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   EuG, 14.02.2019 - T-131/16   

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EuG, 14.02.2019 - T-131/16 (https://dejure.org/2019,2367)
EuG, Entscheidung vom 14.02.2019 - T-131/16 (https://dejure.org/2019,2367)
EuG, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - T-131/16 (https://dejure.org/2019,2367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Belgiens - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird - Steuervorbescheid (tax ruling) - Steuerregelung für ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Beihilferegelung Belgiens; Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird; Steuervorbescheid (tax ruling); Steuerregelung für ...

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-131/16
    Außerdem ist entschieden worden, dass sich die Kommission im Rahmen der Prüfung einer Beihilferegelung bei fehlender Identifizierung eines Rechtsakts zur Einführung einer solchen Beihilferegelung auf Umstände stützen kann, die in ihrer Gesamtheit darauf schließen lassen, dass der Sache nach eine Beihilferegelung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, C-324/90 und C-342/90, EU:C:1994:129, Rn. 14 und 15).

    Es ist nämlich auf die oben in Rn. 79 angeführte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich die Kommission im Rahmen der Prüfung einer Beihilferegelung bei fehlender Identifizierung eines Rechtsakts, der eine Beihilferegelung einführt, gleichwohl auf Umstände stützen kann, die in ihrer Gesamtheit darauf schließen lassen, dass der Sache nach eine Beihilferegelung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, C-324/90 und C-342/90, EU:C:1994:129, Rn. 14 und 15).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-131/16
    Zwar fallen mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen und die Verteilung der Steuerbelastung auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 97).

    Wenn nämlich eine solche Maßnahme in der Praxis offensichtlich zu einer unterschiedlichen Behandlung der Gesellschaften führt, die sich im Hinblick auf das mit dieser Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Lage befinden, und somit den Empfängern der Maßnahme selektive Vorteile verschafft, die "bestimmte" Unternehmen oder "bestimmte" Produktionszweige begünstigen, kann sie als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 104).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-131/16
    Folglich kann die Kommission eine steuerliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufen, sofern die Voraussetzungen für eine solche Einstufung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 28; vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 81, sowie vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T-538/11, EU:T:2015:188, Rn. 65 und 66).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-131/16
    Folglich kann die Kommission eine steuerliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufen, sofern die Voraussetzungen für eine solche Einstufung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 28; vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 81, sowie vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T-538/11, EU:T:2015:188, Rn. 65 und 66).
  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-131/16
    In Bezug auf das Vorbringen betreffend die Zuständigkeit des Königreichs Belgien für den Erlass von Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Doppelbesteuerungstatbestände zu vermeiden, indem u. a. die in der internationalen Besteuerungspraxis befolgten Verteilungskriterien verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 23).
  • EuG, 12.12.2007 - T-50/06

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-131/16
    Das Gericht kann sich nämlich bei der Zurückweisung eines vor ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht auf im angefochtenen Beschluss nicht zu findende Gründe stützen, ohne die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle dieses Beschlusses zu überschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 145).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-131/16
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Antrag auf vorherige Bewilligung bei den zuständigen Steuerbehörden zu stellen ist, um in den Genuss einer Beihilfe zu kommen, nicht bedeutet, dass diese Behörden über ein Ermessen verfügen, wenn sie sich darauf beschränken, zu prüfen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Beihilfe erfüllt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 57).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-131/16
    Die Mitgliedstaaten müssen daher ihre Befugnisse in Steuersachen unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (Urteil vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 37).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-131/16
    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

    Auszug aus EuG, 14.02.2019 - T-131/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung des Unionsrechts zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.03.2015 - T-538/11

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Gesundheit - Beihilfen

  • EuG, 22.04.2016 - T-50/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuGH, 16.09.2021 - C-337/19

    Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen:

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:91), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61, im Folgenden: streitiger Beschluss) betreffend die Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse für nichtig erklärt hat.

    Das Gericht entschied, die Rechtssachen T-131/16, Belgien/Kommission, und T-263/16, Magnetrol International/Kommission, gemäß Art. 68 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Im angefochtenen Urteil hat das Gericht als Erstes die Klagegründe geprüft, mit denen das Königreich Belgien und Magnetrol International im Wesentlichen geltend gemacht hatten, dass die Kommission ihre Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen verkannt und in die ausschließliche Zuständigkeit des Königreichs Belgien im Bereich der direkten Besteuerung eingegriffen habe (erster Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und erster Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16).

