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   EuG, 13.12.2018 - T-559/15 REC   

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EuG, 13.12.2018 - T-559/15 REC (https://dejure.org/2018,41857)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-559/15 REC (https://dejure.org/2018,41857)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-559/15 REC (https://dejure.org/2018,41857)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Post Bank Iran / Rat

    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern - Aufnahme und Verbleib des Namens der Klägerin in Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018. Post Bank Iran gegen Rat der Europäischen Union. Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern - Aufnahme des Namens ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Post Bank Iran / Rat

    Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern - Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, und Beibehaltung ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (52)

  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-559/15
    Dagegen hat sich das Gericht stets für zuständig erklärt, über eine Klage auf Ersatz des Schadens zu entscheiden, den eine Person oder Einrichtung infolge der ihr gegenüber nach Art. 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207" Rn. 232 bis 251, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986" Rn. 45 bis 149).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 113, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 47).

    Außerdem hätten die im vorliegenden Fall verletzten Rechtsvorschriften insbesondere zum Ziel, die Individualinteressen der betroffenen Personen und Einrichtungen, denen sie Rechte verliehen, zu schützen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 57 und 58).

    Nach Auffassung der Klägerin stellt der Umstand, dass der Rat den Namen einer Person in die Liste aufnimmt und dort belässt, obwohl er über keine Informationen oder Beweise verfügt, die die materielle Rechtmäßigkeit der ergriffenen restriktiven Maßnahmen rechtlich hinreichend belegen, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Vorschriften dar (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 59, 63 und 68).

    Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, nicht für die Annahme genügt, dass diejenige Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. März 2003, Dole Fresh Fruit International/Rat und Kommission, T-56/00, EU:T:2003:58, Rn. 72 bis 75, und vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 31).

    Mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den Betroffenen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 51).

    Aus der Rechtsprechung folgt, dass die Vorschriften, die abschließend die Voraussetzungen aufzählen, unter denen restriktive Maßnahmen ergriffen werden können, im Wesentlichen zum Ziel haben, die Individualinteressen der von diesen Maßnahmen möglicherweise betroffenen Personen und Einrichtungen dadurch zu schützen, dass sie die Fälle begrenzen, in denen solche Maßnahmen rechtmäßig verhängt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat,T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 51).

    Ein solcher Anspruch bedingt notwendigerweise, dass die betroffene Person oder Einrichtung, gegen die restriktive Maßnahmen unter in den fraglichen Bestimmungen nicht vorgesehenen Voraussetzungen verhängt werden, eine Entschädigung für die nachteiligen Folgen dieser Maßnahmen verlangen kann, wenn sich herausstellt, dass deren Verhängung auf einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die vom Rat angewandten materiellen Vorschriften beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat,T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 58; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, EU:T:2011:687, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus verfügt der Rat mit Rücksicht darauf, dass seine Pflicht, die Rechtmäßigkeit der gegen eine Person oder Einrichtung getroffenen Maßnahmen vor deren Erlass zu überprüfen und nachzuweisen, durch die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Person oder Einrichtung - insbesondere ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - bestimmt wird, insoweit über keinen Wertungsspielraum (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86" Rn. 52; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986" Rn. 59 bis 61).

    Sie trägt hierzu vor, in einem vergleichbaren Fall habe der Unionsrichter bereits den einem Unternehmen in Form der Schädigung seines Rufs entstandenen immateriellen Schaden festgestellt und dafür eine Entschädigung zuerkannt (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986" Rn. 80 und 83).

    Aus der zu Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV ergangenen Rechtsprechung folgt, dass grundsätzlich auch einer juristischen Person Ersatz eines immateriellen Schadens zugesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-230/95, EU:T:1999:11, Rn. 37, und vom 15. Oktober 2008, Camar/Kommission, T-457/04 und T-223/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:439, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass ein solcher Schaden in der Beeinträchtigung des Ansehens oder des Rufs dieser Person bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T-231/97, EU:T:1999:146, Rn. 53 und 69, vom 8. November 2011, 1dromacchine u. a./Kommission, T-88/09, EU:T:2011:641, Rn. 70 bis 76, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 80 bis 85).

