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   EuG, 13.12.2018 - T-830/16 REC   

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EuG, 13.12.2018 - T-830/16 REC (https://dejure.org/2018,41682)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-830/16 REC (https://dejure.org/2018,41682)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-830/16 REC (https://dejure.org/2018,41682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Monolith Frost / EUIPO - Dovgan (PLOMBIR)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke PLOMBIR - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) - Prüfung von Tatsachen - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018. Monolith Frost GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke PLOMBIR - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Monolith Frost / EUIPO - Dovgan (PLOMBIR)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke PLOMBIR - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) - Prüfung von Tatsachen - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-830/16
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77).

    Im Licht der Rechtsprechung, wonach das EUIPO bereits erlassene Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74), ist jedoch davon auszugehen, dass die von der Klägerin genannten früheren Entscheidungen offenkundig ein Indiz aus jüngerer Zeit dafür darstellten, dass das Verständnis des Russischen in der Union und insbesondere in den baltischen Staaten als "allgemein bekannte Tatsache" eingestuft werden konnte, zumal diese Tatsache von den Stellen des EUIPO im Rahmen der genannten Entscheidungen berücksichtigt worden war.

  • EuG, 13.09.2012 - T-72/11

    Sogepi Consulting y Publicidad / HABM (ESPETEC)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-830/16
    Aus der Wahl der vom Gesetzgeber in der genannten Bestimmung verwendeten Begriffe geht hervor, dass er die Eintragung eines Zeichens wegen Eintragungshindernissen unmöglich machen wollte, die in einem Teil eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2012, Sogepi Consulting y Publicidad/HABM [ESPETEC], T-72/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:424, Rn. 35 und 36).

    Überdies kann Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auch nicht so verstanden werden, dass er sich im Fall eines Wortzeichens zwingend auf eine der Amtssprachen eines Mitgliedstaats oder der Union bezieht (Urteil vom 13. September 2012, ESPETEC, T-72/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:424, Rn. 36; vgl. auch Urteil vom 19. Juli 2017, Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO [¼µ´²µ´ÑŒ], T-432/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:527, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.07.2017 - T-432/16

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik / EUIPO

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-830/16
    Überdies kann Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auch nicht so verstanden werden, dass er sich im Fall eines Wortzeichens zwingend auf eine der Amtssprachen eines Mitgliedstaats oder der Union bezieht (Urteil vom 13. September 2012, ESPETEC, T-72/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:424, Rn. 36; vgl. auch Urteil vom 19. Juli 2017, Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO [¼µ´²µ´ÑŒ], T-432/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:527, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es, wie das Gericht vor Kurzem bestätigt hat, allgemein bekannt, dass ein erheblicher Teil der Bewohner der baltischen Staaten die russische Sprache beherrscht oder als Muttersprache hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2017, ¼µ´²µ´ÑŒ, T-432/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:527, Rn. 29).

  • EuG, 22.06.2004 - T-185/02

    Ruiz-Picasso u.a. / OHMI - DaimlerChrysler (PICARO)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-830/16
    Nach der Rechtsprechung sind diese definiert als Tatsachen, über die jedermann Bescheid wissen kann oder über die man sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren kann (Urteile vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM - DaimlerChrysler [PICARO], T-185/02, EU:T:2004:189, Rn. 29, und vom 8. September 2010, Wilfer/HABM [Darstellung eines Gitarrenkopfs], T-458/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:358, Rn. 72).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-830/16
    Insoweit genügt es, dass die Marke zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen zur Beschreibung der betreffenden Waren verwendet werden kann (vgl. Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-830/16
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur anhand der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und anhand des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T-254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 33; vgl. auch Urteil vom 17. Mai 2011, Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Álava u. a./HABM [TXAKOLI], T-341/09, EU:T:2011:220, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-830/16
    Zweitens ist zur Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch die der russischen Sprache mächtigen Verbraucher der Union, die insbesondere in den baltischen Staaten und in Deutschland leben, darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt, wenn es zu den Waren oder Dienstleistungen, die es bezeichnet, einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-830/16
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer Entscheidungspraxis des EUIPO (vgl. Urteil vom 8. Mai 2012, Mizuno/HABM - Golfino [G], T-101/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:223, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 37).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-830/16
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM (C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 83), entschieden hat, kann der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Teil der Union auch ein einziger Mitgliedstaat sein.
  • EuG, 22.05.2008 - T-254/06

    Radio Regenbogen Hörfunk in Baden / HABM (RadioCom) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-830/16
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur anhand der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und anhand des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T-254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 33; vgl. auch Urteil vom 17. Mai 2011, Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Álava u. a./HABM [TXAKOLI], T-341/09, EU:T:2011:220, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.09.2007 - T-140/06

    'Philip Morris Products / HABM (Forme d''un paquet de cigarettes)'

  • EuG, 08.09.2010 - T-458/08

    'Wilfer / HABM (Représentation d''une tête de guitare)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 16.12.2010 - T-281/09

    Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer / HABM (CHROMA) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 17.05.2011 - T-341/09

    Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Álava u.a. / HABM

  • EuG, 02.05.2012 - T-435/11

    Universal Display / HABM (UniversalPHOLED)

  • EuG, 08.05.2012 - T-101/11

    Mizuno / OHMI - Golfino (G) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 25.11.2015 - T-223/14

    Ewald Dörken / OHMI - Schürmann (VENT ROLL) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 01.03.2016 - T-538/14

    Peri / HABM (Multiprop) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 21.09.2017 - T-238/15

