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   EuG, 13.12.2018 - T-851/14 REC   

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EuG, 13.12.2018 - T-851/14 REC (https://dejure.org/2018,41613)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-851/14 REC (https://dejure.org/2018,41613)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-851/14 REC (https://dejure.org/2018,41613)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Slovak Telekom / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste - Zugang von Drittunternehmen zu den Teilnehmeranschlüssen des auf dem Markt etablierten Anbieters - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Slovak Telekom / Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Slovak Telekom / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste - Zugang von Drittunternehmen zu den Teilnehmeranschlüssen des auf dem Markt etablierten Anbieters - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-851/14
    Erstens habe die Kommission nicht geprüft, ob der Zugang zu ihrem kupferbasierten DSL-Netz im Sinne des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) für ein Tätigwerden auf dem slowakischen Endkundenmarkt für Breitbanddienste unentbehrlich gewesen sei.

    Viertens sei die Begründung der ausnahmsweisen Nichtanwendung der Voraussetzungen gemäß dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft.

    Mit der ersten und mit der fünften Rüge wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Kommission ihre Verhaltensweisen im relevanten Zeitraum, auf die sich Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses (Rn. 355 bis 821) bezieht, als "Verweigerung des Zugangs" zu ihren Teilnehmeranschlüssen eingestuft habe, ohne zu prüfen, ob dieser im Sinne von Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), unentbehrlich gewesen sei.

    Mit der ersten Rüge greift die Klägerin die Feststellung der Kommission an, dass sich die Umstände des vorliegenden Falls anders als die Umstände in der Sache, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) ergangen sei, verhielten (angefochtener Beschluss, Rn. 361 bis 371).

    Die Annahme der Kommission, dass sie nach dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), bei einer konstruktiven Lieferverweigerung nicht verpflichtet sei, nachzuweisen, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen, u. a. die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit, erfüllt seien (angefochtener Beschluss, Rn. 359 ff.), sei unzutreffend.

    Aus einer Gesamtschau der Rn. 55 bis 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), ergebe sich, dass eine Margenbeschneidung eine eigenständige Form von Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV sei, für die nicht vorher das Vorliegen einer Verpflichtung zum Verkauf, die die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) erfülle, nachgewiesen werden müsse.

    Der Gerichtshof habe weder in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), noch in irgendeinem anderen Urteil festgestellt, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellte Voraussetzung der Unentbehrlichkeit nur für die vollständige Zugangsverweigerung gälte.

    Auch wenn das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), eine vollständige Lieferverweigerung betreffe, habe der Gerichtshof in diesem Urteil die allgemeinen Grundsätze einer Verpflichtung zur Unterstützung der Wettbewerber aufgestellt.

    Jedenfalls sei erstens festzustellen, dass sich das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), das Urteil vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission (6/73 und 7/73, EU:C:1974:18), zu eigen gemacht habe, aus dem sich ergebe, dass die Unentbehrlichkeit ein Tatbestandsmerkmal sei.

    Und das Unternehmen in der beherrschenden Stellung habe sich dafür entschieden, die Lieferung von Produkten einzustellen, die es den betreffenden Kunden zuvor geliefert habe, während im vorliegenden Fall wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, den Unternehmen, die den Zugang beantragt gehabt hätten, von dem Unternehmen in beherrschender Stellung zuvor kein Zugang gewährt worden sei.

    Drittens sei zu der von der Kommission angeführten Rechtsprechung, die die Verweigerung der Gewährung einer Lizenz betreffe, nämlich den Urteilen vom 5. Oktober 1988, Volvo (238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8), vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50), und vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35), festzustellen, dass diese im Einklang mit dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), stehe, in dem auf das Urteil vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98), Bezug genommen werde, das in der nachfolgenden Rechtsprechung zitiert werde.

    Die Kommission könne sich, nur weil in Sachen, die das geistige Eigentum beträfen, strengere Voraussetzungen gälten, u. a., dass die Vorleistung für die Herstellung eines ,"neuen Erzeugnisses" unentbehrlich sein müsse, in Sachen, die keinen Bezug zum geistigen Eigentum hätten, nicht einfach über die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hinwegsetzen.

