Rechtsprechung
   EuG, 14.04.1994 - T-10/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,7743
EuG, 14.04.1994 - T-10/93 (https://dejure.org/1994,7743)
EuG, Entscheidung vom 14.04.1994 - T-10/93 (https://dejure.org/1994,7743)
EuG, Entscheidung vom 14. April 1994 - T-10/93 (https://dejure.org/1994,7743)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,7743) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    A. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Einstellung - HIV-infizierte Person - Ablehnung der Einstellung - Mangelnde körperliche Eignung - Rechtmäßigkeit des Artikels 33 des Statuts - Anspruch auf Achtung des Privatlebens - Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten für das Fachgebiet der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere im Bereich der tropischen und subtropischen Landwirtschaft; Ablehnung einer Bewerbung für eine Stelle wegen mangelnder körperlicher ...

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 33 Abs. 2; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 25; ; EMRK Art. 8 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Einstellung - HIV-infizierte Person - Ablehnung der Einstellung - Mangelnde körperliche Eignung - Rechtmäßigkeit des Artikels 33 des Statuts - Anspruch auf Achtung des Privatlebens - Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 10.06.1980 - 155/78

    M. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.1994 - T-10/93
    62 Schließlich kann der Vertrauensarzt eines Organs nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts sein Gutachten über die mangelnde Eignung nicht nur auf das Vorhandensein gegenwärtiger körperlicher oder psychischer Störungen stützen, sondern auch auf eine medizinisch begründete Prognose künftiger Störungen, die in absehbarer Zukunft die ordnungsgemässe Ausübung des vorgesehenen Amtes in Frage stellen können (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980 in der Rechtssache 155/89, M./Kommission, Slg. 1980, 1797, und Urteil X/Kommission, a. a. O.).
  • EuGH, 26.01.1984 - 189/82

    Seiler u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.1994 - T-10/93
    Es ist jedoch Sache des Gerichts, im Rahmen seiner gerichtlichen Kontrolle zu prüfen, ob das Einstellungsverfahren rechtmässig abgelaufen ist, und insbesondere zu untersuchen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde, durch die die Einstellung eines Bewerbers aufgrund mangelnder körperlicher Eignung abgelehnt worden ist, auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den in ihm enthaltenen ärztlichen Feststellungen und dem Ergebnis hergestellt wird, zu dem das Gutachten gelangt (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler u. a./Rat, Slg. 1984, 229, und Urteil X/Kommission, a. a. O.).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuG, 14.04.1994 - T-10/93
    Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung (siehe insbesondere Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18).
  • EuGH, 13.04.1978 - 75/77

    Mollet / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.1994 - T-10/93
    Im übrigen kann ein Bewerber nach ständiger Rechtsprechung jederzeit durch Stellung eines Antrags erreichen, daß die Gründe für die gutachtliche Feststellung der mangelnden Eignung einem von ihm gewählten behandelnden Arzt mitgeteilt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-121/89 und T-13/90, X/Kommission, Slg. 1992, II-2195).
  • EuGH, 24.02.1981 - 161/80

    Carbognani u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.1994 - T-10/93
    Was das Ausmaß der Begründungspflicht angeht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang eine Entscheidung ergangen ist und ob der Betroffene diesen Zusammenhang gegebenfalls kannte (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 161/80 und 162/80, Carbognani und Zabetta/Kommission, Slg. 1981, 543, und vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681).
  • EuG, 12.02.1992 - T-52/90

    Cornelis Volger gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verfahren zur Besetzung

    Auszug aus EuG, 14.04.1994 - T-10/93
    34 Nach ständiger Rechtsprechung soll die in Artikel 25 Absatz 1 des Statuts niedergelegte Begründungspflicht zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung der Begründetheit des ihn beschwerenden Rechtsakts und die Zweckmässigkeit der Erhebung einer Klage vor dem Gericht geben und zum anderen dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglichen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, und Urteil des Gerichts vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121).
  • EuG, 18.09.1992 - T-121/89

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

    Auszug aus EuG, 14.04.1994 - T-10/93
    Im übrigen kann ein Bewerber nach ständiger Rechtsprechung jederzeit durch Stellung eines Antrags erreichen, daß die Gründe für die gutachtliche Feststellung der mangelnden Eignung einem von ihm gewählten behandelnden Arzt mitgeteilt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-121/89 und T-13/90, X/Kommission, Slg. 1992, II-2195).
  • EuGH, 23.03.1988 - 19/87