  • EuG, 28.09.2011 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-559/15
    Dagegen hat sich das Gericht stets für zuständig erklärt, über eine Klage auf Ersatz des Schadens zu entscheiden, den eine Person oder Einrichtung infolge der ihr gegenüber nach Art. 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207" Rn. 232 bis 251, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986" Rn. 45 bis 149).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 113, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 47).

    Außerdem hätten die im vorliegenden Fall verletzten Rechtsvorschriften insbesondere zum Ziel, die Individualinteressen der betroffenen Personen und Einrichtungen, denen sie Rechte verliehen, zu schützen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 57 und 58).

    Nach Auffassung der Klägerin stellt der Umstand, dass der Rat den Namen einer Person in die Liste aufnimmt und dort belässt, obwohl er über keine Informationen oder Beweise verfügt, die die materielle Rechtmäßigkeit der ergriffenen restriktiven Maßnahmen rechtlich hinreichend belegen, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Vorschriften dar (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 59, 63 und 68).

    Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, nicht für die Annahme genügt, dass diejenige Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. März 2003, Dole Fresh Fruit International/Rat und Kommission, T-56/00, EU:T:2003:58, Rn. 72 bis 75, und vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 31).

    Mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den Betroffenen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 51).

    Aus der Rechtsprechung folgt, dass die Vorschriften, die abschließend die Voraussetzungen aufzählen, unter denen restriktive Maßnahmen ergriffen werden können, im Wesentlichen zum Ziel haben, die Individualinteressen der von diesen Maßnahmen möglicherweise betroffenen Personen und Einrichtungen dadurch zu schützen, dass sie die Fälle begrenzen, in denen solche Maßnahmen rechtmäßig verhängt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat,T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 51).

    Ein solcher Anspruch bedingt notwendigerweise, dass die betroffene Person oder Einrichtung, gegen die restriktive Maßnahmen unter in den fraglichen Bestimmungen nicht vorgesehenen Voraussetzungen verhängt werden, eine Entschädigung für die nachteiligen Folgen dieser Maßnahmen verlangen kann, wenn sich herausstellt, dass deren Verhängung auf einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die vom Rat angewandten materiellen Vorschriften beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat,T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 58; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, EU:T:2011:687, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus verfügt der Rat mit Rücksicht darauf, dass seine Pflicht, die Rechtmäßigkeit der gegen eine Person oder Einrichtung getroffenen Maßnahmen vor deren Erlass zu überprüfen und nachzuweisen, durch die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Person oder Einrichtung - insbesondere ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - bestimmt wird, insoweit über keinen Wertungsspielraum (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86" Rn. 52; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986" Rn. 59 bis 61).

    Sie trägt hierzu vor, in einem vergleichbaren Fall habe der Unionsrichter bereits den einem Unternehmen in Form der Schädigung seines Rufs entstandenen immateriellen Schaden festgestellt und dafür eine Entschädigung zuerkannt (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986" Rn. 80 und 83).

    Aus der zu Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV ergangenen Rechtsprechung folgt, dass grundsätzlich auch einer juristischen Person Ersatz eines immateriellen Schadens zugesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-230/95, EU:T:1999:11, Rn. 37, und vom 15. Oktober 2008, Camar/Kommission, T-457/04 und T-223/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:439, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass ein solcher Schaden in der Beeinträchtigung des Ansehens oder des Rufs dieser Person bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T-231/97, EU:T:1999:146, Rn. 53 und 69, vom 8. November 2011, 1dromacchine u. a./Kommission, T-88/09, EU:T:2011:641, Rn. 70 bis 76, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 80 bis 85).

  • EuG, 06.09.2013 - T-13/11

    Post Bank Iran / Rat

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-559/15
    Diese Klage wurde unter der Nummer T-13/11 in das Register eingetragen.