    Viertens macht die Klägerin zu dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), geltend, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Gerichtshof die Geltung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auf den betreffenden Fall hätte beschränken wollen.

    Es bestehe ein Unterschied zwischen der vom Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), getroffenen Feststellung, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nicht für alle Sachen gälten, die "Geschäftsbedingungen" beträfen, und der Annahme der Kommission, dass diese Voraussetzungen in solchen Sachen überhaupt nicht gälten.

    Vielmehr müsse nachgewiesen werden, dass das betreffende Netz im Sinne des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), unentbehrlich sei.

    In ihrer Klage stellt die Klägerin nämlich nicht in Abrede, dass ein solches Verhalten eine eigenständige, sich von der Zugangsverweigerung unterscheidende Form des Missbrauchs darstellt, für die die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien nicht gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Kern rügt die Klägerin mit der ersten und der fünften Rüge also, dass die Kommission die oben in Rn. 113 dargestellten Verhaltensweisen im Hinblick auf ihre Teilnehmeranschlüsse als "Zugangsverweigerung" eingestuft habe, ohne vorher geprüft zu haben, ob der Zugang zu diesen Anschlüssen im Sinne der dritten in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Bedingung "unentbehrlich" ist.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen ist und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich ist (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist den Rn. 43 und 44 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), zu entnehmen, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung unerlässlich für ein Unternehmen ist, das auf einem bestimmten Markt tätig werden will, zu untersuchen ist, ob es Produkte oder Dienstleistungen gibt, die Alternativlösungen darstellen, auch wenn sie weniger günstig sind, und ob technische, rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse bestehen, die geeignet sind, jedem Unternehmen, das auf diesem Markt tätig zu werden beabsichtigt, die Entwicklung - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftsteilnehmern - von Alternativprodukten oder -dienstleistungen unmöglich zu machen oder zumindest unzumutbar zu erschweren.

    Nach Rn. 46 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), muss für die Annahme wirtschaftlicher Hindernisse zumindest dargetan sein, dass die Entwicklung dieser Produkte oder Dienstleistungen unrentabel wäre, wenn sie in vergleichbarem Umfang hergestellt bzw. erbracht würden wie von dem Unternehmen, das die bereits existierenden Produkte oder Dienstleistungen kontrolliert (Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 28).

    Die Kommission musste deshalb nicht nachweisen, dass der Zugang zu diesen Anschlüssen im Sinne der letzten Voraussetzung gemäß Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), unentbehrlich gewesen wäre.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht zu entnehmen ist, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung, wie sie Gegenstand der betreffenden ersten Vorlagefrage war, notwendigen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55).

    Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine abweichende Auslegung des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), darauf hinausliefe, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis einer Lieferverweigerung notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären, was die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV ungebührlich einschränken würde (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 58).

    Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die vom Gerichtshof in dem Urteil vorgenommene Auslegung der Bedingungen gemäß Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), auf diese Form des Missbrauchs beschränkt wäre und für Verhaltensweisen, die nicht lediglich die Entgelte betreffen, wie diejenigen, die von der Kommission in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses untersucht worden sind (siehe oben, Rn. 27 bis 41), nicht gälten.

    Dieses Verständnis des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof in diesem Teil seiner Analyse auf die Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), verweist.

    Mit der dritten Rüge macht die Klägerin geltend, die Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen in Fällen einer konstruktiven Zugangsverweigerung sei wettbewerbspolitisch widersprüchlich.

    Obwohl die Verweigerung des Zugangs gegenüber allen Interessenten ein schwererer Fall sei als eine konstruktive Verweigerung des Zugangs, sollen die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nur für Erstere, nicht aber für Letztere gelten.

    Die Kommission habe weder allgemeinen dargetan, warum die konstruktive Verweigerung des Zugangs strenger zu behandeln sei als die Verweigerung des Zugangs gegenüber allen Interessenten, noch konkret, warum die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen in Fällen der Verweigerung des Zugangs gegenüber allen Interessenten nicht gelten sollten.

    Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen im angefochtenen Beschluss sei nicht mit dem Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317, insbesondere Rn. 146), zu vereinbaren, in dem diese Voraussetzungen angewandt worden seien, obwohl es um eine konstruktive Lieferverweigerung gegangen sei, wie sie in Rn. 360 des angefochtenen Beschlusses beschrieben sei.

    Die Kommission habe einen Fehler begangen, da in der Rechtssache Clearstream die faktische Monopolstellung der betreffenden Gesellschaft gesetzlich geschützt gewesen sei, so dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien.

    Die Kommission habe in dieser Randnummer begründet, warum es gerechtfertigt sei, die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ausnahmsweise nicht anzuwenden.

    Was als Erstes die Rechts- und Tatsachenfehler angeht, die der Kommission insoweit unterlaufen sein sollen, rügt die Klägerin, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), wegen der Vorabverpflichtung, Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen zu gewähren, ausnahmsweise nicht anzuwenden seien.

    Weder aus diesem Urteil noch aus dem Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung könne abgeleitet werden, dass sich die Kommission über die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hinwegsetzen könne.

    Jedenfalls könne sich die Kommission nicht allein deshalb über die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hinwegsetzen, weil nach den nationalen Rechtsvorschriften eine allgemeine Verpflichtung zur Interessenabwägung bestehe.

    Jedenfalls müsse sie bei einer gesetzlichen Vorabverpflichtung darlegen, warum die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), keine Anwendung fänden.

    Aus diesem Urteil könne daher nicht abgeleitet werden, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen keine Anwendung fänden.

    Die Auffassung, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen keine Anwendung fänden, wenn das betreffende Netz historisch auf ein staatliches Monopol zurückgehe, sei nicht haltbar, da Art. 102 AEUV für frühere staatliche Monopole keine Sonderbehandlung vorsehe.

    Die vierte Rüge ist daher, soweit mit ihr Rechts- und Tatsachenfehler beanstandet werden, die der Kommission dadurch unterlaufen seien, dass sie die Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen damit begründet habe, dass die Klägerin aufgrund einer Vorabverpflichtung Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen habe gewähren müssen, und dass früher ein staatliches Monopol bestanden habe, als unbegründet zurückzuweisen.

    Als Zweites rügt die Klägerin, die Rechtfertigung der Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen mit der Erforderlichkeit, den Erstzugang verpflichtend zu machen, leide unter einem Begründungsmangel.

    Im angefochtenen Beschluss werde nicht dargelegt, warum die betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen eine ausreichende Grundlage dafür bieten sollten, sich über die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen hinwegzusetzen.

    Es werde dort aber nicht auf die Frage eingegangen, ob diese Verpflichtung es erlaube, sich über die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hinwegzusetzen.

    Zudem könne der Verweis auf die Abwägung, die der TUSR durchgeführt haben soll, nicht rechtfertigen, dass hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), jegliche Ausführungen fehlten.

    Drittens verwechsle die Kommission, wenn sie geltend mache, dass die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), im vorliegenden Fall ohnehin nicht anzuwenden seien, Begründetheit und Begründung.

    Die Ausschaltung jeglichen wirksamen Wettbewerbs sei nur eine der Voraussetzungen, die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellt worden seien.

    Zu dem als Grund für die Nichtanwendung der in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen angeführten Umstand, dass ihr Netz unter Monopolbedingungen entwickelt worden sei, macht die Klägerin geltend, dass die Ausführungen in Rn. 373 des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichten, um zu begründen, warum die Kommission der Auffassung sei, dass das Bestehen eines früheren staatlichen Monopols bei der Prüfung eines Missbrauchs nach Art. 102 AEUV relevant sei.

    Sie habe daher die spezifischen Merkmale des früheren staatlichen Monopols zu prüfen, das sie heranziehen möchte, um sich über die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen hinwegzusetzen.

