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   EuG, 14.02.2019 - T-125/18   

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https://dejure.org/2019,3222
EuG, 14.02.2019 - T-125/18 (https://dejure.org/2019,3222)
EuG, Entscheidung vom 14.02.2019 - T-125/18 (https://dejure.org/2019,3222)
EuG, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - T-125/18 (https://dejure.org/2019,3222)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Associazione GranoSalus/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Glyphosat" - Erneuerung der Eintragung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Glyphosat" - Erneuerung der Eintragung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-125/18
    Darüber hinaus ist der Ausdruck "Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die ... keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen", im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV im Hinblick auf das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel auszulegen, nämlich zu verhindern, dass ein Einzelner gezwungen ist, gegen das Recht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen (Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27).

    Wenn sich ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder einer juristischen Person unmittelbar auswirkt, ohne dass Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind, hätte diese Person, wenn sie vor dem Unionsrichter keinen unmittelbaren Rechtsbehelf einlegen könnte, um die Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts mit Verordnungscharakter anfechten zu können, keinen wirksamen Rechtsschutz (Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27).

    Für die Beurteilung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, ist auf die Position des Klägers abzustellen, ohne dass es eine Rolle spielt, ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf andere Personen nach sich zieht (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 32).

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-125/18
    Für die Beurteilung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, ist auf die Position des Klägers abzustellen, ohne dass es eine Rolle spielt, ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf andere Personen nach sich zieht (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 32).

    Was den möglichen Ermessensspielraum betrifft, der den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung des angefochtenen Rechtsakts zur Verfügung steht, ist daran zu erinnern, dass die Frage des mechanischen Charakters der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen nicht relevant ist, um zu bestimmen, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-125/18
    Wenn nämlich die Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union obliegt, können natürliche und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV vor den Unionsgerichten eine direkte Klage gegen die Durchführungsmaßnahmen erheben und zur Begründung dieser Klage gemäß Art. 277 AEUV die Rechtswidrigkeit des den Durchführungsmaßnahmen zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsakts geltend machen (Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23).

    Wenn andererseits die Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter den Mitgliedstaaten obliegt, so können natürliche und juristische Personen die Gültigkeit der nationalen Durchführungsmaßnahme vor einem nationalen Gericht anfechten und im Rahmen dieses Verfahrens die Ungültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsakts geltend machen und beantragen, dem Gerichtshof Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vorzulegen (Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23).

  • EuGH, 13.03.2018 - C-384/16

    European Union Copper Task Force / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-125/18
    Nach Ansicht des Gerichtshofs ist ein Verband grundsätzlich nur dann zu einer Nichtigkeitsklage befugt, wenn er ein eigenes Interesse geltend machen kann oder seine Mitglieder oder einige davon individuell klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Frage anbelangt, ob die Klägerin ein eigenes Interesse geltend machen kann, ist zum einen festzustellen, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlass einer Handlung im Sinne des Art. 263 AEUV geführt hat, die Zulässigkeit einer von diesem Verband erhobenen Klage begründen kann, insbesondere dann, wenn seine Stellung als Verhandlungsführer durch diese Handlung berührt wurde oder die in Rede stehende Regelung ihm ein das Verfahren betreffendes Recht einräumt (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.01.2017 - T-242/15

    ACDA u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-125/18
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Verlängerung nicht automatisch aus der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durch die Kommission ergibt, sondern aus einem dem betreffenden Mitgliedstaat zurechenbaren Tätigwerden, wobei dieses Tätigwerden geeignet sein muss, ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Januar 2017, ACDA u. a./Kommission, T-242/15, EU:T:2017:6, Rn. 45 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-125/18
    Nach Ansicht des Gerichtshofs können Einzelne, die nicht Adressaten einer Handlung sind, nur dann geltend machen, von dieser Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn diese Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie so, entsprechend der Art und Weise eines Adressaten, individualisiert (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-125/18
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV Rechtsakte mit allgemeiner Geltung unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten erfasst (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 60).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-281/14

    SACBO / Kommission und INEA

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-125/18
    Im ersten Fall, der die Adressaten der Handlung betrifft, ist daran zu erinnern, dass dieser Begriff des Adressaten im formalen Sinne zu verstehen ist, d. h. die Person, die in dieser Handlung als Adressat der Handlung bezeichnet wird (Urteil vom 21. Januar 2016, SACBO/Kommission und INEA, C-281/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:46, Rn. 34).
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