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   EuG, 14.04.2021 - T-504/19   

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EuG, 14.04.2021 - T-504/19 (https://dejure.org/2021,8219)
EuG, Entscheidung vom 14.04.2021 - T-504/19 (https://dejure.org/2021,8219)
EuG, Entscheidung vom 14. April 2021 - T-504/19 (https://dejure.org/2021,8219)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Crédit lyonnais/ EZB

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Berechnung der Verschuldungsquote - Teilweise Weigerung der EZB, Risikopositionen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, bei der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 - Berechnung der Verschuldungsquote - Teilweise Weigerung der EZB, Risikopositionen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, bei der ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 13.07.2018 - T-758/16

    Crédit agricole/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-504/19
    Mit Urteil vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), erklärte das Gericht den oben in Rn. 4 genannten Beschluss der EZB für nichtig.

    Die Klägerin macht darin im Wesentlichen geltend, dass die drei von der EZB im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe nicht einer ordnungsgemäßen Durchführung des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), entsprächen.

    Die Klägerin macht geltend, die drei Gründe des angefochtenen Beschlusses - die Bewertung der Kreditwürdigkeit der Zentralverwaltung, das Risiko von Notverkäufen, das im Zusammenhang mit dem zehntägigen Anpassungszeitraum stehe, und die hohe Konzentration ihrer Risikopositionen gegenüber der CDC -, aufgrund deren die EZB es abgelehnt habe, dem Antrag nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 in Bezug auf die Klägerin in vollem Umfang stattzugeben, seien vom Gericht bereits in seinem Urteil vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), geprüft und zurückgewiesen worden; dieses Urteil sei rechtskräftig.

    Das Vorbringen der Klägerin ist demensprechend insoweit in drei Teile zu unterteilen, als ein angeblicher Verstoß gegen das Urteil vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), durch die in den Nrn. 2.2.1, 2.2.2 bzw. 2.2.3 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründe in Rede steht.

    Die Klägerin weist darauf hin, dass die EZB zur Durchführung des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), die Wahrscheinlichkeit eines Ausfallrisikos der Französischen Republik untersuchen und feststellen müsse.

    Sie folgert daraus, dass sie, um den Vorgaben des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), nachzukommen, nur gehalten gewesen sei, das Ausfallrisiko der Französischen Republik zu prüfen, wobei die Frage nach dessen Wahrscheinlichkeit in die Ausübung ihres Ermessens falle.

    Das Gericht weist darauf hin, dass in den Rn. 59 bis 62 und 66 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), ein Rechtsfehler der EZB lediglich insofern festgestellt worden ist, als diese sich darauf beschränkt hat, die bloße Möglichkeit eines Zahlungsausfalls der Französischen Republik hervorzuheben, ohne dessen Wahrscheinlichkeit zu prüfen.

    Da die EZB im angefochtenen Beschluss die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls der Französischen Republik analysiert hat, hat sie somit das Urteil vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), nicht verkannt, so dass das dahin gehende Vorbringen der Klägerin im ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

    Die Klägerin ist der Ansicht, das Kriterium des Grades der Konzentration der Risikopositionen gegenüber der CDC habe von der EZB nicht berücksichtigt werden können, ohne gegen das Urteil vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), zu verstoßen.

    Nach Rn. 63 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), hat, da die EZB die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls der Französischen Republik nicht geprüft habe, auch die Betonung des Umfangs der Risikopositionen der Klägerin gegenüber der CDC es für sich genommen nicht rechtfertigen können, diese Risikopositionen bei der Berechnung der Verschuldungsquote zu berücksichtigen.

    Folglich konnte die EZB, ohne gegen das Urteil vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), zu verstoßen, den Konzentrationsgrad der Risikopositionen der Klägerin gegenüber der CDC berücksichtigen, sofern diese Berücksichtigung mit einer Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls der Französischen Republik verbunden war.