    Novartis / EUIPO - Meda (Zimara) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 21.04.2005 - T-164/03

    Ampafrance / OHMI - Johnson & Johnson (monBeBé) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuGH, 10.11.2011 - C-88/11

    LG Electronics / HABM

  • EuG, 20.06.2012 - T-357/10

    Kraft Foods Schweiz / OHMI - Compañía Nacional de Chocolates (CORONA)

  • EuG, 12.09.2012 - T-394/06

    Italien / Kommission

  • EuG, 12.09.2013 - T-320/10

    'Fürstlich Castell''sches Domänenamt / OHMI - Castel Frères (CASTEL)'

  • BPatG, 12.06.2013 - 28 W (pat) 17/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung - "dent.apart

  • EuG, 18.03.2016 - T-501/13

    Das Gericht gibt der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des

  • EuG, 28.09.2016 - T-476/15

    European Food / EUIPO - Société des produits Nestlé (FITNESS) - Unionsmarke -

  • EuG, 18.05.2017 - T-163/16

    Reisswolf / EUIPO (secret. service.) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 30.04.2019 - T-830/16

    Monolith Frost / EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Verfahren - Urteilsberichtigung

    Am 13. Dezember 2018 hat das Gericht sein Urteil Monolith Frost/EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), erlassen.

    Mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Monolith Frost GmbH, eine Berichtigung der Rn. 6 und 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), beantragt.

    Erstens beantragt die Klägerin, in Rn. 6 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), anzugeben, dass sie zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der Unionsmarke PLOMBIR ein Freihaltebedürfnis nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr und für den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union geltend gemacht habe.

    Daher ist es nicht erforderlich, Rn. 6 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), in der Weise zu berichtigen, dass dort das Freihaltebedürfnis für die Einfuhr und für den Warenverkehr innerhalb der Union erwähnt wird, das die Klägerin nach ihren Angaben zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der Marke PLOMBIR geltend gemacht hat.

    Zweitens beantragt die Klägerin, Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), zu berichtigen, weil zum einen die Entscheidung, auf die dort Bezug genommen werde, vom Landgericht Köln (Deutschland) und nicht vom Amtsgericht Köln (Deutschland) erlassen worden sei und zum anderen diese Entscheidung von der Streithelferin und nicht von ihr selbst vor der Beschwerdekammer vorgelegt worden sei.

    Der Beklagte und die Streithelferin erheben keine Einwände gegen den Antrag der Klägerin auf Berichtigung von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941).

    Daher ist dem Antrag der Klägerin auf Berichtigung von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), stattzugeben.

  • EuG, 02.02.2022 - T-616/18

    Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Soweit diese Gesichtspunkte nicht darauf gerichtet sind, auf die Beweise zu erwidern, die Gazprom in der Wirtschaftsstudie vorgebracht hat, die sie als Anlage zu ihrem Streithilfeschriftsatz eingereicht hat, sind die in der Wirtschaftsstudie der Klägerin enthaltenen Beweise nämlich gemäß Art. 85 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung verspätet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Monolith Frost/EUIPO - Dovgan [PLOMBIR], T-830/16, EU:T:2018:941, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 72).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-142/19

    Dovgan/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Antrag auf

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Dovgan GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Monolith Frost/EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) (T-830/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:941), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. September 2016 (Sache R 1812/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Monolith Frost und Dovgan (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
  • BPatG, 04.03.2020 - 28 W (pat) 27/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "PLOMBIR" - Unbegründetheit der

    Hiervon ist im Ergebnis zutreffend auch das Europäische Gericht in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2018 (Az.: T-830/16) ausgegangen.
  • EuG, 29.06.2022 - T-306/20

    Geistiges und gewerbliches Eigentum

    Was die in der angegriffenen Marke enthaltene grüne Farbe betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass allgemein bekannte Tatsachen definiert sind als Tatsachen, über die jedermann Bescheid wissen kann oder über die man sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren kann (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2018, Monolith Frost/EUIPO - Dovgan [PLOMBIR], T-830/16, EU:T:2018:941, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juni 2020, Louis Vuitton Malletier/EUIPO - Wisniewski [Darstellung eines Schachbrettmusters], T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BPatG, 30.01.2019 - 28 W (pat) 27/13
    Auch ist den Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, zu dem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 7. November 2018 ergangenen Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der parallelen Rechtssache T-830/16 vom 13. Dezember 2018 Stellung zu nehmen.
  • BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 89/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Plombir Sovjetskij (Bildzeichen

    Sowohl diejenigen Verkehrskreise, die aufgrund des gewerblichen Handels mit Lebensmitteln aus dem postsowjetischen Raum mit entsprechenden russischen Produktbezeichnungen vertraut sind, als auch die zahlreichen im Inland vorhandenen Endverbraucher, die als Aussiedler und Einwanderer aus dem Gebiet der früheren Sowjetunion oder aufgrund der russischen Sprachkenntnisse aus dem Schulunterricht in der ehemaligen DDR mit der russischen Sprache vertraut sind, können die kyrillische Schrift lesen und kennen die Bedeutung des Wortes "Plombir" (vgl. auch die nicht rechtskräftige Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 6. April 2016, 28 W (pat) 27/13 - Plombir, sowie für das Verständnis der Verbraucher in der Europäischen Union die Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 13. Dezember 2018, Az. T 830/16 - Plombir).
  • BPatG, 22.01.2020 - 25 W (pat) 88/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Plombir Sovjetskij" -

    Europäischen Gerichts vom 13. Dezember 2018, Az. T 830/16 - Plombir).
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