    Erstens macht die Klägerin geltend, dass im angefochtenen Beschluss nicht geprüft werde, ob eine gesetzliche Vorabverpflichtung bestanden und welchen Inhalt sie gehabt habe, dass im angefochtenen Beschluss die Einschätzung der Kommission, dass die nationale Regelung eine Abwägung zwischen den Anreizen für die Klägerin, ihre Infrastruktur für eigene Zwecke zu behalten, und den Anreizen der Unternehmen, die potenziell Zugang zu deren Teilnehmeranschlüssen haben wollen, vorgenommen habe, nicht mit Belegen untermauert werde und dass im angefochtenen Beschluss nicht begründet werde, warum die gesetzlichen Vorabverpflichtungen es erlaubt hätten, die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), für den Zugang zu einer Vorleistung aufgestellten Voraussetzungen außer Betracht zu lassen.

    Sie hat insoweit insbesondere ausgeführt, dass sich der vorliegende Fall ihrer Auffassung nach in tatsächlicher Hinsicht von der Sache unterscheide, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, und dass dieses Urteil im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-851/14
    Die Annahme der Kommission, dass sie nach dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), bei einer konstruktiven Lieferverweigerung nicht verpflichtet sei, nachzuweisen, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen, u. a. die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit, erfüllt seien (angefochtener Beschluss, Rn. 359 ff.), sei unzutreffend.

    Aus einer Gesamtschau der Rn. 55 bis 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), ergebe sich, dass eine Margenbeschneidung eine eigenständige Form von Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV sei, für die nicht vorher das Vorliegen einer Verpflichtung zum Verkauf, die die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) erfülle, nachgewiesen werden müsse.

    Da die Kommission aber angenommen habe, dass Rn. 55 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), nicht nur für eine Margenbeschneidung, sondern auch für eine konstruktive Zugangsverweigerung wie die, um die es hier gehe, gelte, habe sie zu Unrecht versucht, den auf eine ganz bestimmte Fallgestaltung zugeschnitten Ansatz des Urteils erheblich auszuweiten.

    Auch wenn sich aus dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), ergebe, dass die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit nicht für alle Formen von Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV im Zusammenhang mit den "Geschäftsbedingungen" gelte, bedeute dies noch nicht, dass sie für eine konstruktive Zugangsverweigerung nicht gälte.

    Der Gerichtshof habe weder in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), noch in irgendeinem anderen Urteil festgestellt, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellte Voraussetzung der Unentbehrlichkeit nur für die vollständige Zugangsverweigerung gälte.

    Viertens macht die Klägerin zu dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), geltend, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Gerichtshof die Geltung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auf den betreffenden Fall hätte beschränken wollen.

    Es bestehe ein Unterschied zwischen der vom Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), getroffenen Feststellung, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nicht für alle Sachen gälten, die "Geschäftsbedingungen" beträfen, und der Annahme der Kommission, dass diese Voraussetzungen in solchen Sachen überhaupt nicht gälten.

    Zur Missbräuchlichkeit einer Margenbeschneidung ist festzustellen, dass nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Preisen durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ausdrücklich verboten ist (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 25, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 173).

    Da die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV aber nicht abschließend ist, handelt es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 173).

    Dies gälte auch dann, wenn anzunehmen wäre, dass die Erwägungen des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), hier einschlägig wären.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht zu entnehmen ist, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung, wie sie Gegenstand der betreffenden ersten Vorlagefrage war, notwendigen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55).

    Derartige Verhaltensweisen könnten nämlich als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 56).

    Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine abweichende Auslegung des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), darauf hinausliefe, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis einer Lieferverweigerung notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären, was die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV ungebührlich einschränken würde (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 58).

    Die Klägerin macht insoweit zu Recht geltend, dass die Verhaltensweise, um die es in dem Ausgangsverfahren ging, mit dem sich der Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), befasst hat, wie sich aus Rn. 8 dieses Urteils ergibt, lediglich in einer Margenbeschneidung bestand, die der etablierte schwedische Festnetzanbieter angewandt haben soll, um alternative Anbieter davon abzuhalten, Zugang zu seinen Teilnehmeranschlüssen zu verlangen.