    Die Klägerin weist darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), impliziert habe, dass die EZB die reglementierten Sparformen eingehend prüfe, um zu beurteilen, ob es denkbar sei, dass Abhebungen in einem Umfang und mit einer Plötzlichkeit aufträten, die über die im Rahmen der Berechnung der Liquiditätsquote in Betracht gezogenen Szenarien der "erhebliche Stressbedingungen" hinausgingen.

    Die Klägerin leitet daraus ab, dass weder die Hypothese massiver Abhebungen bei reglementierten Sparformen noch die Annahme eines Notverkaufs von Vermögenswerten glaubhaft seien und dass die EZB mit dieser Argumentation gegen das Urteil vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), verstoßen habe.

    In den Rn. 70 und 71 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), hat das Gericht festgestellt, dass sich die mit einer übermäßigen Verschuldung verbundenen Risiken - nämlich im Unternehmensplan nicht vorgesehene Korrekturmaßnahmen treffen zu müssen, einschließlich der Veräußerung von Aktiva in einer Notlage, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktiva führen könne - infolge unzureichender Liquidität verwirklichten.

    Erstens hat das Gericht in Rn. 79 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), entschieden, dass die Grundsatzposition der EZB offensichtlich falsch sei, wonach der in Rede stehende Anpassungszeitraum das Auftreten der mit einer übermäßigen Verschuldung verbundenen Risiken hätte begünstigen können, obwohl er aufgrund seines allgemeinen Charakters kein Liquiditätsrisiko dargestellt habe.

    Zweitens hat das Gericht in Rn. 80 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), festgestellt, dass der Zeitraum für die Anpassung der Positionen mit der CDC nur dann für das Verschuldungsrisiko hätte relevant sein können - während er es für das Liquiditätsrisiko nicht sei -, wenn die Abhebungen reglementierter Spareinlagen einen solchen Umfang angenommen hätten, dass die Schwelle der im Rahmen der Berechnung der Liquiditätsquote nach Art. 412 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 in Betracht gezogenen "erheblichen Stressbedingungen" überschritten werde.

    Drittens hat das Gericht in Rn. 81 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), hervorgehoben, dass die Berücksichtigung einer solchen Möglichkeit bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin nicht ohne eine eingehende Prüfung der Merkmale der reglementierten Sparformen durch die EZB erfolgen könne.

    Daraus folgt zum einen, dass die EZB, indem sie sich auf massive Abhebungen innerhalb kurzer Frist bezogen hat, die Berücksichtigung des Zeitraums für die Anpassung der Positionen der Klägerin mit der CDC auf den in Rn. 80 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), genannten Fall beschränkt hat, so dass sie insoweit die Rechtskraft dieses Urteils nicht verkannt hat.

    Was zum anderen die Frage betrifft, ob die EZB eine eingehende Analyse der reglementierten Sparformen angestellt und somit im Einklang mit Rn. 81 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), vorgegangen ist, ist das Gericht der Auffassung, dass diese Frage mit der Beurteilung der Begründetheit des angefochtenen Beschlusses einhergeht und dass es angebracht ist, sie zusammen mit dem dritten Klagegrund zu prüfen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 51 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), hervorgehoben hat, dass die den zuständigen Behörden durch Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 übertragene Befugnis es ihnen ermöglichen soll, eine Abwägung zwischen dem Verschuldungsquotenziel - als Gesamtrisikomessgröße eines Kreditinstituts ohne Risikogewichtung - und der Möglichkeit vorzunehmen, bestimmte Risikopositionen mit einem besonders geringen Risikoprofil, die sich nicht aus einer Investitionsentscheidung des Kreditinstituts ergeben, bei der Berechnung der genannten Quote außer Acht zu lassen.

    Dies hat das Gericht in Rn. 63 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), zugrunde gelegt.

