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   EuG, 13.12.2018 - T-672/16   

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https://dejure.org/2018,41684
EuG, 13.12.2018 - T-672/16 (https://dejure.org/2018,41684)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-672/16 (https://dejure.org/2018,41684)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-672/16 (https://dejure.org/2018,41684)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    C=Holdings / EUIPO - Trademarkers (C=commodore)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke C=commodore - Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung - Art. 158 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 198 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    C=Holdings / EUIPO - Trademarkers (C=commodore)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke C=commodore - Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung - Art. 158 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 198 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    C=Holdings / EUIPO - Trademarkers (C=commodore)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berechtigte Gründe für Nichtbenutzung einer Unionsmarke durch Lizenzhändler

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 18.03.2015 - T-250/13

    Naazneen Investments / OHMI - Energy Brands (SMART WATER)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-672/16
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass der Begriff "berechtigte Gründe" sich eher auf Umstände bezieht, die nichts mit dem Markeninhaber zu tun haben, als auf Umstände im Zusammenhang mit seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (vgl. Urteil vom 18. März 2015, Naazneen Investments/HABM [SMART WATER], T-250/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:160, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es nimmt insoweit Bezug auf das Urteil vom 18. März 2015, SMART WATER (T-250/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:160).

    Das vom EUIPO auf das Urteil vom 18. März 2015, SMART WATER (T-250/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:160) gestützte Vorbringen kann keinen Erfolg haben.

  • EuGH, 14.06.2007 - C-246/05

    Häupl - Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-672/16
    Es ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Änderung der Unternehmensstrategie zur Umgehung des jeweiligen Hindernisses die Benutzung der Marke unzumutbar macht (Urteile vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 96, und vom 29. Juni 2017, Martín Osete/EUIPO - Rey [AN IDEAL WIFE u. a.], T-427/16 bis T-429/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:455, Rn. 50; vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 54).

    In solchen Fällen erscheint es für den Markeninhaber nicht zumutbar, seine Unternehmensstrategie zu ändern, um die Benutzung der Marke dennoch zu ermöglichen (Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 53).

  • EuG, 13.01.2011 - T-28/09

    Park / OHMI - Bae (PINE TREE) - Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-672/16
    Das Gericht hatte nämlich bereits Gelegenheit darauf hinzuweisen, dass es genügt, wenn eine Marke während eines Teils des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums ernsthaft benutzt worden ist, um den in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Sanktionen zu entgehen (Urteil vom 13. Januar 2011, Park/HABM - Bae [PINE TREE], T-28/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:7, Rn. 88).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-252/15

    Naazneen Investments / HABM

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-672/16
    Es ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Änderung der Unternehmensstrategie zur Umgehung des jeweiligen Hindernisses die Benutzung der Marke unzumutbar macht (Urteile vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 96, und vom 29. Juni 2017, Martín Osete/EUIPO - Rey [AN IDEAL WIFE u. a.], T-427/16 bis T-429/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:455, Rn. 50; vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 54).
  • EuG, 08.10.2014 - T-300/12

    Lidl Stiftung / OHMI - A Colmeia do Minho (FAIRGLOBE)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-672/16
    Diesbezüglich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 für jede Art der von der angegriffenen Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen, die autonom betrachtet werden kann, nachgewiesen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2014, Lidl Stiftung/HABM - A Colmeia do Minho [FAIRGLOBE], T-300/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:864, Rn. 47, und vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO - MIP Metro [real], T-287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 67).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-672/16
    Dass Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 keine Angaben zur Beweislast enthält, lässt sich im Übrigen zwanglos damit erklären, dass dieser Absatz des mit "Verfallsgründe" überschriebenen Art. 51 die Nennung der Gründe für einen Verfall der Marke zum Gegenstand hat, so dass es keiner Regelung der Beweislastfrage bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 55 bis 57).
  • EuG, 29.06.2017 - T-427/16

    Martín Osete / EUIPO - Rey (AN IDEAL WIFE)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-672/16
    Es ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Änderung der Unternehmensstrategie zur Umgehung des jeweiligen Hindernisses die Benutzung der Marke unzumutbar macht (Urteile vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 96, und vom 29. Juni 2017, Martín Osete/EUIPO - Rey [AN IDEAL WIFE u. a.], T-427/16 bis T-429/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:455, Rn. 50; vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 54).
  • EuG, 08.06.2017 - T-294/16