    Zunächst ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), nicht auf die besondere Missbrauchsform der Beschneidung der Margen konkurrierender Anbieter auf einem nachgelagerten Markt bezogen hat, sondern auf die "Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren [zu] Bedingungen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können", und auf die von dem beherrschenden Unternehmen festgelegten "Geschäftsbedingungen".

    Dieses Verständnis des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof in diesem Teil seiner Analyse auf die Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), verweist.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 69 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), festgestellt hat, dass sich bei der Beurteilung der Auswirkungen der Margenbeschneidung die Frage nach der Unentbehrlichkeit des Vorleistungsprodukts stellen könnte.

    Rn. 109 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), die die Kommission zitiert habe, sei nicht einschlägig.

    Im Übrigen hat die Kommission in Rn. 370 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbsstruktur eines Markts nach Rn. 109 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), auch stark von der ehemaligen Monopolstruktur bestimmt werde.

    Nach den Urteilen vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), könne es unter Umständen zweckmäßig sein, anstatt der Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung die Kosten der Wettbewerber zugrunde zu legen.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik nach Art. 102 AEUV grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 190; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen nach dem Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers (siehe oben, Rn. 108) effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 201, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 42, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 191).

    Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, die seiner Wettbewerber aber in der Regel nicht (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 202, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 44, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 192).

    Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 45 und 46 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass die Kosten und Preise der Wettbewerber für die Prüfung der auf eine Margenbeschneidung hinauslaufenden Preispolitik relevant sind.

    Drittens ist festzustellen, dass die Zurückweisung der Optimierungsanpassungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht im Widerspruch zu den Erwägungen in den Urteilen vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), steht, wonach es zweckmäßig sein kann, anstatt auf die Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung auf die Kosten der Wettbewerber abzustellen.

    Was das Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), angeht, ist festzustellen, dass danach die Preise und Kosten der Wettbewerber auf demselben Markt nur dann zu prüfen sind, wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf die Preise und Kosten des beherrschenden Unternehmens nicht möglich ist (siehe oben, Rn. 230 und 231).

    Als Zweites macht die Kommission geltend, dass nach dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 74 und 75), eine missbräuchliche Margenbeschneidung auch bei positiven Margen vorliegen könne, nämlich dann, wenn die Verhaltensweisen des Unternehmens in beherrschender Stellung den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf dem betreffenden Markt, zumindest hätten erschweren können, z. B. aufgrund einer künstlich eingeschränkten Rentabilität, sofern die Verhaltensweisen nicht wirtschaftlich gerechtfertigt seien.

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission bei einer positiven Differenz im Rahmen der Prüfung der Ausschlusswirkungen einer Preispolitik durchaus nachweisen kann, dass diese Preispolitik den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf dem betreffenden Markt, z. B. aufgrund einer geringeren Rentabilität, zumindest erschweren konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 74).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-851/14
    102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwächst, sondern auch solche, die die Verbraucher durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ist nachzuweisen, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68; vgl. auch Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Missbräuchlichkeit einer Margenbeschneidung ist festzustellen, dass nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Preisen durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ausdrücklich verboten ist (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 25, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 173).

    Da die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV aber nicht abschließend ist, handelt es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 173).

    Mit der Berufung auf die Verpflichtung der Kommission, die Unentbehrlichkeit des ungebündelten Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen der Klägerin nachzuweisen, wollte die Klägerin im vorliegenden Fall aber lediglich ihre Behauptung untermauern, die Kommission habe bei der Beurteilung der in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses geprüften Verhaltensweisen nicht das angemessene rechtliche Kriterium angewandt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 182).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall mit der Berufung auf die Unentbehrlichkeit des ungebündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen lediglich ihre Behauptung untermauern wollte, die Kommission habe bei der Beurteilung der in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses geprüften Verhaltensweisen nicht das richtige rechtliche Kriterium angewandt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 182).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik nach Art. 102 AEUV grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 190; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen nach dem Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers (siehe oben, Rn. 108) effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 201, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 42, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 191).

    Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, die seiner Wettbewerber aber in der Regel nicht (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 202, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 44, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 192).

    Die Preise und Kosten der Wettbewerber auf demselben Markt sind nach diesem Urteil aber nur dann zu prüfen, wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf die Preise und Kosten des beherrschenden Unternehmens nicht möglich ist, was die Klägerin im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 193).

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-851/14
    Zweitens habe die Kommission das Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), nicht richtig berücksichtigt.

    Bei der nach Art. 102 AEUV verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung handelt es sich um einen objektiven Begriff, mit dem Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gemeint sind, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des betreffenden Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ist nachzuweisen, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68; vgl. auch Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen ist und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich ist (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen im angefochtenen Beschluss sei nicht mit dem Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317, insbesondere Rn. 146), zu vereinbaren, in dem diese Voraussetzungen angewandt worden seien, obwohl es um eine konstruktive Lieferverweigerung gegangen sei, wie sie in Rn. 360 des angefochtenen Beschlusses beschrieben sei.

    Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), ergangen sei, könne die Kommission im vorliegenden Fall nicht nachweisen, dass ihr DSL-Netz unentbehrlich gewesen wäre.

    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, besteht kein Widerspruch zwischen der Vorgehensweise der Kommission in der Sache, in der das Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), ergangen ist, und dem vorliegenden Fall.

    In der Sache, in der das Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), ergangen ist, war das Unternehmen in beherrschender Stellung nämlich nicht verpflichtet, die betreffenden Dienstleistungen zu erbringen.

    Es gab nämlich mehrere Präzedenzfälle, in denen Clearstream Zugang gewährt hatte, aus denen die Kommission und später dann das Gericht schließen konnten, dass für die Gewährung des Zugangs zu einem solchen System eine Wartezeit von vier Monaten angemessen sei (Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 151).

    Der Sachverhalt des vorliegenden Falls ist also in keiner Weise mit dem der Rechtssache vergleichbar, in der das Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), ergangen ist.

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-851/14
    In Rn. 113 des Urteils vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), werde unterschieden zwischen der ex-ante -Funktion einer sich aus einer Regulierung ergebenden Verpflichtung, mit der die Macht der Unternehmen, die auf dem Markt eine beherrschende Stellung innehätten, reduziert werden solle, und der Ex - post -Funktion des Wettbewerbsrechts, nach dem sich die Behörden mit dem konkreten Verhalten von Unternehmen zu befassen haben und prüfen, ob diese eine eventuell bestehende Marktmacht missbraucht haben.

    Die in dem Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, (T-271/03, EU:T:2008:101), enthaltene Feststellung, dass vom Unionsrecht abgeleitete Rechtsvorschriften im Hinblick auf Art. 102 AEUV relevant sein "können", gelte nur für die betreffende Rechtssache.

    Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihres oben in Rn. 143 dargestellten Vorbringens auf Rn. 113 des Urteils vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), beruft, kann sie damit keinen Erfolg haben.

    Nach den Urteilen vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), könne es unter Umständen zweckmäßig sein, anstatt der Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung die Kosten der Wettbewerber zugrunde zu legen.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik nach Art. 102 AEUV grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 190; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist festzustellen, dass die Zurückweisung der Optimierungsanpassungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht im Widerspruch zu den Erwägungen in den Urteilen vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), steht, wonach es zweckmäßig sein kann, anstatt auf die Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung auf die Kosten der Wettbewerber abzustellen.

    Was die Rechtssache angeht, in der das Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), ergangen ist, ist festzustellen, dass es sich bei dem Kündigungsentgelt, um das es in dieser Rechtssache ging, um ein Entgelt für Vorleistungen gehandelt hat, das dem Wettbewerber von dem Unternehmen in beherrschender Stellung als Teil des zu zahlenden Gesamtpreises in Rechnung gestellt wurde.

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-851/14
    Ist eine beherrschende Stellung aus einem ehemaligen gesetzlichen Monopol entstanden, muss dies berücksichtigt werden (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23).