    Da die EZB über ein Ermessen und damit über einen weiten Spielraum bei der Entscheidung verfügt, ob sie die Vergünstigung des Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 gewährt oder nicht, darf die richterliche Kontrolle, die das Gericht über die Stichhaltigkeit der Gründe des angefochtenen Beschlusses ausüben muss, nicht dazu führen, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die EZB setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der angefochtene Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB, T-758/16, EU:T:2018:472, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Garantien, die durch die Rechtsordnung der Union in Verwaltungsverfahren gewährt werden, gehört u. a. der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB, T-758/16, EU:T:2018:472, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem musste die EZB aus den oben in den Rn. 66 und 69 dargelegten Gründen, um Rn. 81 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), nachzukommen, eine eingehende Analyse der Merkmale der reglementierten Sparformen vornehmen.

    Wie das Gericht in Rn. 41 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), hervorgehoben hat, ergibt sich insoweit aus dem 90. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 575/2013 sowie aus den Definitionen in Art. 4 Abs. 1 Nrn. 93 und 94 dieser Verordnung, dass übermäßige Verschuldung den Fall meint, in dem ein Kreditinstitut einen zu großen Teil seiner Investitionen über Verschuldung statt durch Eigenmittel finanziert.

    Außerdem ist aus den oben in Rn. 69 dargelegten Gründen zu folgern, dass die EZB Rn. 81 des Urteils vom 13. Juli 2018, Crédit agricole/EZB (T-758/16, EU:T:2018:472), nicht zutreffend angewandt hat, wonach sie ihre Analyse auf die Merkmale der reglementierten Sparformen zu stützen hatte.

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-504/19
    Diese Gründe benennen nämlich zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betreffende Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 27, vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 29, und vom 13. September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T-283/03, EU:T:2005:315, Rn. 50).

    266 AEUV verpflichtet das betroffene Organ, anstelle der für nichtig erklärten Handlung keine Handlung zu setzen, die eben die Fehler aufweist, die im Nichtigkeitsurteil festgestellt wurden (Urteile vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 30, und vom 13. September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T-283/03, EU:T:2005:315, Rn. 51).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 266 AEUV dem Organ, von dem die für nichtig erklärte Handlung ausgegangen ist, eine Verpflichtung nur in den Grenzen dessen auferlegt, was erforderlich ist, um das Nichtigkeitsurteil durchzuführen (Urteile vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 30, und vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-471/11, EU:T:2014:739, Rn. 57).

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-504/19
    Diese Vorschrift sieht eine Zuständigkeitsverteilung zwischen Justiz und Verwaltung vor, der zufolge das Organ, von dem die für nichtig erklärte Handlung ausgegangen ist, zu bestimmen hat, welche Maßnahmen zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils erforderlich sind (vgl. Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-471/11, EU:T:2014:739, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 266 AEUV dem Organ, von dem die für nichtig erklärte Handlung ausgegangen ist, eine Verpflichtung nur in den Grenzen dessen auferlegt, was erforderlich ist, um das Nichtigkeitsurteil durchzuführen (Urteile vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 30, und vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-471/11, EU:T:2014:739, Rn. 57).

    Das Verfahren zur Ersetzung einer solchen Handlung kann mithin genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (vgl. Urteile vom 29. November 2007, 1talien/Kommission, C-417/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:733, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-471/11, EU:T:2014:739, Rn. 58).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-504/19
    Hierbei ist daran zu erinnern, dass die Unionsgerichte die Rechtmäßigkeit von Verfahren anerkannt haben, die einer Ermessensbeschränkung gleichkommen, ungeachtet dessen, ob die Verhaltensnorm in einer innerdienstlichen Richtlinie zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1974, Louwage/Kommission, 148/73, EU:C:1974:7, Rn. 12, und vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 60) oder in veröffentlichten Leitlinien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 209 bis 211, und vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 53).

    Es handelt sich nämlich lediglich um eine indikative Verhaltensnorm, deren Vorhandensein die EZB nicht davon befreit, für jeden Einzelfall eine besondere Prüfung anzustellen, die sie dazu veranlassen kann, die genannte Methodik nicht anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 209 bis 211).

  • EuG, 13.09.2005 - T-283/03

    Recalde Langarica / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-504/19
    Diese Gründe benennen nämlich zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betreffende Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 27, vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 29, und vom 13. September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T-283/03, EU:T:2005:315, Rn. 50).