    Mit Schriftsatz, der am 4. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte die Klägerin ihre Anträge in der Rechtssache T-13/11 dergestalt an, dass sie sich im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung der gesamten streitigen Listen richteten, soweit diese die Klägerin betrafen.

    Mit Urteil vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T-13/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:402), erklärte das Gericht u. a. die streitigen Listen, soweit sie die Klägerin betrafen, mit der Begründung für nichtig, sie seien nicht durch Beweise untermauert.

    In ihren Antworten hat die Klägerin sich insbesondere mit der im Urteil vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T-13/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:402), festgestellten Rechtswidrigkeit befasst, auf die sie sich zur Stützung ihres Schadensersatzantrags beruft, was in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden ist.

    Insoweit trägt die Klägerin vor, es sei offensichtlich rechtswidrig gewesen, ihren Namen in Anwendung der streitigen Rechtsakte in die streitigen Listen aufzunehmen und dort zu belassen, wie das Gericht im Urteil vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T-13/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:402) festgestellt habe.

    Im Urteil vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T-13/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:402), hat das Gericht die Rechtswidrigkeit der streitigen Rechtsakte festgestellt.

    Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, deren Verletzung im Urteil vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T-13/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:402) festgestellt wurde, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung der mündlichen Fragen des Gerichts klargestellt, dass sie sich ausschließlich auf die Feststellung in den Rn. 133 und 134 dieses Urteils beziehe, wonach die streitigen Rechtsakte, soweit sie das Kriterium der "Unterstützung" einer in den Listen aufgeführten Person oder Organisation bei der Umgehung oder Verletzung restriktiver Maßnahmen angewandt hätten, nicht begründet seien, weil sie nicht durch Beweise untermauert seien und im Wesentlichen gegen Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 verstießen.

    Daher ist die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem Rat vorgeworfenen Verhaltens, nämlich des Erlasses der streitigen Rechtsakte, in Bezug auf die von der Klägerin herangezogenen Rechtsvorschriften, deren Verletzung in den Rn. 133 und 134 des Urteils vom 6. September 2013, Post Bank Iran/Rat (T-13/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:402) festgestellt wurde, erfüllt.

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-559/15
    Nach Verkündung des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), hat das Gericht (Erste Kammer) auf Vorschlag des Berichterstatters im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme beschlossen, die Parteien zu den von ihnen aus diesem Urteil gezogenen Schlüssen für die vorliegende Rechtssache anzuhören.

    Die Voraussetzung, dass ein rechtswidriges Verhalten der Unionsorgane vorliegt, erfordert einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, als hinreichend qualifiziert angesehen werden kann, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift der Unionsbehörde belässt (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht jedenfalls offenkundig qualifiziert ist, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Unionsrichters, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof auf der Grundlage einer dem Erlass der streitigen Rechtsakte vorausgegangenen Rechtsprechung bereits festgestellt, dass die Pflicht des Rates, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die gegen eine natürliche oder eine juristische Person verhängten restriktiven Maßnahmen untermauern, aus einer gefestigten Rechtsprechung folgt (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 35 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331), zwar entschieden, dass die Nichtigerklärung rechtswidriger restriktiver Maßnahmen geeignet ist, eine Form der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darzustellen, sich daraus jedoch nicht ergibt, dass diese Form der Wiedergutmachung zwingend in allen Fällen genügt, um die vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens zu gewährleisten, weil jede Entscheidung darüber auf der Grundlage einer Beurteilung der Umstände des konkreten Falles zu treffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402" Rn. 49).

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-559/15
    Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, nicht für die Annahme genügt, dass diejenige Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. März 2003, Dole Fresh Fruit International/Rat und Kommission, T-56/00, EU:T:2003:58, Rn. 72 bis 75, und vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 31).

    Mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den Betroffenen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 51).