    102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwächst, sondern auch solche, die die Verbraucher durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

    Aus Rn. 23 des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172), auf die sich die Kommission beziehe, gehe hervor, dass ein ehemaliges staatliches Monopol bei der Berücksichtigung des Verhaltens eines Unternehmens relevant sein könne.

    Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 102 AEUV zu berücksichtigen, dass eine beherrschende Stellung aus einem gesetzlichen Monopol entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat sodann auf Rn. 23 des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172), verwiesen, wonach, wenn eine beherrschende Stellung aus einem ehemaligen gesetzlichen Monopol entstanden ist, dies berücksichtigt werden muss, und festgestellt, dass dies vorliegend bei der Klägerin der Fall sei.

    Für einen solchen Fall hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, soweit das Unternehmen in beherrschender Stellung seine Preise in einer Höhe festlegt, die die Kosten für den Vertrieb der betreffenden Ware oder für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung im Wesentlichen deckt, ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber wie dieses Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit hat, mit diesen Preisen zu konkurrieren, ohne Verluste zu erleiden, die langfristig untragbar wären (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 38).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-851/14
    Da im vorliegenden Fall die Regelung für den Telekommunikationssektor aber den für diesen geltenden Rechtsrahmen festlegt und damit die Wettbewerbsbedingungen mitbestimmt, unter denen ein Telekommunikationsunternehmen seinen Tätigkeiten auf den betroffenen Märkten nachgeht, stellt sie einen relevanten Gesichtspunkt für die Anwendung von Art. 102 AEUV auf die Verhaltensweisen eines solchen Unternehmens dar, insbesondere bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit solcher Verhaltensweisen (Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 224).

    Zwar könne die Regelung für den Telekommunikationssektor nach der Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 102 AEUV auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung berücksichtigt werden (Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 224 und 227).

    Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen nach dem Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers (siehe oben, Rn. 108) effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 201, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 42, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 191).

    Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, die seiner Wettbewerber aber in der Regel nicht (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 202, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 44, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 192).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-448/11

    SNIA in amministrazione straordinaria (früher SNIA) / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-851/14
    In diesem Sinne sieht Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass den Beteiligten eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt, klar angegeben werden müssen (Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 41 und 42).

    Die Darstellung der wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützt, kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei dieser um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, EU:C:1987:490, Rn. 70, vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 267).

    Wegen der Vorläufigkeit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ist die endgültige Entscheidung der Kommission nicht allein deshalb für nichtig zu erklären, weil die endgültige Beurteilung des Sachverhalts nicht genau der vorläufigen entspricht (Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 43).

    Und sie muss im Verwaltungsverfahren die für die Verteidigung erforderlichen Informationen mitgeteilt haben (vgl. Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-851/14
    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die endgültige Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 266, und vom 18. Juni 2013, 1CF/Kommission, T-406/08, EU:T:2013:322, Rn. 117).

    Die Darstellung der wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützt, kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei dieser um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, EU:C:1987:490, Rn. 70, vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 267).

    Es muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T-92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 93).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-851/14
    Drittens sei zu der von der Kommission angeführten Rechtsprechung, die die Verweigerung der Gewährung einer Lizenz betreffe, nämlich den Urteilen vom 5. Oktober 1988, Volvo (238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8), vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50), und vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35), festzustellen, dass diese im Einklang mit dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), stehe, in dem auf das Urteil vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98), Bezug genommen werde, das in der nachfolgenden Rechtsprechung zitiert werde.

    Nach dem Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 28), genüge es nicht, dass nachgewiesen werde, dass alternative Lösungen für die anderen Wirtschaftsteilnehmer weniger vorteilhaft seien.

    Nach Rn. 46 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), muss für die Annahme wirtschaftlicher Hindernisse zumindest dargetan sein, dass die Entwicklung dieser Produkte oder Dienstleistungen unrentabel wäre, wenn sie in vergleichbarem Umfang hergestellt bzw. erbracht würden wie von dem Unternehmen, das die bereits existierenden Produkte oder Dienstleistungen kontrolliert (Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 28).