    Kaane American International Tobacco / EUIPO - Global Tobacco (GOLD MOUNT) -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-672/16
    Allerdings ist auf eine Bemerkung des EUIPO hin anzumerken, dass die Argumentation der Klägerin zwar auf Umstände gestützt ist, die sämtliche Commodore-Marken und nicht speziell die fragliche internationale Registrierung betreffen, doch weisen diese Umstände zweifellos einen ausreichend unmittelbaren Zusammenhang mit dieser auf, im Einklang mit dem in der Rechtsprechung verwendeten Kriterium (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Kaane American International Tobacco/EUIPO - Global Tobacco [GOLD MOUNT], T-294/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:382, Rn. 41).
  • EuG, 28.06.2017 - T-287/15

    Tayto Group / EUIPO - MIP Metro (real) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-672/16
    Diesbezüglich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 für jede Art der von der angegriffenen Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen, die autonom betrachtet werden kann, nachgewiesen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2014, Lidl Stiftung/HABM - A Colmeia do Minho [FAIRGLOBE], T-300/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:864, Rn. 47, und vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO - MIP Metro [real], T-287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 67).
  • EuG, 07.06.2023 - T-239/22

    Cherusci/ EUIPO - LexDellmeier (RIALTO) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Der Inhaber der betreffenden Marke hat dem EUIPO hinreichende Beweise für das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung der Marke vorzulegen (Urteile vom 13. Dezember 2018, C=Holdings/EUIPO - Trademarkers [C=commodore], T-672/16, EU:T:2018:926, Rn. 21, und vom 30. Juni 2021, Acciona/EUIPO - Agencia Negociadora PB [REACCIONA], T-362/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:399, Rn. 31).

    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung nicht mit dem Urteil vom 13. Dezember 2018, C=commodore (T-672/16, EU:T:2018:926), zu vereinbaren sei.

    Zwar hat das Gericht in dem Urteil vom 13. Dezember 2018, C=commodore (T-672/16, EU:T:2018:926), entschieden, dass die Beschwerdekammer in einem Fall, in dem der Inhaber der betreffenden Marke Klagen eines Dritten ausgesetzt war, mit denen das Eigentum an der Marke beansprucht wurde, das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung zu Unrecht verneint habe.

    Zu diesem Ergebnis ist das Gericht aber gelangt, nachdem es festgestellt hatte, dass die betreffende Klägerin von keinem einzigen Rechtsstreit betroffen war, der dem normalen Geschäftsgang zuzuordnen wäre, sondern von einer betrügerischen und irreführenden Strategie, die aus verschiedenen Manövern unterschiedlicher Art bestand, welche die Beschwerdekammer nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt hat (Urteil vom 13. Dezember 2018, C=commodore, T-672/16, EU:T:2018:926, Rn. 56).

    Das Gericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, dass die betreffende Klägerin über mehrere Jahre hinweg während eines erheblichen Teils des maßgeblichen Zeitraums und über diesen hinaus eine Reihe von Manövern ausgesetzt war, die vom District Court of New York (Bezirksgericht New York, Vereinigte Staaten) und der Beschwerdekammer selbst als "betrügerisch", "täuschend" und "einschüchternd" qualifiziert wurden und die aus falschen Angaben gegenüber den Behörden der Vereinigten Staaten, wiederholten Kontaktaufnahmen mit bestehenden oder potenziellen Kunden der betreffenden Klägerin sowie von der Beschwerdekammer als "schikanös" bezeichneten Rechtsstreitigkeiten bestanden (Urteil vom 13. Dezember 2018, C=commodore, T-672/16, EU:T:2018:926, Rn. 34).

  • EuG, 12.03.2020 - T-321/19

    Maternus/ EUIPO - adp Gauselmann (Jokers WILD Casino) - Unionsmarke -

    Nach der Rechtsprechung muss die ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 aber für jede Art der von der angegriffenen Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen, die autonom betrachtet werden kann, nachgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, C=Holdings/EUIPO - Trademarkers [C=commodore], T-672/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:926, Rn. 41).
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