    Aus der Rechtsprechung folgt, dass die Vorschriften, die abschließend die Voraussetzungen aufzählen, unter denen restriktive Maßnahmen ergriffen werden können, im Wesentlichen zum Ziel haben, die Individualinteressen der von diesen Maßnahmen möglicherweise betroffenen Personen und Einrichtungen dadurch zu schützen, dass sie die Fälle begrenzen, in denen solche Maßnahmen rechtmäßig verhängt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat,T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 51).

    Ein solcher Anspruch bedingt notwendigerweise, dass die betroffene Person oder Einrichtung, gegen die restriktive Maßnahmen unter in den fraglichen Bestimmungen nicht vorgesehenen Voraussetzungen verhängt werden, eine Entschädigung für die nachteiligen Folgen dieser Maßnahmen verlangen kann, wenn sich herausstellt, dass deren Verhängung auf einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die vom Rat angewandten materiellen Vorschriften beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat,T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 58; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, EU:T:2011:687, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.02.2016 - T-328/14

    Jannatian / Rat

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-559/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Unzulässigkeitseinrede, die im Stadium der Gegenerwiderung erhoben wird, obwohl sie schon im Stadium der Klagebeantwortung hätte vorgebracht werden können, als verspätet angesehen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86, Rn. 29).

    Dagegen verleiht Art. 275 Abs. 2 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union keinerlei Zuständigkeit für eine Schadensersatzklage (Urteil vom 18. Februar 2016. Jannatian/Rat, T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86" Rn. 30).

    Daraus folgt, dass eine Klage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch den Erlass eines GASP-Rechtsakts entstanden sein soll, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt (Urteil vom 18. Februar 2016. Jannatian/Rat, T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86" Rn. 31).

    Darüber hinaus verfügt der Rat mit Rücksicht darauf, dass seine Pflicht, die Rechtmäßigkeit der gegen eine Person oder Einrichtung getroffenen Maßnahmen vor deren Erlass zu überprüfen und nachzuweisen, durch die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Person oder Einrichtung - insbesondere ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - bestimmt wird, insoweit über keinen Wertungsspielraum (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T-328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86" Rn. 52; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986" Rn. 59 bis 61).

  • EGMR, 19.07.2011 - 23954/10

    Zur Meinungsfreiheit in Ungarn

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-559/15
    Im Gegensatz zu dem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), nämlich das Urteil des EGMR vom 19. Juli 2011, Uj/Ungarn (CE:ECHR:2011:0719JUD002395410), gestützten Vorbringen des Rates ist die Klägerin der Ansicht, dass Unternehmen eine immaterielle Komponente aufwiesen und einen immateriellen Schaden erleiden könnten, z. B. infolge einer Beeinträchtigung ihres Rufs und ihrer geschäftlichen Leistungsfähigkeit.

    Jedenfalls bestehe, wie der EGMR in Rn. 22 seines Urteils vom 19. Juli 2011, Uj/Ungarn (CE:ECHR:2011:0719JUD002395410), festgestellt habe, ein Unterschied zwischen der Beeinträchtigung des geschäftlichen Rufs eines Unternehmens und der Beeinträchtigung des Rufs einer Person im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Stellung, denn der zuerst genannten Beeinträchtigung fehle eine immaterielle Komponente.

    Wie aus dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016, Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und index.hu Zrt/Ungarn (CE:ECHR:2016:0202JUD002294713, § 84), hervorgeht, wird diese Rechtsprechung nicht durch das vom Rat angeführte Urteil des EGMR vom 19. Juli 2011, Uj/Ungarn (CE:ECHR:2011:0719JUD002395410), in Frage gestellt, das lediglich klargestellt hat, dass dieser Schaden für ein Unternehmen eher geschäftlicher als immaterieller Natur ist.

