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   EuG, 14.01.2015 - T-127/09 RENV   

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EuG, 14.01.2015 - T-127/09 RENV (https://dejure.org/2015,84)
EuG, Entscheidung vom 14.01.2015 - T-127/09 RENV (https://dejure.org/2015,84)
EuG, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - T-127/09 RENV (https://dejure.org/2015,84)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Abdulrahim / Rat und Kommission

    Zurückverweisung nach Aufhebung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Einfrieren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.04.1988 - 71/87

    Griechischer Staat / Inter-Kom

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-127/09
    Der Umstand, dass die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim keinen Kontakt mit der Kanzlei des Gerichts aufgenommen und sich nicht vergewissert haben, dass diese die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift ordnungsgemäß erhalten hat, ist angesichts einer Rechtsprechung, die ein solches Vorgehen nicht speziell verlangt, nicht relevant, zumal Fristen grundsätzlich ausgeschöpft werden dürfen (Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 1988, 1nter-Kom, 71/87, Slg. 1988, 1979, Rn. 20, und Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T-251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53).
  • EuGH, 26.11.1985 - 42/85

    Cockerill-Sambre / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-127/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung bei ungewöhnlichen, vom Willen des Betroffenen unabhängigen Schwierigkeiten anwendbar ist, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Februar 1984, Acciaierie e Ferriere Busseni/Kommission, 284/82, Slg. 1984, 557, Rn. 11, und vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission, 42/85, Slg. 1985, 3749, Rn. 10, sowie Beschluss des Gerichtshofs vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, Slg. 2007, I-9757, Rn. 16 und 17).
  • EuGH, 09.02.1984 - 284/82

    Busseni / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-127/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung bei ungewöhnlichen, vom Willen des Betroffenen unabhängigen Schwierigkeiten anwendbar ist, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Februar 1984, Acciaierie e Ferriere Busseni/Kommission, 284/82, Slg. 1984, 557, Rn. 11, und vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission, 42/85, Slg. 1985, 3749, Rn. 10, sowie Beschluss des Gerichtshofs vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, Slg. 2007, I-9757, Rn. 16 und 17).
  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-127/09
    Mit Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, im Folgenden: zurückverweisendes Urteil) hat der Gerichtshof den Einstellungsbeschluss für nichtig erklärt und die Rechtssache zur erneuten Entscheidung über die Nichtigkeitsklage von Herrn Abdulrahim unter Vorbehalt der Kostenentscheidung an das Gericht zurückverwiesen.
  • EuG, 20.06.2006 - T-251/04

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-127/09
    Der Umstand, dass die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim keinen Kontakt mit der Kanzlei des Gerichts aufgenommen und sich nicht vergewissert haben, dass diese die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift ordnungsgemäß erhalten hat, ist angesichts einer Rechtsprechung, die ein solches Vorgehen nicht speziell verlangt, nicht relevant, zumal Fristen grundsätzlich ausgeschöpft werden dürfen (Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 1988, 1nter-Kom, 71/87, Slg. 1988, 1979, Rn. 20, und Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T-251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-127/09
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) die Eröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung die Beklagten aufgefordert, gegebenenfalls alle Informationen und vertraulichen oder nicht vertraulichen Beweise vorzulegen, über die diese Organe zu den in der Begründung des Sanktionsausschusses angeführten Tatsachen verfügen könnten, die ihnen für die gerichtliche Nachprüfung relevant erscheinen, die das Gericht gemäß den Voraussetzungen und in den Grenzen, die der Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, im Folgenden: Urteil Kadi II), festgelegt hat, vorzunehmen hat.
  • EuGH, 23.04.2013 - C-478/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die Herr

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-127/09
    Die Klage ist offensichtlich auch zu spät erhoben worden, wenn die Frist nicht, wie es die Parteien in ihren Schriftsätzen getan haben, ab Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1330/2008 im Amtsblatt am 23. Dezember 2008 berechnet wird, sondern entsprechend den Vorgaben des Gerichtshofs im Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C-478/11 P bis C-482/11 P, Rn. 53 bis 59), ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung an die Betroffenen im Amtsblatt vom 30. Dezember 2008 (vgl. Rn. 4 des vorliegenden Urteils).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-426/10

    Bell & Ross / HABM - Rechtsmittel - Einreichung der unterzeichneten Urschrift der

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-127/09
    Insbesondere muss der Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und u. a. zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C-426/10 P, Slg. 2011, I-8849, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-242/07

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-127/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung bei ungewöhnlichen, vom Willen des Betroffenen unabhängigen Schwierigkeiten anwendbar ist, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Februar 1984, Acciaierie e Ferriere Busseni/Kommission, 284/82, Slg. 1984, 557, Rn. 11, und vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission, 42/85, Slg. 1985, 3749, Rn. 10, sowie Beschluss des Gerichtshofs vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, Slg. 2007, I-9757, Rn. 16 und 17).
  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-127/09
    Hierzu hat der Unionsrichter bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde - vertrauliche oder nicht vertrauliche - Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind (Urteil Kadi II, Rn. 120; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-660/17

    RF/ Kommission - Rechtsmittel - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015, Abdulrahim/Rat und Kommission (T-127/09 RENV, EU:T:2015:4, Rn. 47), und vom 21. Juni 2017, City Train/EUIPO (CityTrain) (T-699/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:409, Rn. 15).

    40 Für eine andere Auffassung vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Abdulrahim/Rat und Kommission (T-127/09 RENV, EU:T:2015:4, Rn. 50).

    41 Ähnlich Urteil vom 14. Januar 2015, Abdulrahim/Rat und Kommission (T-127/09 RENV, EU:T:2015:4, Rn. 52).

  • EuG, 21.06.2017 - T-699/15

    City Train / EUIPO (CityTrain) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

    Insbesondere muss ein Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Abdulrahim/Rat und Kommission, T-127/09 RENV, EU:T:2015:4, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens kann entgegen der Auffassung des EUIPO von einem Kläger nicht verlangt werden, dass er die teuerste internationale Postdienstleistung eines Postdiensts wählt, wenn eine weniger teure Dienstleistung desselben Postdiensts grundsätzlich geeignet erscheint, sicherzustellen, dass die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift der Kanzlei des Gerichts rechtzeitig zugestellt wird, zumal Fristen grundsätzlich festgesetzt sind, um ausgeschöpft zu werden (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Abdulrahim/Rat und Kommission, T-127/09 RENV, EU:T:2015:4, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.03.2018 - T-533/15

    Kim u.a./ Rat und Kommission

    Nach der Rechtsprechung kann nämlich, wenn zumindest einer der in der übermittelten Begründung angeführten Gründe hinreichend präzise, konkret und nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für den angefochtenen Rechtsakt darstellt, der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts nicht rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Januar 2015, Abdulrahim/Rat und Kommission, T-127/09 RENV, EU:T:2015:4, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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