    Als Zweites hat das Gericht die Klagegründe des Königreichs Belgien und von Magnetrol International geprüft, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Kommission habe fehlerhaft das Vorliegen einer Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 festgestellt, insbesondere aufgrund einer falschen Bestimmung der Rechtsakte, auf die sich die in Rede stehende Regelung gründe, und der fehlerhaften Erwägung, dass die Beihilferegelung keine näheren Durchführungsmaßnahmen erfordere (zweiter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und erster Klagegrund in der Rechtssache T-263/16).

    - erstens einen Eingriff der Kommission, der deren Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen überschreite, in die ausschließlichen Zuständigkeiten des Königreichs Belgien im Bereich der direkten Besteuerung (erster Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und erster Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16);.

    - zweitens eine fehlerhafte Feststellung des Vorliegens einer Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der falschen Bestimmung der Rechtsakte, auf die sich die in Rede stehende Regelung gründe, und die fehlerhafte Erwägung, dass die Beihilferegelung keine näheren Durchführungsmaßnahmen erfordere (zweiter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und erster Klagegrund in der Rechtssache T-263/16);.

    - drittens eine fehlerhafte Einstufung der Steuervorbescheide betreffend die Gewinnüberschüsse als staatliche Beihilfen, insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens eines Vorteils und des Fehlens von Selektivität (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie zweiter und dritter Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16);.

    - viertens einen Verstoß gegen insbesondere die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Vertrauensschutzes, da die Rückforderung der angeblichen Beihilfen, einschließlich bei den Unternehmensgruppen, denen die Empfänger dieser Beihilfen angehörten, fehlerhaft angeordnet worden sei (vierter und fünfter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-263/16).

    Insbesondere angesichts des Umstands, dass die im ersten und im zweiten Gedankenstrich der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Gründe vor dem Gericht streitig erörtert wurden und ihre Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, ist davon auszugehen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 hinsichtlich dieser Gründe entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130).

    Nach alledem sind der erste Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und der erste Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16 als unbegründet zurückzuweisen.

    Aus den Gründen, die im Rahmen der Prüfung des ersten bis dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes der Kommission dargelegt worden sind, ergibt sich, dass der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und der erste Klagegrund in der Rechtssache T-263/16, die, wie aus Rn. 157 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorhandenseins einer Beihilferegelung im vorliegenden Fall gestützt werden, als unbegründet zurückzuweisen sind.

    Dagegen ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, was die Klagegründe betrifft, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse zu Unrecht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft worden sei, insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens eines Vorteils und des Fehlens von Selektivität (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie zweiter und dritter Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16), und die Klagegründe, mit denen gerügt wird, dass insbesondere gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoßen worden sei, da die Rückforderung der angeblichen Beihilfen, einschließlich bei den Unternehmensgruppen, denen die Empfänger dieser Beihilfen angehörten, fehlerhaft angeordnet worden sei (vierter und fünfter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-263/16).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T - 131/16 und T - 263/16, EU:T:2019:91), wird aufgehoben.

    Der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T - 131/16 sowie der erste Klagegrund und der erste Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T - 263/16 werden zurückgewiesen.

    Die Sache wird zur Entscheidung über den dritten, den vierten und den fünften Klagegrund in der Rechtssache T - 131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T - 263/16 an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuGH, 01.08.2022 - C-32/22

    Anheuser-Busch Inbev und Ampar/ Magnetrol International und Kommission

    Mit Klageschriften, die am 22. März und am 25. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich Belgien und die Magnetrol International NV Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben, die unter den Aktenzeichen T-131/16 und T-263/16 in das Register eingetragen worden sind.

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 hat der Kanzler des Gerichts ihnen mitgeteilt, dass der Präsident der zuständigen Kammer des Gerichts entschieden habe, das Verfahren in der Rechtssache T-370/16 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 auszusetzen.

    Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat der Präsident der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts entschieden, die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Mit Urteil vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), hat das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt.

    - das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben,.

    - den ersten und den zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie den ersten Klagegrund und den ersten Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16 zurückgewiesen,.

    - die Sache zur Entscheidung über die Klagegründe drei bis fünf in der Rechtssache T-131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T-263/16 an das Gericht zurückverwiesen und.

