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   EuG, 13.12.2018 - T-591/15   

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https://dejure.org/2018,41691
EuG, 13.12.2018 - T-591/15 (https://dejure.org/2018,41691)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-591/15 (https://dejure.org/2018,41691)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-591/15 (https://dejure.org/2018,41691)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Transavia Airlines / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Vertrag über Flughafen- und Marketingdienstleistungen - Von der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn mit Transavia geschlossene Vereinbarung - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Transavia Airlines / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Vertrag über Flughafen- und Marketingdienstleistungen - Von der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn mit Transavia geschlossene Vereinbarung - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Transavia Airlines / Kommission

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-591/15
    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen brauchte die Kommission bei der Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags nicht zu prüfen, ob und inwiefern die Klägerin den wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich genutzt hatte, der sich aus den Beträgen, die den jährlichen negativen inkrementellen Zahlungsströmen entsprachen, ergab und den sie aufgrund des Vertrags von 2006 erhalten hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 100).

    Ein solcher Gewinn muss nicht mit dem Vorteil zusammenfallen, den diese Beihilfe darstellt, oder kann sogar völlig fehlen, ohne dass dieser Umstand die Nichtrückforderung dieser Beihilfe oder die Rückforderung eines Betrags, der nicht dem Betrag des durch die fragliche rechtswidrige Beihilfe verschafften Vorteils entspricht, rechtfertigen könnte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 92).

    Daher ist jede Entscheidung der Klägerin, den aufgrund des Vertrags von 2006 erhaltenen Vorteil ganz oder teilweise auf ihre Kunden abzuwälzen, für die Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags ohne Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 99).

    Die Frage, ob sie sich diesen Vorteil irgendwie auf dem Markt zunutze gemacht hat, betrifft die Bezifferung des etwaigen Gewinns, den sie durch die Ausnutzung des gewährten Vorteils erzielen konnte, wobei eine solche Bezifferung für die Rückforderung der Beihilfe ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 102).

  • EuG, 30.04.2014 - T-179/09

    Dunamenti Erőmű / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-591/15
    Jedoch muss die Kommission, wenn sie über die Anordnung der Rückforderung eines bestimmten Betrags entscheidet, entsprechend ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung der Unterlagen im Rahmen von Art. 108 AEUV den Wert der dem Unternehmen zugutegekommenen Beihilfe so genau ermitteln, wie es die Umstände des Falls ermöglichen (Urteil vom 30. April 2014, Dunamenti Er?'m?±/Kommission, T-179/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:236, Rn. 177).

    Andererseits ist die Kommission nicht befugt, als Ausdruck ihrer Missbilligung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes die Rückforderung eines den Wert der vom Begünstigten erhaltenen Beihilfe übersteigenden Betrags anzuordnen (Urteil vom 30. April 2014, Dunamenti Er?'m?±/Kommission, T-179/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:236, Rn. 198).

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-591/15
    Unter Berufung auf das Urteil vom 5. Februar 2015, Ryanair/Kommission (T-500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), trägt sie erstens vor, die Kommission hätte prüfen müssen, inwieweit die Klägerin den mutmaßlichen Vorteil an ihre Fluggäste weitergegeben habe.

    Der Umstand, dass die Bestimmung des zurückzufordernden Betrags möglicherweise ein komplexer Vorgang sei, könne es nicht rechtfertigen, dass die Kommission die im Urteil vom 5. Februar 2015, Ryanair/Kommission (T-500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), aufgestellten Grundsätze unbeachtet lasse.

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-591/15
    Schließlich ist festzustellen, dass durch den angefochtenen Beschluss nur die vor der Zahlung der Beihilfe bestehende rechtmäßige Lage wiederhergestellt worden ist, da die Kommission die Einziehung des Vorteils angeordnet hat, der dem Betrag des inkrementellen Zahlungsstroms entsprach, der zu erwarten gewesen wäre, wenn der Vertrag von 2006 mit der IHKPB als einer marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmerin geschlossen worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 64 bis 66).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-591/15
    Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer lässt sich bei seinem Verhalten von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten (Urteil vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, C-305/89, EU:C:1991:142, Rn. 20).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-591/15
    Nach der Rechtsprechung handelt es sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten, wobei die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten ist (Urteil vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17).
  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-591/15
    Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Kommission habe das unvorhergesehene Ereignis der Finanzkrise von 2008 zu Unrecht nicht berücksichtigt, so ist zu beachten, dass u. a. für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers nur die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Kapitalanlage verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant sind (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105, und vom 27. April 2017, Germanwings/Kommission, T-375/15, EU:T:2017:289, Rn. 66).
  • EuGH, 20.03.2014 - C-271/13

    Rousse Industry / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-591/15
    Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.04.2017 - T-375/15

    Germanwings / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-591/15
    Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Kommission habe das unvorhergesehene Ereignis der Finanzkrise von 2008 zu Unrecht nicht berücksichtigt, so ist zu beachten, dass u. a. für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers nur die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Kapitalanlage verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant sind (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105, und vom 27. April 2017, Germanwings/Kommission, T-375/15, EU:T:2017:289, Rn. 66).
  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Unter diesen Umständen stand die Bezugnahme auf die Luftverkehrsleitlinien von 2014 bei der Prüfung der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht im Widerspruch zu der Notwendigkeit, die Beihilfe zugunsten der Luftverkehrsunternehmen anhand der Luftverkehrsleitlinien von 2005 zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Transavia Airlines/Kommission, T-591/15, EU:T:2018:946, Rn. 157 bis 163).
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