  • EuG, 28.01.1999 - T-230/95

    BAI / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-559/15
    Aus der zu Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV ergangenen Rechtsprechung folgt, dass grundsätzlich auch einer juristischen Person Ersatz eines immateriellen Schadens zugesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-230/95, EU:T:1999:11, Rn. 37, und vom 15. Oktober 2008, Camar/Kommission, T-457/04 und T-223/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:439, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass ein solcher Schaden in der Beeinträchtigung des Ansehens oder des Rufs dieser Person bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T-231/97, EU:T:1999:146, Rn. 53 und 69, vom 8. November 2011, 1dromacchine u. a./Kommission, T-88/09, EU:T:2011:641, Rn. 70 bis 76, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 80 bis 85).

    Zum tatsächlichen Vorliegen des geltend gemachten immateriellen Schadens ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Hinblick auf einen derartigen Schaden die Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten zwar nicht notwendigerweise als eine Voraussetzung für die Anerkennung eines solchen Schadens angesehen wird, die klagende Partei aber zumindest nachzuweisen hat, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten geeignet war, ihr einen derartigen Schaden zuzufügen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888" Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-230/95, EU:T:1999:11" Rn. 39).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-243/04

    Gaki-Kakouri / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-559/15
    Nach der Rechtsprechung zur Anwendung der Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung müssen die Parteien die verspätete Vorlage neuer Beweise oder Beweisangebote begründen (Urteil vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T-47/05, EU:T:2008:384, Rn. 54), und der Unionsrichter ist befugt, die Stichhaltigkeit der Begründung für die Verspätung, mit der diese Beweise oder Beweismittel vorgelegt worden sind, und gegebenenfalls deren Inhalt zu prüfen sowie sie zurückzuweisen, wenn diese verspätete Vorlage rechtlich nicht hinreichend gerechtfertigt oder begründet ist (Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C-243/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:238, Rn. 33, und vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T-47/05, EU:T:2008:384, Rn. 56).

    Es ist bereits entschieden worden, dass die verspätete Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten durch eine Partei gerechtfertigt sein kann, wenn diese Partei über diese Beweise nicht früher verfügen konnte oder die Verspätung, mit der die Gegenpartei Beweise vorgelegt hat, es rechtfertigt, die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu ergänzen (Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C-243/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:238, Rn. 32, und vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T-47/05, EU:T:2008:384, Rn. 55).

  • EuG, 18.09.2008 - T-47/05

    Angé Serrano u.a. / Parlament

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-559/15
    Nach der Rechtsprechung zur Anwendung der Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung müssen die Parteien die verspätete Vorlage neuer Beweise oder Beweisangebote begründen (Urteil vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T-47/05, EU:T:2008:384, Rn. 54), und der Unionsrichter ist befugt, die Stichhaltigkeit der Begründung für die Verspätung, mit der diese Beweise oder Beweismittel vorgelegt worden sind, und gegebenenfalls deren Inhalt zu prüfen sowie sie zurückzuweisen, wenn diese verspätete Vorlage rechtlich nicht hinreichend gerechtfertigt oder begründet ist (Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C-243/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:238, Rn. 33, und vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T-47/05, EU:T:2008:384, Rn. 56).

    Es ist bereits entschieden worden, dass die verspätete Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten durch eine Partei gerechtfertigt sein kann, wenn diese Partei über diese Beweise nicht früher verfügen konnte oder die Verspätung, mit der die Gegenpartei Beweise vorgelegt hat, es rechtfertigt, die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu ergänzen (Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C-243/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:238, Rn. 32, und vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T-47/05, EU:T:2008:384, Rn. 55).