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel solle in Wirklichkeit die Entscheidung des Präsidenten der zuständigen Kammer des Gerichts, das Verfahren in der Rechtssache T-370/16 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 auszusetzen, umgangen werden, obwohl auch diese Entscheidung nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein könne.

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), Anheuser-Busch InBev und Ampar als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der es das Gericht abgelehnt hat, der Anheuser-Busch InBev SA/NV und der Ampar BVBA die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T - 263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C - 337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen, wird aufgehoben.

  • EuGH, 01.08.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission

    Mit Klageschriften, die am 22. März und am 25. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich Belgien und die Magnetrol International NV Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben, die unter den Aktenzeichen T-131/16 und T-263/16 in das Register eingetragen worden sind.

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 hat der Kanzler des Gerichts ihnen mitgeteilt, dass der Präsident der zuständigen Kammer des Gerichts entschieden habe, das Verfahren in der Rechtssache T-278/16 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 auszusetzen.

    Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat der Präsident der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts entschieden, die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Mit Urteil vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), hat das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt.

    - das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben,.

    - den ersten und den zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie den ersten Klagegrund und den ersten Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16 zurückgewiesen,.

    - die Sache zur Entscheidung über die Klagegründe 3 bis 5 in der Rechtssache T-131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T-263/16 an das Gericht zurückverwiesen und.

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel solle in Wirklichkeit die Entscheidung des Präsidenten der zuständigen Kammer des Gerichts, das Verfahren in der Rechtssache T-278/16 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 auszusetzen, umgangen werden, obwohl auch diese Entscheidung nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein könne.

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), Atlas Copco Airpower und Atlas Copco als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der es das Gericht abgelehnt hat, der Atlas Copco Airpower NV und der Atlas Copco AB die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T - 263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C - 337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen, wird aufgehoben.

  • EuGH, 01.08.2022 - C-74/22

    Soudal und Esko-Graphics/ Magnetrol und Kommission

    Mit Klageschriften, die am 22. März und am 25. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich Belgien und die Magnetrol International NV Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben, die unter den Aktenzeichen T-131/16 und T-263/16 in das Register eingetragen worden sind.

    Daraufhin hat der Kanzler des Gerichts den Parteien in den Rechtssachen T-201/16 und T-335/16 mitgeteilt, dass der Präsident der zuständigen Kammer des Gerichts entschieden habe, das Verfahren in diesen Rechtssachen bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 auszusetzen.

    Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat der Präsident der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts entschieden, die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Mit Urteil vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), hat das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt.

    - das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben,.

    - den ersten und den zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie den ersten Klagegrund und den ersten Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16 zurückgewiesen,.

    - die Sache zur Entscheidung über die Klagegründe drei bis fünf in der Rechtssache T-131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T-263/16 an das Gericht zurückverwiesen und.

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), Soudal und Esko-Graphics als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der es das Gericht abgelehnt hat, der Soudal NV und der Esko-Graphics BVBA die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T - 263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C - 337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen, wird aufgehoben.

  • EuGH, 17.08.2022 - C-4/22

    SJM Coordination Center/ Magnetrol International und Kommission - Rechtsmittel -

    Mit Klageschriften, die am 22. März und am 25. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Königreich Belgien und Magnetrol International Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Kommissionsbeschlusses, die unter den Aktenzeichen T-131/16 bzw. T-263/16 eingetragen wurden.

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 hat der Kanzler des Gerichts St. Jude Medical Coordination Center mitgeteilt, dass der Präsident der mit der Rechtssache befassten Kammer entschieden habe, das Verfahren in der Rechtssache T-420/16 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 auszusetzen.

    Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat der Präsident der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts entschieden, die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Mit Urteil vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), hat das Gericht den streitigen Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt.

    - das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben,.

    - der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie der erste Klagegrund und der erste Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16 zurückgewiesen,.

    - die Sache zur Entscheidung über die Klagegründe 3 bis 5 in der Rechtssache T-131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T-263/16 an das Gericht zurückverwiesen und.

    Einer der Hauptklagegründe in der Rechtssache T-420/16 sei nämlich in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 nicht geltend gemacht worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission

    Das Gericht hat entschieden, die Rechtssachen T-131/16, Belgien/Kommission, und T-263/16, Magnetrol International/Kommission, zu gemeinsamen mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Durch das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), ist der streitige Beschluss für nichtig erklärt worden.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben,.