    Hecq / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.1994 - T-10/93
    Was das Ausmaß der Begründungspflicht angeht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang eine Entscheidung ergangen ist und ob der Betroffene diesen Zusammenhang gegebenfalls kannte (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 161/80 und 162/80, Carbognani und Zabetta/Kommission, Slg. 1981, 543, und vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681).
  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.1994 - T-10/93
    Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (siehe insbesondere Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13).
  • EuGH, 04.10.1991 - C-185/90

    Kommission / Gill

    Auszug aus EuG, 14.04.1994 - T-10/93
    46 Die Streithelferinnen tragen vor, aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-185/90 P (Kommission/Gill, Slg. 1991, I-4779) ergebe sich, daß die ärztliche Einstellungsuntersuchung ausschließlich im Interesse des Gemeinschaftsorgans erfolge.
  • EuG, 07.02.1991 - T-18/89

    Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

  • EuGH, 27.10.1977 - 121/76

    Moli / Kommission

  • EuG, 07.02.1991 - T-2/90

    Ana Fernandes Ferreira de Freitas gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 01.08.2003 - C-28/02

    Kommission / Spanien

  • EuGöD, 05.07.2011 - F-46/09

    V / Parlament

    Zwar darf der Unionsrichter bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer mit mangelnder körperlicher Eignung begründeten Ablehnung einer Einstellung seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle einer spezifisch ärztlichen Stellungnahme setzen; er hat jedoch zu prüfen, ob das Einstellungsverfahren rechtmäßig abgelaufen ist, und insbesondere zu untersuchen, ob die Ablehnung der Einstellung auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den in ihm enthaltenen ärztlichen Feststellungen und dem Ergebnis hergestellt wird, zu dem das Gutachten gelangt (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. April 1994, A/Kommission, T-10/93, Randnr. 61).

    Der Vertrauensarzt eines Organs kann seine gutachtliche Feststellung der mangelnden körperlichen Eignung nicht nur auf das Vorhandensein gegenwärtiger körperlicher oder psychischer Störungen stützen, sondern auch auf eine medizinisch begründete Prognose künftiger Störungen, die in absehbarer Zukunft die ordnungsgemäße Ausübung des vorgesehenen Amtes in Frage stellen können (Urteil A/Kommission, Randnr. 62).

    Außerdem ist bereits entschieden worden, dass die ärztliche Einstellungsuntersuchung, wenn sie nicht ganz und gar nutzlos sein soll, notwendigerweise eine klinische Untersuchung und gegebenenfalls die vom Vertrauensarzt angeordneten zusätzlichen biologischen Tests umfassen muss (Urteil A/Kommission, Randnrn. 49 bis 51).

    Es ist bereits entschieden worden, dass, wenn der Gesetzgeber in Art. 33 Abs. 2 des Statuts einen Berufungsärzteausschuss vorgesehen habe, dies mit dem Ziel geschehen sei, eine zusätzliche Garantie für die Bewerber zu schaffen und damit den Schutz ihrer Rechte zu verbessern (Urteil A/Kommission, Randnr. 23).

  • EuGöD, 13.12.2007 - F-95/05

    N / Kommission - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung -

    Dazu ist festzustellen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung eines Berufungs-Ärzteausschusses in Art. 33 Abs. 2 des Statuts das Ziel verfolgt hat, für die Bewerber eine zusätzliche Garantie zu schaffen und damit den Schutz ihrer Rechte zu verbessern (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. April 1994, A/Kommission, T-10/93, Slg. ÖD 1994, I-A-119 und II-387, Randnr. 23).

    Erstens stellt nämlich ein Ärzteausschuss, der aus drei Ärzten besteht, zu denen der Vertrauensarzt, der das ursprüngliche Gutachten über die mangelnde Eignung abgegeben hat, nicht gehört, und die unter den Vertrauensärzten der Organe und nicht nur unter den Vertrauensärzten des betroffenen Organs ausgewählt werden, tatsächlich eine wirkliche zusätzliche Garantie für die Bewerber dar (Urteil A/Kommission, Randnr. 24).

    Eine solche Mitteilung kann vor der Einberufung des Ärzteausschusses erfolgen (Urteil A/Kommission, Randnr. 25).