  • EGMR, 06.04.2000 - 35382/97

    COMINGERSOLL S.A. v. PORTUGAL

  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuG, 03.05.2016 - T-68/14

    Post Bank Iran / Rat

  • EuG, 12.02.2015 - T-579/11

    Akhras / Rat

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

  • EuG, 15.10.2008 - T-457/04

    Camar / Kommission

  • EGMR, 02.02.2016 - 22947/13

    News-Portal: Keine Haftung für Nutzerkommentare

  • EuG, 16.01.1996 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

  • EuG, 06.03.2003 - T-56/00

    Dole Fresh Fruit International / Rat und Kommission

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 26.02.2015 - T-652/11

    Sabbagh / Rat

  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 27.01.1982 - 51/81

    De Franceschi / Rat und Kommission

  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 17.02.2012 - T-218/11

    Dagher / Rat

  • EuG, 03.07.2007 - T-458/04

    Au Lys de France / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-297/12

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuGH, 13.11.1984 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB,

  • EuG, 28.01.2016 - T-537/12

    Zafeiropoulos / Cedefop

  • EuG, 09.07.1999 - T-231/97

    New Europe Consulting und Brown / Kommission

  • EuG, 13.12.2017 - T-692/15

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 26.04.2016 - T-221/08

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

  • EuGH, 18.03.1980 - 39/79
  • EuGH, 18.03.1980 - 263/78
  • EuGH, 18.03.1980 - 83/79
  • EuGH, 17.02.1987 - 257/80
  • EuGH, 17.02.1987 - 282/82
  • EuGH, 18.03.1980 - 264/78
  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

  • EuGH, 18.03.1980 - 228/78
  • EuGH, 17.02.1987 - 265/80
  • EuGH, 18.03.1980 - 85/79
  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

    Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht den Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei betrifft (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Post Bank Iran/Rat, T-559/15, EU:T:2018:948, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-134/19

    Bank Refah Kargaran/ Rat

    15 Urteile vom 13. Dezember 2018, 1ran Insurance/Rat (T-558/15, EU:T:2018:945, Rn. 53 und 55), und vom 13. Dezember 2018, Post Bank Iran/Rat (T-559/15, EU:T:2018:948, Rn. 23 bis 55).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, 1ran Insurance/Rat (T-558/15, EU:T:2018:945, Rn. 57), und vom 13. Dezember 2018, Post Bank Iran/Rat (T-559/15, EU:T:2018:948, Rn. 57).

  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, Stellungnahmen der Hauptparteien zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-559/15, Post Bank Iran/Rat, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren einzuholen und den Parteien bestimmte Fragen zu stellen.

    Mit Beschluss vom 9. Februar 2018 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-559/15, Post Bank Iran/Rat, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    17 Vgl. Urteile vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission (C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 94), sowie Urteile vom 13. Dezember 2018, 1ran Insurance/Rat (T-558/15, EU:T:2018:945, Rn. 71), und vom 13. Dezember 2018, Post Bank Iran/Rat (T-559/15, EU:T:2018:948, Rn. 64).
  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Wie Banco Santander zu Recht bemerkt, ist entschieden worden, dass ein Streithelfer keine eigenständige Unzulässigkeitseinrede erheben kann und das Gericht somit nicht verpflichtet ist, auf die allein vom Streithelfer vorgebrachten Gründe nicht zwingenden Rechts einzugehen (Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 22, sowie vom 13. Dezember 2018, Post Bank Iran/Rat, T-559/15, EU:T:2018:948, Rn. 63).
  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar der Streithelfer keine eigenständige Unzulässigkeitseinrede erheben, so dass das Gericht nicht verpflichtet ist, auf allein vom Streithelfer vorgebrachte Unzulässigkeitsgründe einzugehen (Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 22, und vom 13. Dezember 2018, Post Bank Iran/Rat, T-559/15, EU:T:2018:948, Rn. 63).
  • EuG, 08.03.2023 - T-426/21

    Assaad / Rat

    Im letztgenannten Fall entscheidet das Gericht gemäß Abs. 4 dieses Artikels über die Zulässigkeit der vorgebrachten Beweise oder Beweisangebote, nachdem es den anderen Parteien Gelegenheit gegeben hat, hierzu Stellung zu nehmen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Post Bank Iran/Rat, T-559/15, EU:T:2018:948, Rn. 74).
  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht den Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei betrifft (Urteil vom 13. Dezember 2018, Post Bank Iran/Rat, T-559/15, EU:T:2018:948, Rn. 75).
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