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   EuG, 14.02.2017 - T-507/11 DEP   

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EuG, 14.02.2017 - T-507/11 DEP (https://dejure.org/2017,15180)
EuG, Entscheidung vom 14.02.2017 - T-507/11 DEP (https://dejure.org/2017,15180)
EuG, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - T-507/11 DEP (https://dejure.org/2017,15180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

    Unionsmarke - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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  • EuG, 18.04.2013 - T-507/11

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Auszug aus EuG, 14.02.2017 - T-507/11
    wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), zu erstatten hat,.

    Mit Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin gemäß Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Kosten auf.

    Mit Schreiben vom 21. April 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin zur Erstattung ihrer Kosten auf, die sie für die Verfahren, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind (im Folgenden: die beiden Verfahren), mit insgesamt 59 355, 26 Euro bezifferte.

    Sie beantragt erstens, den von der Streithelferin gestellten Antrag abzuweisen, soweit er im Hinblick auf die im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen ist, zu erstattenden Kosten 5 205, 93 Euro übersteigt, zweitens, den Antrag bezüglich der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens abzuweisen und, drittens, den Antrag bezüglich der Verzugszinsen abzuweisen, soweit er Verzugszinsen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von 3, 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den für die beiden Verfahren angemessenen Betrag, d. h. von insgesamt 6 247, 11 Euro, übersteigt.

    Allerdings war die sich in dieser Rechtssache stellende Rechtsfrage entgegen dem Vorbringen der Streithelferin nicht völlig neu und bereits Gegenstand von Urteilen des Gerichts, auf die im Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), im Übrigen Bezug genommen wird.

    Ferner wies die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung auf, da das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt.

    Schließlich ist zu bemerken, dass die Klägerin und die Streithelferin seit Jahren sowohl vor dem EUIPO als auch vor den deutschen Gerichten über ihre jeweilige Marke streiten, so dass die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen ist, aufgeworfene Problematik für die Streithelferin nicht neu war.

    Insoweit führt die Streithelferin mehrere Umstände dafür an, dass das fragliche Verfahren für sie von hohem wirtschaftlichen Interesse war, wie z. B., dass sie und die Klägerin einen identischen Firmennamen trügen, dass das Verfahren, mit dem die Klägerin die Eintragung der Unionsmarke zu erwirken versucht habe, ihre wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt habe und dass sie und die Klägerin eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führten und zahlreiche Verfahren in Erwartung des Urteils vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), ausgesetzt worden seien.

    Was erstens die im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen ist, geltend gemachten Anwaltsgebühren betrifft, so entspricht dieser Betrag nach den von der Streithelferin hierzu übermittelten Angaben 145, 7 Arbeitsstunden, die insbesondere von zwei erfahrenen promovierten Anwälten geleistet wurden, von denen einer den Titel "Fachanwalt des gewerblichen Rechtsschutzes" führt, zu einem Stundensatz von gemittelt 327, 43 Euro.

    Was zweitens den Betrag betrifft, der an Reise- und Aufenthaltskosten gefordert wird, so entspricht dieser dem Kostenfestsetzungsantrag zufolge den Kosten, die den Rechtsanwälten Renck und Petersenn, den beiden Anwälten der Streithelferin, im Zuge ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen entstanden sind, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind, und beläuft sich auf 2 178, 39 Euro Flugkosten, 485 Euro Hotelkosten, 284, 60 Euro Taxikosten, 59, 47 Tagegeld und 10 Euro Reservierungskosten von Rechtsanwalt Petersenn, d. h. auf insgesamt 3 017, 46 Euro.

    Die Kosten für die Stornierung einer Hotelreservierung, die durch die Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind, Rechtsanwalt Petersenn entstanden sind, können aus den in Rn. 27 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Gründen nicht als erstattungsfähige Kosten angesehen werden.

    Die Streithelferin beantragt, die Klägerin zur Zahlung von Verzugszinsen auf den in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen ist, beantragten Kostenerstattungsbetrag zu verurteilen.

  • EuG, 27.01.2016 - T-165/14

    ANKO / Kommission und REA

    Auszug aus EuG, 14.02.2017 - T-507/11
    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes nach Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts fallen (Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 48).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist einem Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen auf den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und dem Tag, an dem die Kosten tatsächlich erstattet werden, stattzugeben (Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 49).