    Der Ärzteausschuss ist folglich in der Lage, eine vollständige und unparteiische Überprüfung des Falls des Bewerbers vorzunehmen (Urteil A/Kommission, Randnr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-404/92

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Bediensteter

    (2) ° In diesem Punkt unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichts vom 14. April 1994 in der Rechtssache T-10/93 (A/Kommission, Slg. 1994, II-179) zugrunde lag.

    Der Kläger in Rechtssache T-10/93 teilte dem Vertrauensarzt der Kommission nämlich bei der Einstellungsuntersuchung mit, daß er seropositiv und mit der Vornahme eines HIV-Tests einverstanden sei (Urteil vom 14. April 1994, Randnr. 3).

  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff

    Aus der Rechtsprechung des Gerichts ergebe sich jedoch, dass der Ärzteausschuss über einen weiten Beurteilungsspielraum verfüge (Urteil des Gerichts vom 9. Juni 1994, X/Kommission, T-94/92, Slg. ÖD 1994, I-A-149 und II-481, Randnrn. 40 und 41), obwohl ihm kein vom Betroffenen benannter Arzt angehöre (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Januar 1984, Seiler u. a./Rat, 189/82, Slg. 1984, 229, Randnr. 15, sowie des Gerichts vom 14. April 1994, A/Kommission, T-10/93, Slg. 1994, II-179, Randnr. 61, und vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T-197/98, Slg. ÖD 2000, I-A-55 und II-241, Randnr. 86).
  • EuG, 03.06.1997 - T-196/95

    H gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Von Amts wegen

    Il résulterait en outre de la jurisprudence que, pour apprécier l'étendue de l'obligation de motivation, il y a lieu de tenir compte du contexte dans lequel une décision est intervenue et de la connaissance éventuelle de ce contexte par l'intéressé (arrêt du Tribunal du 14 avril 1994, A/Commission, T-10/93, Rec. p. II-179).
  • EuG, 23.03.2000 - T-197/98

    Rudolph / Kommission

    S'il est vrai que le juge communautaire ne saurait substituer sa propre appréciation à un avis d'ordre spécifiquement médical, il lui appartient néanmoins, dans le cadre de son contrôle juridictionnel, d'examiner si la décision de l'AIPN repose sur un avis médical motivé, établissant un lien compréhensible entre les constatations médicales qu'il comporte et la conclusion à laquelle il arrive (voir arrêt de la Cour du 26 janvier 1984, Seiler e.a./Conseil, 189/82, Rec. p. 229, point 15, et arrêt du Tribunal du 14 avril 1994, A/Commission, T-10/93, RecFP p. I-A-119 et II-387, point 61).
  • EuG, 15.06.2011 - T-510/09

    V / Kommission

    52 En effet, s'il est vrai que la commission médicale est en mesure de procéder à un réexamen complet et impartial de la situation du candidat (arrêt du Tribunal du 14 avril 1994, A/Commission, T-10/93, RecFP p. I-A-119 et II-387, point 27), toutefois, en l'absence d'un avis médical négatif régulier, émis par le médecin-conseil, la commission médicale ne saurait être valablement saisie.
  • EuG, 14.07.1998 - T-219/97

    Brems / Rat

    Cette conciliation s'opère par la faculté, pour l'intéressé, de demander et d'obtenir que l'avis médical soit communiqué au médecin traitant ou, éventuellement, à l'intéressé (en ce sens, voir arrêt du Tribunal du 14 avril 1994, A/Commission, T-10/93, Rec. p. II-179, point 30, et la référence y citée).
  • EuG, 18.01.2001 - T-65/00

    Ioannou / Rat

    Dans le cadre du présent moyen, il appartient donc au Tribunal de vérifier si ces conditions ont été respectées et, plus particulièrement, d'examiner si la décision de l'AIPN, refusant le recrutement de la requérante en raison de son inaptitude physique, repose sur un avis médical motivé, établissant un lien compréhensible entre les constatations médicales qu'il comporte et la conclusion à laquelle il arrive (arrêt de la Cour du 26 janvier 1984, Seiler e.a./Conseil, 189/82, Rec. p. 229, point 15; arrêts du Tribunal C/Commission, précité, point 47, et du 14 avril 1994, A/Commission, T-10/93, RecFP p. I-A-119 et II-387, point 61).
  • EuG, 23.09.1997 - T-172/96

    Yannick Chevalier-Delanoue gegen Rat der Europäischen Union. - Beamte -

    p. II-53, point 68, et du 14 avril 1994, A/Commission, T-10/93, Rec.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht