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   EuG, 14.03.2017 - T-175/16   

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https://dejure.org/2017,6129
EuG, 14.03.2017 - T-175/16 (https://dejure.org/2017,6129)
EuG, Entscheidung vom 14.03.2017 - T-175/16 (https://dejure.org/2017,6129)
EuG, Entscheidung vom 14. März 2017 - T-175/16 (https://dejure.org/2017,6129)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wessel-Werk / EUIPO - Wolf PVG (semelles de suceur d'aspirateur)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Saugdüse für Staubsauger darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Saugdüse für Staubsauger darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de

    Fehlende Eigenart eines Geschmacksmusters in Form einer "Saugdüse für Staubsauger"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Wessel-Werk / EUIPO - Wolf PVG (Semelles de suceur d'aspirateur)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Saugdüse für Staubsauger darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Wessel-Werk / EUIPO - Wolf PVG (Semelles de suceur d'aspirateur)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Saugdüse für Staubsauger darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-175/16
    Hierzu genügt es, festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend angenommen hat, dass der informierte Benutzer weder der Hersteller noch der Verkäufer des Erzeugnisses ist, in das das fragliche Geschmacksmuster aufgenommen werden soll (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 62, auf Rechtsmittel hin bestätigt mit Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53, 54 und 59), sondern die Person, die das Erzeugnis zu dem dafür vorgesehenen Zweck benutzt (Urteile vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM - Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T-68/11, EU:T:2013:298 , Rn. 58, und vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817 , Rn. 25).

    So hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung aus dieser Rechtsprechung (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59) zutreffend gefolgert, dass dieser informierte Benutzer, ohne Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster, die es im Bereich von Staubsaugerdüsen gebe, einschließlich ihrer gewöhnlichen Merkmale kennt und eine vergleichsweise große Aufmerksamkeit aufbringt.

    So wird er im Allgemeinen einen direkten Vergleich der fraglichen Geschmacksmuster vornehmen, es sei denn, ein solcher Vergleich ist im betreffenden Bereich, insbesondere wegen spezieller Umstände oder der Merkmale der Gegenstände, die die Geschmacksmuster darstellen, undurchführbar oder ungewöhnlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679 , Rn. 53 und 55) .

    Somit setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679 , Rn. 59, vom 6. Juni 2013, Uhrenzifferblätter, T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 59, und vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 26).

  • EuG, 29.10.2015 - T-334/14

    Roca Sanitario / OHMI - Villeroy & Boch (Robinet à commande unique)

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-175/16
    Hierzu genügt es, festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend angenommen hat, dass der informierte Benutzer weder der Hersteller noch der Verkäufer des Erzeugnisses ist, in das das fragliche Geschmacksmuster aufgenommen werden soll (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 62, auf Rechtsmittel hin bestätigt mit Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53, 54 und 59), sondern die Person, die das Erzeugnis zu dem dafür vorgesehenen Zweck benutzt (Urteile vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM - Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T-68/11, EU:T:2013:298 , Rn. 58, und vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817 , Rn. 25).

    Außerdem setzt die Benutzereigenschaft voraus, dass der Betreffende das Produkt, das das fragliche Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (Urteile vom 6. Juni 2013, Uhrenzifferblätter, T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 58, und vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 25).

    Somit setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679 , Rn. 59, vom 6. Juni 2013, Uhrenzifferblätter, T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 59, und vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 26).

    Die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt sich aus einem Gesamteindruck der Unterschiedlichkeit oder eines fehlenden "Déjà-vu" aus der Sicht des informierten Benutzers gegenüber allem Vorherigem im Formenschatz der Geschmacksmuster, ohne Unterschiede zu berücksichtigen, die, auch wenn sie über belanglose Details hinausgehen, nicht genügend ausgeprägt sind, um sich auf diesen Gesamteindruck auszuwirken, aber unter Beachtung derjenigen Unterschiede, die genügend ausgeprägt sind, um unähnliche Gesamteindrücke hervorzurufen (Urteil vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 16, vgl. auch Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584 , Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung) .

  • EuG, 06.06.2013 - T-68/11

    Kastenholz / OHMI - Qwatchme (Cadrans de montre) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-175/16
    Hierzu genügt es, festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend angenommen hat, dass der informierte Benutzer weder der Hersteller noch der Verkäufer des Erzeugnisses ist, in das das fragliche Geschmacksmuster aufgenommen werden soll (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 62, auf Rechtsmittel hin bestätigt mit Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53, 54 und 59), sondern die Person, die das Erzeugnis zu dem dafür vorgesehenen Zweck benutzt (Urteile vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM - Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T-68/11, EU:T:2013:298 , Rn. 58, und vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817 , Rn. 25).

