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   EuG, 14.01.2016 - T-549/13   

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EuG, 14.01.2016 - T-549/13 (https://dejure.org/2016,189)
EuG, Entscheidung vom 14.01.2016 - T-549/13 (https://dejure.org/2016,189)
EuG, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - T-549/13 (https://dejure.org/2016,189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    Landwirtschaft - Ausfuhrerstattung - Geflügelfleisch - Festsetzung der Erstattung auf 0 Euro - Begründungspflicht - Möglichkeit der Kommission, sich auf eine Standardbegründung zu beschränken - Übliche Praxis der Kommission bei der Festsetzung der Erstattungen - Art. 164 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    Landwirtschaft - Ausfuhrerstattung - Geflügelfleisch - Festsetzung der Erstattung auf 0 Euro - Begründungspflicht - Möglichkeit der Kommission, sich auf eine Standardbegründung zu beschränken - Übliche Praxis der Kommission bei der Festsetzung der Erstattungen - Art. 164 ...

  • ra.de

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Frankreich / Kommission

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 689/2013

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Frankreich / Kommission

    Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. L 196, S. 13)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2001 - C-228/99

    Silos

    Auszug aus EuG, 14.01.2016 - T-549/13
    Zudem folgt aus der Rechtsprechung, dass eine Entscheidung, die eine ständige Entscheidungspraxis fortsetzt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis begründet werden kann (vgl. Urteil vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg, EU:C:1990:71, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 8. November 2001, Silos, C-228/99, Slg, EU:C:2001:599, Rn. 28).

    Dagegen muss die Unionsbehörde nach der Rechtsprechung ihre Erwägungen ausdrücklich darlegen, wenn die Entscheidung erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen (vgl. Urteil Delacre u. a./Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:1990:71, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Silos, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2001:599, Rn. 28).

    Im von der Französischen Republik angeführten Urteil Silos (oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2001:599, Rn. 29) stellte der Gerichtshof fest, dass die Begründung einer Verordnung, mit der die Ausfuhrerstattungen für Getreide auf null festgesetzt wurden, nicht dem Begründungserfordernis genügte.

    Wie Generalanwalt Geelhoed in Nr. 52 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Silos (C-228/99, Slg, EU:C:2001:196) ausgeführt hat, ist unter "üblicher Praxis" die ständige Verhaltensweise der Kommission im Licht der bestehenden Marktverhältnisse zu verstehen.

    Was die Konsequenzen anbelangt, die aus dem oben in Rn. 24 angeführten Urteil Silos (EU:C:2001:599) und insbesondere aus Rn. 30 dieses Urteils, in dem der Gerichtshof im Hinblick auf den Getreidesektor festgestellt hat, dass die übliche Praxis der Kommission darin bestand, den Erstattungsbetrag entsprechend der Differenz zwischen den Preisen der betroffenen Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt und denjenigen auf dem Weltmarkt festzusetzen, zu ziehen sind, hat die Kommission ausgeführt, dass sie den Erstattungsbetrag in dem Sinne "entsprechend" dieser Preisdifferenz festgesetzt habe, dass es sich dabei um einen von ihr berücksichtigten Faktor gehandelt habe.

    Soweit sich die Französische Republik auf das oben in Rn. 24 angeführte Urteil Silos (EU:C:2001:599) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof für die Feststellung, dass die in Rede stehende Verordnung mit der üblichen Praxis der Kommission, die darin bestand, den Erstattungsbetrag entsprechend der Differenz zwischen den Preisen der betroffenen Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt und denjenigen auf dem Weltmarkt festzusetzen, gebrochen hat, nicht allein darauf gestützt hat, dass der Betrag auf null festgesetzt worden war.

  • EuGH, 08.11.2001 - C-228/99

    Silos

    Auszug aus EuG, 14.01.2016 - T-549/13
    Zudem folgt aus der Rechtsprechung, dass eine Entscheidung, die eine ständige Entscheidungspraxis fortsetzt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis begründet werden kann (vgl. Urteil vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg, EU:C:1990:71, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 8. November 2001, Silos, C-228/99, Slg, EU:C:2001:599, Rn. 28).

    Dagegen muss die Unionsbehörde nach der Rechtsprechung ihre Erwägungen ausdrücklich darlegen, wenn die Entscheidung erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen (vgl. Urteil Delacre u. a./Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:1990:71, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Silos, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2001:599, Rn. 28).

    Im von der Französischen Republik angeführten Urteil Silos (oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2001:599, Rn. 29) stellte der Gerichtshof fest, dass die Begründung einer Verordnung, mit der die Ausfuhrerstattungen für Getreide auf null festgesetzt wurden, nicht dem Begründungserfordernis genügte.

    Was die Konsequenzen anbelangt, die aus dem oben in Rn. 24 angeführten Urteil Silos (EU:C:2001:599) und insbesondere aus Rn. 30 dieses Urteils, in dem der Gerichtshof im Hinblick auf den Getreidesektor festgestellt hat, dass die übliche Praxis der Kommission darin bestand, den Erstattungsbetrag entsprechend der Differenz zwischen den Preisen der betroffenen Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt und denjenigen auf dem Weltmarkt festzusetzen, zu ziehen sind, hat die Kommission ausgeführt, dass sie den Erstattungsbetrag in dem Sinne "entsprechend" dieser Preisdifferenz festgesetzt habe, dass es sich dabei um einen von ihr berücksichtigten Faktor gehandelt habe.

