empfängerin der fraglichen Beihilfe einen Schuldenerlass gewährt hätten, während im vorliegenden Fall die Interessen der Sozialversicherungsgesellschaft bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien.

    Abschließend ist festzustellen, dass die Erwägungen des Urteils vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, EU:T:2002:188, Rn. 168 und 170), im Urteil vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T-1/08, EU:T:2011:216, Rn. 84), wieder aufgegriffen wurden.

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-284/15
    Zudem kann, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass eine Maßnahme infolge einer Entscheidung eines nationalen Gerichts als dem Staat zurechenbar im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 59, 77 und 81, sowie vom 3. März 2016, Simet/Kommission, T-15/14, EU:T:2016:124, Rn. 38, 44 und 45).
  • EuG, 03.03.2016 - T-15/14

    Simet / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-284/15
    Zudem kann, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass eine Maßnahme infolge einer Entscheidung eines nationalen Gerichts als dem Staat zurechenbar im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 59, 77 und 81, sowie vom 3. März 2016, Simet/Kommission, T-15/14, EU:T:2016:124, Rn. 38, 44 und 45).
  • EuG, 17.05.2011 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-284/15
    Abschließend ist festzustellen, dass die Erwägungen des Urteils vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, EU:T:2002:188, Rn. 168 und 170), im Urteil vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T-1/08, EU:T:2011:216, Rn. 84), wieder aufgegriffen wurden.
  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-284/15
    Zweitens ist das von der Kommission ebenfalls angeführte Urteil vom 11. September 2012, Corsica Ferries France/Kommission (T-565/08, EU:T:2012:415, Rn. 85 bis 94), entsprechend dem Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-284/15
    Viertens ist nach der Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen, wie die Kommission zu Recht geltend macht, in bestimmten Situationen zwischen der Rolle des Staates als Wirtschaftsteilnehmer und seiner Rolle als Träger öffentlicher Gewalt zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325, Rn. 22).
  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, EU:T:2018:950, Rn. 70 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, EU:T:2018:950, Rn. 71 [nicht veröffentlicht]).

    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, EU:T:2018:950, Rn. 72 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, EU:T:2018:950, Rn. 59 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auffassung ist jedoch im Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission (T-284/15, EU:T:2018:950, Rn. 184 bis 196 [nicht veröffentlicht]), zurückgewiesen worden.

    Aus den Vorschriften des Insolvenzgesetzes, insbesondere aus Art. 83 Abs. 4 des Gesetzes, ergibt sich zwar nicht, dass die Sozialversicherungsgesellschaft unter den Umständen des vorliegenden Falles im Verfahren zur Entscheidung über die Weiterführung des Betriebs von NCHZ vor dem Súd v Trencíne (Gericht Trencín) hätte eingreifen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, EU:T:2018:950, Rn. 151 [nicht veröffentlicht]).

  • EuG, 29.09.2021 - T-569/19

    AlzChem Group/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    Mit Urteil vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission (T-284/15, EU:T:2018:950), hat das Gericht Art. 2 des Beschlusses 2015/1826 für nichtig erklärt.
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