    Außerdem setzt die Benutzereigenschaft voraus, dass der Betreffende das Produkt, das das fragliche Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (Urteile vom 6. Juni 2013, Uhrenzifferblätter, T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 58, und vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 25).

    Somit setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679 , Rn. 59, vom 6. Juni 2013, Uhrenzifferblätter, T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 59, und vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 26).

  • EuG, 27.06.2013 - T-608/11

    'Beifa Group / OHMI - Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Instrument d''écriture)'

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-175/16
    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, sie hätte sich zu den verschiedenen Darstellungen des älteren Geschmacksmusters nicht sachgerecht im Sinne von Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 äußern können (vgl. Urteil vom 27. Juni 2013, Beifa Group/HABM - Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibgeräte], T-608/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:334, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist umso weniger möglich, als die Beschwerdekammer damit betraut war, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine vollständig neue Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung vorzunehmen und über den oben in Rn. 40 beschriebenen Streitgegenstand zu entscheiden, indem sie insbesondere, wie im vorliegenden Fall, die Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung ausübte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2013, Schreibgeräte, T-608/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:334, Rn. 56).

    Jedenfalls war die Beschwerdekammer nicht dazu verpflichtet, die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung über ihre Absicht zu informieren, ihre Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters auf eine andere - übrigens in Bezug auf das Aussehen der in Rede stehenden Fadenheber genauere - Darstellung des älteren Geschmacksmusters zu stützen als diejenige, die die Nichtigkeitsabteilung sehr knapp geprüft hatte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, Schreibgeräte, T-608/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:334, Rn. 51 und 56).

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-175/16
    Hierzu genügt es, festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend angenommen hat, dass der informierte Benutzer weder der Hersteller noch der Verkäufer des Erzeugnisses ist, in das das fragliche Geschmacksmuster aufgenommen werden soll (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 62, auf Rechtsmittel hin bestätigt mit Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53, 54 und 59), sondern die Person, die das Erzeugnis zu dem dafür vorgesehenen Zweck benutzt (Urteile vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM - Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T-68/11, EU:T:2013:298 , Rn. 58, und vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817 , Rn. 25).
  • EuG, 07.11.2013 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-175/16
    Die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt sich aus einem Gesamteindruck der Unterschiedlichkeit oder eines fehlenden "Déjà-vu" aus der Sicht des informierten Benutzers gegenüber allem Vorherigem im Formenschatz der Geschmacksmuster, ohne Unterschiede zu berücksichtigen, die, auch wenn sie über belanglose Details hinausgehen, nicht genügend ausgeprägt sind, um sich auf diesen Gesamteindruck auszuwirken, aber unter Beachtung derjenigen Unterschiede, die genügend ausgeprägt sind, um unähnliche Gesamteindrücke hervorzurufen (Urteil vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 16, vgl. auch Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584 , Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung) .
  • EuG, 21.11.2013 - T-337/12

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-175/16
    Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks, den ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, ist überdies die Art und Weise zu berücksichtigen, wie das von dem Geschmacksmuster dargestellte Produkt benutzt wird (vgl. Urteil vom 21. November 2013, El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM - Wenf International Advisers [Korkenzieher], T-337/12, EU:T:2013:601, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-472/21

    Monz Handelsgesellschaft International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    11 Vgl. Urteile vom 9. September 2011, Kwang Yang Motor/HABM - Honda Giken Kogyo (Verbrennungsmotor) (T-10/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:446, Rn. 21 und 22) und Kwang Yang Motor/HABM - Honda Giken Kogyo (Verbrennungsmotor) (T-11/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:447, Rn. 21 und 22), sowie vom 14. März 2017, Wessel-Werk/EUIPO - Wolf PVG (Saugdüsen für Staubsauger) (T-174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 30) und Wessel-Werk/EUIPO - Wolf PVG (Saugdüsen für Staubsauger) (T-175/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:160, Rn. 30).

    16 Diesen Fehler scheint das Gericht in seinen Urteilen vom 14. März 2017, Wessel-Werk/EUIPO - Wolf PVG (Saugdüsen für Staubsauger) (T-174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 30), und Wessel-Werk/EUIPO - Wolf PVG (Saugdüsen für Staubsauger) (T-175/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:160, Rn. 30), begangen zu haben, als es sich auf die "bestimmungsgemäße Verwendung eines Staubsaugers oder einer Staubsaugerdüse zu Reinigungszwecken durch einen informierten Endbenutzer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002" bezog.

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