    266 AEUV verpflichtet das betroffene Organ, anstelle der für nichtig erklärten Handlung keine Handlung zu setzen, die eben die Fehler aufweist, die im Nichtigkeitsurteil festgestellt wurden (Urteile vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 30, und vom 13. September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T-283/03, EU:T:2005:315, Rn. 51).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-504/19
    Hierbei ist daran zu erinnern, dass die Unionsgerichte die Rechtmäßigkeit von Verfahren anerkannt haben, die einer Ermessensbeschränkung gleichkommen, ungeachtet dessen, ob die Verhaltensnorm in einer innerdienstlichen Richtlinie zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1974, Louwage/Kommission, 148/73, EU:C:1974:7, Rn. 12, und vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 60) oder in veröffentlichten Leitlinien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 209 bis 211, und vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 53).
  • EuG, 24.10.2018 - T-162/17

    Fernández González / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-504/19
    Hierbei ist daran zu erinnern, dass die Unionsgerichte die Rechtmäßigkeit von Verfahren anerkannt haben, die einer Ermessensbeschränkung gleichkommen, ungeachtet dessen, ob die Verhaltensnorm in einer innerdienstlichen Richtlinie zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1974, Louwage/Kommission, 148/73, EU:C:1974:7, Rn. 12, und vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 60) oder in veröffentlichten Leitlinien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 209 bis 211, und vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 53).
  • EuGH, 30.01.1974 - 148/73

    Louwage / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-504/19
    Hierbei ist daran zu erinnern, dass die Unionsgerichte die Rechtmäßigkeit von Verfahren anerkannt haben, die einer Ermessensbeschränkung gleichkommen, ungeachtet dessen, ob die Verhaltensnorm in einer innerdienstlichen Richtlinie zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1974, Louwage/Kommission, 148/73, EU:C:1974:7, Rn. 12, und vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T-162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 60) oder in veröffentlichten Leitlinien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 209 bis 211, und vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 53).
  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-504/19
    Diese Gründe benennen nämlich zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betreffende Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 27, vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 29, und vom 13. September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T-283/03, EU:T:2005:315, Rn. 50).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-417/06

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-504/19
    Das Verfahren zur Ersetzung einer solchen Handlung kann mithin genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (vgl. Urteile vom 29. November 2007, 1talien/Kommission, C-417/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:733, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-471/11, EU:T:2014:739, Rn. 58).
  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen

  • EuGH, 04.05.2023 - C-389/21

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der EZB, mit dem Crédit lyonnais

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Zentralbank (EZB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. April 2021, Crédit lyonnais/EZB (T-504/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:185), mit dem das Gericht der Klage von Crédit lyonnais auf Nichtigerklärung des nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) sowie nach Art. 429 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 (ABl. 2015, L 11, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 575/2013) ergangenen Beschlusses ECB-SSM-2019-FRCAG-39 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 3. Mai 2019 (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit dieser Beschluss Crédit lyonnais nicht erlaubt, bei der Berechnung ihrer Verschuldungsquote bestimmte Risikopositionen unberücksichtigt zu lassen, stattgegeben hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. April 2021, Crédit lyonnais/EZB (T - 504/19, EU:T:2021:185), wird aufgehoben, soweit es dem ersten Teil des dritten Klagegrundes und teilweise dem dritten Teil des ersten Klagegrundes stattgegeben hat und den Beschluss ECB - SSM - 2019 - FRCAG - 39 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 3. Mai 2019 insoweit für nichtig erklärt hat, als die EZB es darin der Crédit lyonnais verweigert hat, 34 % ihrer Risikopositionen gegenüber der Caisse des dépôts et consignations bei der Berechnung ihrer Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen.

    Die von Crédit lyonnais erhobene Klage in der Rechtssache T - 504/19 wird abgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-389/21

    EZB/ Crédit lyonnais - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht

    - das Urteil des Gerichts vom 14. April 2021, Crédit lyonnais/EZB (T-504/19, EU:T:2021:185), aufzuheben;.

    2 T-504/19, EU:T:2021:185 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

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