    - den ersten und den zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie den ersten Klagegrund und den ersten Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16 zurückgewiesen,.

    - die Sache zur Entscheidung über die Klagegründe drei bis fünf in der Rechtssache T-131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T-263/16 an das Gericht zurückverwiesen und.

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

    Unter Verweis auf Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), ergänzt die Klägerin im Übrigen, dass die Einstufung als Beihilferegelung u. a. von der Voraussetzung abhänge, dass die maßgeblichen Behörden nicht über einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Festlegung der wesentlichen Gesichtspunkte der fraglichen Beihilfe und hinsichtlich der Opportunität ihrer Gewährung verfügten, was vorliegend nicht der Fall sei, da dem angefochtenen Beschluss keineswegs zu entnehmen sei, dass die Flughafenbetreiber bei der Umsetzung der streitigen Beihilferegelung keinen Beurteilungsspielraum gehabt hätten.

    Die vorstehende Analyse wird nicht durch das aus Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), abgeleitete Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, da die Klägerin nicht anlässlich einer Antwort auf eine Frage des Gerichts das Fehlen einer hinreichend klaren und präzisen Darstellung eines Klagegrundes in der Klageschrift, mit dem die Einstufung der streitigen Maßnahmen als Beihilferegelung gerügt wird, heilen kann, wenn Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht völlig bedeutungslos werden soll (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T-144/04, EU:T:2008:155, Rn. 30).

    Bei den Flughafenbetreibern handelte es sich nämlich nicht um die "nationalen Behörden", auf die sich das Erfordernis bezieht, das aus Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), hervorgeht, wonach nationale Behörden, die eine Beihilferegelung anwenden, über keinen Beurteilungsspielraum verfügen dürfen, was die Festlegung der wesentlichen Gesichtspunkte der fraglichen Beihilfe und die Opportunität ihrer Gewährung betrifft, da diese Rolle nach dem Gesetz Nr. 10/2010 und den Vorschriften über dessen Durchführung der Regionalregierung der Autonomen Region oblag.

  • EuG, 19.05.2021 - T-628/20

    Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden

    Nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission, T-131/16 und T-263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91) sei eine Maßnahme als Beihilferegelung einzustufen, wenn die mit ihrer Durchführung betrauten nationalen Behörden keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung der wesentlichen Elemente der fraglichen Beihilfe und hinsichtlich der Zweckmäßigkeit ihrer Gewährung hätten, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

    Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91, Rn. 87), berufen.

    Zum anderen und in jedem Fall ist die vom Gericht in Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), aufgestellte Voraussetzung, auf die sich die Klägerin beruft und nach der die für die Anwendung dieser Regelung zuständigen Behörden über keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung der wesentlichen Elemente der fraglichen Beihilfe und hinsichtlich der Zweckmäßigkeit ihrer Gewährung verfügen dürfen, im vorliegenden Fall erfüllt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19

    Tax rulings: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission die

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), wird aufgehoben.

    3 Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91).

  • EuGH, 15.10.2019 - C-337/19

    Kommission/ Belgien und Magnetrol International

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 14 février 2019, Belgique et Magnetrol International/Commission (T-131/16 et T-263/16, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2019:91), par lequel celui-ci a annulé la décision (UE) 2016/1699 de la Commission, du 11 janvier 2016, relative au régime d'aides d'État concernant l'exonération des bénéfices excédentaires SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) mis en oeuvre par la Belgique (JO 2016, L 260, p. 61, ci-après la « décision litigieuse ").

    En l'espèce, le présent litige oppose, en raison de la jonction des affaires T-131/16 et T-263/16 prononcée par le Tribunal, non seulement la Commission à Magnetrol International, mais aussi la Commission au Royaume de Belgique.

  • EuG, 20.09.2023 - T-263/16

    Magnetrol International/ Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-131/16

    Steuervorbescheide (Tax rulings): Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 20.09.2023 - T-858/16

    Dow Silicones und Dow Silicones Belgium/ Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-373/16

    Victaulic Europe / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-201/16

    Soudal / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-266/16

    Capsugel Belgium / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-467/16

    Flir Systems Trading Belgium / Kommission

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