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   EuG, 13.12.2018 - T-94/18   

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https://dejure.org/2018,41674
EuG, 13.12.2018 - T-94/18 (https://dejure.org/2018,41674)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-94/18 (https://dejure.org/2018,41674)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-94/18 (https://dejure.org/2018,41674)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Multifit/ EUIPO (fit+fun)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke fit + fun - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Multifit/ EUIPO (fit+fun)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke fit+fun - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Multifit/ EUIPO (fit+fun)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-94/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73).

    Nach diesen beiden Grundsätzen muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75).

    Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-94/18
    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem reicht die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44).

    Sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, ist es folglich für ihre Unterscheidungskraft unerheblich, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung u. a. Rn. 47 des Urteils vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, EU:C:2010:29), angeführt hat.

  • EuG, 02.12.2008 - T-67/07

    Ford Motor / OHMI (FUN) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-94/18
    Außerdem kann nach Auffassung der Klägerin den Ausführungen der Beschwerdekammer zum Urteil vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM (FUN) (T-67/07, EU:T:2008:542), nicht gefolgt werden.

    Diese von der Beschwerdekammer vorgenommene Analyse des Urteils vom 2. Dezember 2008, FUN (T-67/07, EU:T:2008:542), ist fehlerfrei.

    Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass das Gericht sich im Urteil vom 2. Dezember 2008, FUN (T-67/07, EU:T:2008:542), nicht zur originären Unterscheidungskraft dieses Zeichens geäußert habe.

  • EuG, 24.02.2016 - T-411/14

    Das Gericht weist die Klage von Coca-Cola ab, die eine Konturflasche ohne

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-94/18
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Coca-Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T-411/14, EU:T:2016:94" Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94" Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.10.2002 - T-360/00

    Dart Industries / OHMI (UltraPlus)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-94/18
    Gleichwohl bedeutet der Umstand, dass ein Zeichen nicht beschreibend ist, nicht automatisch, dass es unterscheidungskräftig wäre (Urteil vom 9. Oktober 2002, Dart Industries/HABM [UltraPlus], T-360/00, EU:T:2002:244" Rn. 30).
  • EuG, 19.05.2009 - T-211/06

    Euro-Information / HABM (CYBERCREDIT)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-94/18
    Dass bestimmte Wörter in komplexen Marken verschieden aufgefasst werden oder einen unbestimmteren Aussagegehalt haben können, macht derartige Zeichen jedoch nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 (vgl. Urteil vom 19. Mai 2009, Euro-Information/HABM [CYBERCREDIT u. a.], T-211/06, T-213/06, T-245/06, T-155/07 und T-178/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:160, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-94/18
    Zwar impliziert die Überschneidung zwischen den absoluten Eintragungshindernissen insbesondere, dass einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, und zwar unbeschadet anderer Gründe, die dieses Fehlen von Unterscheidungskraft begründen können (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.06.2013 - T-248/11

    International Engine Intellectual Property Company / HABM (PURE POWER)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-94/18
    Der Nachweis der tatsächlichen Benutzung des angemeldeten Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise oder durch Wettbewerber bei Angaben im geschäftlichen Verkehr und in der Werbung ist im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 kein relevantes Kriterium (vgl. Urteil vom 27. Juni 2013, 1nternational Engine Intellectual Property Company/HABM [PURE POWER], T-248/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:333" Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-94/18
    Schließlich trägt die Klägerin zwar vor, dass die angemeldete Marke nicht die Eigenschaften oder die Qualität der von ihr beanspruchten Waren beschreibe, doch reicht das bloße Fehlen von Informationen über die Art der betreffenden Waren nicht aus, um einem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198" Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2007 - C-144/06

    Henkel / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-94/18
    Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, EU:C:2007:577, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.05.2017 - T-375/16

    Sabre GLBL / EUIPO (INSTASITE)

  • EuG, 11.09.2019 - T-649/18

    ruwido austria/ EUIPO (transparent pairing)

    Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, bei der Gesamtbeurteilung jeden Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Multifit/EUIPO [fit+fun], T-94/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:933, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.03.2023 - T-133/22

    Katjes Fassin/ EUIPO (THE FUTURE IS PLANT-BASED) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Soweit die Klägerin geltend macht, dass das englische Wort "future" (Zukunft) anders verstanden werden könnte, ist festzustellen, dass der Umstand, dass bestimmte Wörter in komplexen Marken verschieden aufgefasst werden oder einen unbestimmteren Aussagegehalt haben können, derartige Zeichen nicht zwangsläufig unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 macht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Multifit/EUIPO [fit+fun], T-94/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:933, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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