    Demnach wird der anwendbare Zinssatz auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes berechnet, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte (Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 50).

  • EuG, 18.04.2013 - T-506/11

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Auszug aus EuG, 14.02.2017 - T-507/11
    Mit Schreiben vom 21. April 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin zur Erstattung ihrer Kosten auf, die sie für die Verfahren, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind (im Folgenden: die beiden Verfahren), mit insgesamt 59 355, 26 Euro bezifferte.

    Was zweitens den Betrag betrifft, der an Reise- und Aufenthaltskosten gefordert wird, so entspricht dieser dem Kostenfestsetzungsantrag zufolge den Kosten, die den Rechtsanwälten Renck und Petersenn, den beiden Anwälten der Streithelferin, im Zuge ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen entstanden sind, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind, und beläuft sich auf 2 178, 39 Euro Flugkosten, 485 Euro Hotelkosten, 284, 60 Euro Taxikosten, 59, 47 Tagegeld und 10 Euro Reservierungskosten von Rechtsanwalt Petersenn, d. h. auf insgesamt 3 017, 46 Euro.

    Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache beträgt die Hälfte des Gesamtbetrags demnach 769, 48 Euro; die andere Hälfte gilt, wie die Streithelferin es beantragt, als im Rahmen des Verfahrens aufgewendet, in dem das Urteil T-506/11 ergangen ist.

    Die Kosten für die Stornierung einer Hotelreservierung, die durch die Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T-507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind, Rechtsanwalt Petersenn entstanden sind, können aus den in Rn. 27 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Gründen nicht als erstattungsfähige Kosten angesehen werden.

  • EuGH, 10.07.2012 - C-582/11

    Rügen Fisch / HABM - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 und

    Auszug aus EuG, 14.02.2017 - T-507/11
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die auf die erbrachten und für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig einzustufenden Leistungen entfallen, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war, zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 14. November 2013, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C-582/11 P-DEP, EU:C:2013:754, Rn. 25.
  • EuG, 12.01.2016 - T-647/13

    Meda / OHMI - Takeda (PANTOPREM) - Gemeinschaftsmarke - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 14.02.2017 - T-507/11
    Es ist daher ein niedrigerer Satz von 250 Euro ohne Mehrwertsteuer anzusetzen, der für die hier in Rede stehende Art von Rechtsstreitigkeit sachgerechter erscheint (Beschluss vom 12. Januar 2016, Meda/EUIPO, T-647/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:15, Rn. 25).
  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 14.02.2017 - T-507/11
    Umgekehrt ist bei der Beurteilung der erstattungsfähigen Kosten der von Anwälten in der vorgerichtlichen Phase geleistete Beistand nicht zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Beistand für die gerichtliche Phase ohne jede Bedeutung ist (Beschluss vom 13. Januar 2006, 1PK-München/Kommission, T-331/94 DEP, EU:T:2006:11, Rn. 59 und 60).
  • EuGH, 16.05.2011 - C-5/10

    Torresan / HABM

    Auszug aus EuG, 14.02.2017 - T-507/11
    Diese Steuerbeträge sind daher bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C-5/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 24).
  • EuGH, 12.09.2012 - C-5/10

    Klosterbrauerei Weissenohe / Torresan

    Auszug aus EuG, 14.02.2017 - T-507/11
    Diese Steuerbeträge sind daher bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C-5/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 24).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-582/11

    Schwaaner Fischwaren / Rügen Fisch - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 14.02.2017 - T-507/11
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die auf die erbrachten und für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig einzustufenden Leistungen entfallen, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war, zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 14. November 2013, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C-582/11 P-DEP, EU:C:2013:754, Rn. 25.
  • EuGH, 01.10.2013 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 14.02.2017 - T-507/11
    Diese Steuerbeträge sind daher bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C-5/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 24).
  • EuG, 19.01.2016 - T-685/13

    Copernicus-Trademarks / OHMI - Blue Coat Systems (BLUECO) - Verfahren -

  • EuG, 14.07.2015 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

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