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • EuGH, 03.10.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 23.04.2015 - C-227/14

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße von 210 Millionen Euro, die gegen LG

  • EuGH, 16.09.2008 - C-468/06

    Sot. Lélos kai Sia - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG - T-73/09 (anhängig)

    Compagnie de Saint-Gobain / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

  • EuGH, 10.07.2001 - C-497/99

    Irish Sugar / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.09.2010 - T-155/06

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am

  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuG, 28.06.2016 - T-208/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtswidrigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

    27 Ferner möchte die Rechtsmittelführerin, dass eine günstige Entscheidung des Gerichtshofs in der konnexen Rechtssache C-165/19 P betreffend ein von ST gegen das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), eingelegtes Rechtsmittel auch ihr zugutekommt.

    114 Die Rechtsmittelführerin beantragt, sie an einem Erfolg eines Rechtsmittelgrundes teilhaben zu lassen, den ST in der Rechtssache C-165/19 P zur Stützung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), geltend gemacht hat und mit dem Fehler bei der Berechnung der langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten zur Feststellung einer missbräuchlichen Kosten-Preis-Schere von ST gerügt werden.

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    S'agissant d'une décision adoptée en application de l'article 102 TFUE, ce principe exige que la décision contestée fasse mention des faits dont dépendent la justification légale de la mesure et les considérations qui ont amené à prendre la décision (voir arrêt du 13 décembre 2018, Slovak Telekom/Commission, T-851/14, EU:T:2018:929, point 163 et jurisprudence citée).

    Par ailleurs, s'agissant du grief tiré du caractère reproductible de la station de stockage de Chiren, l'obligation incombant à Bulgartransgaz de donner accès à ladite station en application du cadre réglementaire applicable, rappelé aux points 965 à 968 ci-dessus, dispensait la Commission de démontrer le caractère indispensable de cette installation et, par voie de conséquence, de démontrer l'impossibilité de la dupliquer (voir, en ce sens, arrêt du 13 décembre 2018, Slovak Telekom/Commission, T-851/14, EU:T:2018:929, point 121).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-42/21

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil

    Insofern unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), sowie danach die Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238), und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239), ergangen seien.
  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission

    1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Slovak Telekom a.s. erstens die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:929), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 7465 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 - Slovak Telekom) in der durch die Beschlüsse C(2014) 10119 final und C(2015) 2484 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 bzw. 17. April 2015 berichtigten Fassung (im Folgenden: streitiger Beschluss) teilweise abgewiesen wurde, zweitens die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und drittens, hilfsweise, die Aufhebung oder Herabsetzung der mit dem streitigen Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße.
  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Die Rechtsprechung hat insoweit anerkannt, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ausgearbeiteten außergewöhnlichen Umstände in Fällen entwickelt und angewandt worden sind, in denen es um die Frage ging, ob Art. 102 AEUV gebieten kann, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung anderen Unternehmen Zugang zu einer Ware oder einer Dienstleistung gewährt, obwohl es hierzu gesetzlich in keiner Weise verpflichtet ist (Urteil vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission, T-851/14, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:929, Rn. 118).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    September 2005, DaimlerChrysler/Kommission (T-325/01, EU:T:2005:322), und vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    5 Urteil vom 13. Dezember 2018 (T-851/14, EU:T:2018:929).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    5 Urteil vom 13. Dezember 2018 (T-851/14, EU:T:2018:929).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

    Insofern unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), ergangen sei, in dem das Gericht festgestellt habe, dass die Bronner-Kriterien nicht anwendbar seien, wenn der geltende Rechtsrahmen bereits eine Lieferverpflichtung enthalte.
  • EuG, 18.03.2019 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Le 13 décembre 2018, 1e Tribunal a rendu l'arrêt Slovak Telekom/Commission (T-851/14, EU:T:2018:929, ci-après l'« arrêt en cause "), à la suite du dépôt d'une demande fondée sur l'article 263 TFUE.
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