    Soweit sich die Französische Republik auf das oben in Rn. 24 angeführte Urteil Silos (EU:C:2001:599) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof für die Feststellung, dass die in Rede stehende Verordnung mit der üblichen Praxis der Kommission, die darin bestand, den Erstattungsbetrag entsprechend der Differenz zwischen den Preisen der betroffenen Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt und denjenigen auf dem Weltmarkt festzusetzen, gebrochen hat, nicht allein darauf gestützt hat, dass der Betrag auf null festgesetzt worden war.

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2016 - T-549/13
    Zudem folgt aus der Rechtsprechung, dass eine Entscheidung, die eine ständige Entscheidungspraxis fortsetzt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis begründet werden kann (vgl. Urteil vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg, EU:C:1990:71, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 8. November 2001, Silos, C-228/99, Slg, EU:C:2001:599, Rn. 28).

    Im vorgenannten Urteil Delacre u. a./Kommission (EU:C:1990:71, Rn. 19) hat der Gerichtshof befunden, dass unter den konkreten Umständen die Bezugnahme in der angefochtenen Entscheidung auf die geltenden Rechtsgrundlagen dem Begründungserfordernis genügte und die Änderung des in Rede stehenden Beihilfebetrags gegenüber den vorangegangenen Einzelausschreibungen nicht besonders begründet werden musste.

    Dagegen muss die Unionsbehörde nach der Rechtsprechung ihre Erwägungen ausdrücklich darlegen, wenn die Entscheidung erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen (vgl. Urteil Delacre u. a./Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:1990:71, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Silos, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2001:599, Rn. 28).

    Außerdem ergibt sich aus dem oben in Rn. 24 angeführten Urteil Delacre u. a./Kommission (EU:C:1990:71, Rn. 15, 17 und 19), dass die Bezugnahme in der Begründung eines Rechtsakts "auf die geltenden Rechtsgrundlagen" ausreichend sein kann, sofern dieser Rechtsakt Teil einer ständigen Entscheidungspraxis ist.

    Aus Rn. 19 des oben in Rn. 24 angeführten Urteils Delacre u. a./Kommission (EU:C:1990:71) geht hervor, dass dann, wenn eine Standardbegründung ausreichend ist, weil die Kommission mit dem Erlass des in Rede stehenden Rechtsakts eine einheitliche Entscheidungspraxis fortsetzt, die Bezugnahme in dem in Rede stehenden Rechtsakt "auf die geltenden Rechtsgrundlagen" dem Begründungserfordernis genügt.

  • EuG, 26.09.2013 - T-397/13

    Tilly-Sabco / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2016 - T-549/13
    Sinn der Ausfuhrerstattungen ist jedoch, der Union den Absatz ihrer auf dem Binnenmarkt bestehenden Überschüsse an dem betreffenden Erzeugnis in Drittländern zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 26. September 2013, Tilly-Sabco/Kommission, T-397/13 R, EU:T:2013:502, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck der Ausfuhrerstattungsregelung besteht nicht darin, einen beliebigen Ausführer zu unterstützen, sondern darin, die Ausfuhren im Rahmen der Verwirklichung der in Art. 39 AEUV vorgesehenen Ziele der GAP, d. h. u. a. der Stabilisierung der Märkte sowie der Sicherung eines angemessenen Lebensstandards für die landwirtschaftliche Bevölkerung und angemessener Preise für die Verbraucher, erforderlichenfalls zu erleichtern (Beschluss Tilly-Sabco/Kommission, EU:T:2013:502, Rn. 30).

  • EuGH, 01.12.1965 - 16/65

    Schwarze / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuG, 14.01.2016 - T-549/13
    Außerdem müssen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht (Urteil vom 1. Dezember 1965, Schwarze, 16/65, Slg, EU:C:1965:117).

    Jedoch ist festzustellen, dass nach der aus dem oben in Rn. 23 angeführten Urteil Schwarze (EU:C:1965:117) hervorgegangenen Rechtsprechung der Rückgriff auf Standardbegründungen im Bereich der Landwirtschaft unter bestimmten Umständen akzeptabel ist.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 14.01.2016 - T-549/13
    Folglich hat sich die Kontrolle durch den Richter auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, Slg, EU:C:2013:169, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-304/01

    Spanien / Kommission - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 14.01.2016 - T-549/13
    Ferner hängt nach ständiger Rechtsprechung der Umfang der Begründungspflicht von der Rechtsnatur der betreffenden Maßnahme ab; bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (vgl. Urteil vom 9. September 2004, Spanien/Kommission, C-304/01, Slg, EU:C:2004:495, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

    Auszug aus EuG, 14.01.2016 - T-549/13
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 15. April 1997, 1rish Farmers Association u. a., C-22/94, Slg, EU:C:1997:187, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2016 - T-549/13
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung des Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand von dessen Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg, EU:C:2003:125, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-183/16

    Tilly-Sabco / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattung -

    14 Urteil vom 14. Januar 2016, Frankreich/Kommission (T-549/13, EU:T:2016:6).

    31 Urteil vom 14. Januar 2016, Frankreich/Kommission (T-549/13, EU:T:2016:6, Rn. 18).

  • EuG, 16.02.2017 - T-145/15

    Rumänien / Kommission - EGFL und ELER - Flächenbezogene Maßnahmen - Von der

    Dagegen muss die Unionsbehörde ihre Erwägungen ausdrücklich darlegen, wenn die Entscheidung erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2016, Frankreich/Kommission, T-549/13, EU:T:2016:6, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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