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   EuG, 14.04.2021 - T-579/19   

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EuG, 14.04.2021 - T-579/19 (https://dejure.org/2021,8217)
EuG, Entscheidung vom 14.04.2021 - T-579/19 (https://dejure.org/2021,8217)
EuG, Entscheidung vom 14. April 2021 - T-579/19 (https://dejure.org/2021,8217)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    The KaiKai Company Jaeger Wichmann/ EUIPO (Appareils de gymnastique ou de sport)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Sammelanmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die Turn- oder Sportgeräte und -artikel darstellen - Prioritätsrecht - Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster; Sammelanmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die Turn- oder Sportgeräte und -artikel darstellen; Prioritätsrecht; Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    The KaiKai Company Jaeger Wichmann/ EUIPO (Appareils de gymnastique ou de sport)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    The KaiKai Company Jaeger Wichmann/ EUIPO (Appareils de gymnastique ou de sport)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 15.11.2001 - T-128/99

    Signal Communications / OHMI (TELEYE)

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-579/19
    Zum Prioritätsrecht ist festzustellen, dass es auf Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zurückgeht (vgl., hinsichtlich des in Art. 29 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 1994, L 11, S. 1] vorgesehenen Prioritätsrechts, Urteil vom 15. November 2001, Signal Communications/HABM [TELEYE], T-128/99, EU:T:2001:266, Rn. 37).

    Insoweit hat das Gericht in Bezug auf Marken bereits darauf hingewiesen, dass die Verfasser der Pariser Verbandsübereinkunft es ermöglichen wollten, dass einer Person, der das Recht eines der Vertragsstaaten dieser Übereinkunft zugutekommt, angesichts der Unmöglichkeit, eine Marke in allen diesen Staaten gleichzeitig anzumelden, ihre Eintragung in den einzelnen Staaten nacheinander beantragen und so dem in einem von ihnen erlangten Schutz eine internationale Dimension verleihen kann, ohne die zu beachtenden Formalitäten zu vervielfachen (Urteil vom 15. November 2001, TELEYE, T-128/99, EU:T:2001:266, Rn. 38).

    Außerdem erscheint es stimmig, dass die Art des früheren Rechts die Dauer der Prioritätsfrist bestimmt, denn dessen Anmeldung bewirkt, wie das Gericht im Kontext des Markenrechts festgestellt hat (Urteil vom 15. November 2001, TELEYE, T-128/99, EU:T:2001:266, Rn. 42), die Entstehung des Prioritätsrechts.

  • EuGH, 11.11.2020 - C-809/18

    EUIPO/ John Mills - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-579/19
    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (vgl. Urteil vom 11. November 2020, EUIPO/John Mills, C-809/18 P, EU:C:2020:902, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 2 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens sieht wiederum vor, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf die Teile 11, 111 und IV dieses Übereinkommens die Art. 1 bis 12 und 19 der Pariser Verbandsübereinkunft befolgen (vgl., zum Markenrecht, Urteile vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, EU:C:2004:717, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2020, EUIPO/John Mills, C-809/18 P, EU:C:2020:902, Rn. 64).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-180/11

    Bericap Záródástechnikai - Richtlinie 2004/48/EG - Vorschriften für die

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-579/19
    Überdies ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die in einem Akt des sekundären Unionsrechts enthaltenen Begriffe, auch wenn die Union nicht Vertragspartei einer von ihren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft ist, aber aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags, dem sie beigetreten ist, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dieser Übereinkunft nicht beeinträchtigen darf, so auszulegen sind, dass sie mit der betreffenden Übereinkunft und dem genannten Vertrag vereinbar bleiben, wobei auch der Kontext dieser Begriffe und die Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte im Bereich des geistigen Eigentums zu berücksichtigen sind; diese Rechtsprechung gilt nicht nur für das Markenrecht, sondern auch für andere Bereiche des Rechts des geistigen Eigentums (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 50 und 56, und vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai, C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 69 und 70).
  • EuG, 25.11.2015 - T-629/14

    Jaguar Land Rover / HABM (Forme d'une voiture)

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-579/19
    Zum zweiten Teil des zweiten Antrags, mit dem die Klägerin beantragt, die beanspruchte Priorität anzuerkennen und eine korrigierte Bekanntmachung der in Rede stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter Angabe der Priorität vorzunehmen, ist festzustellen, dass im Rahmen einer beim Unionsrichter gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO erhobenen Klage aus Art. 61 Abs. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 folgt, dass das Gericht dem EUIPO, das die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Gerichts zu ziehen hat, keine Anordnungen erteilen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefone], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 96; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2015, Jaguar Land Rover/HABM [Form eines Autos], T-629/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:878, Rn. 10).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-579/19
    Art. 2 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens sieht wiederum vor, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf die Teile 11, 111 und IV dieses Übereinkommens die Art. 1 bis 12 und 19 der Pariser Verbandsübereinkunft befolgen (vgl., zum Markenrecht, Urteile vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, EU:C:2004:717, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. November 2020, EUIPO/John Mills, C-809/18 P, EU:C:2020:902, Rn. 64).
  • EuG, 26.10.2017 - T-857/16

    Erdinger Weißbräu Werner Brombach / EUIPO (Forme d'un grand verre) - Unionsmarke

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-579/19
    Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Durchführung einer solchen Verhandlung durch das Gericht erst dann erfolgen können, wenn den Parteien und dem Gericht nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens der gesamte Akteninhalt und das Vorbringen aller Parteien vorliegen, damit sie sich zur Zweckmäßigkeit äußern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Erdinger Weißbräu Werner Brombach/EUIPO [Form eines großen Glases], T-857/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:754, Rn. 13; vgl. auch entsprechend Urteil vom 3. März 2015, Schmidt Spiele/HABM [Darstellung von Spielbrettern von Gesellschaftsspielen], T-492/13 und T-493/13, EU:T:2015:128, Rn. 10).
  • EuG, 03.03.2015 - T-492/13

    'Schmidt Spiele / HABM (Représentation d''un plateau de jeux de société)' -

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-579/19
    Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Durchführung einer solchen Verhandlung durch das Gericht erst dann erfolgen können, wenn den Parteien und dem Gericht nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens der gesamte Akteninhalt und das Vorbringen aller Parteien vorliegen, damit sie sich zur Zweckmäßigkeit äußern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Erdinger Weißbräu Werner Brombach/EUIPO [Form eines großen Glases], T-857/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:754, Rn. 13; vgl. auch entsprechend Urteil vom 3. März 2015, Schmidt Spiele/HABM [Darstellung von Spielbrettern von Gesellschaftsspielen], T-492/13 und T-493/13, EU:T:2015:128, Rn. 10).
  • EuG, 27.02.2018 - T-166/15

    Gramberg / EUIPO - Mahdavi Sabet (Étui pour téléphone portable) -

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-579/19
    Zum zweiten Teil des zweiten Antrags, mit dem die Klägerin beantragt, die beanspruchte Priorität anzuerkennen und eine korrigierte Bekanntmachung der in Rede stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter Angabe der Priorität vorzunehmen, ist festzustellen, dass im Rahmen einer beim Unionsrichter gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO erhobenen Klage aus Art. 61 Abs. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 folgt, dass das Gericht dem EUIPO, das die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Gerichts zu ziehen hat, keine Anordnungen erteilen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefone], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 96; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2015, Jaguar Land Rover/HABM [Form eines Autos], T-629/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:878, Rn. 10).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-579/19
    Überdies ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die in einem Akt des sekundären Unionsrechts enthaltenen Begriffe, auch wenn die Union nicht Vertragspartei einer von ihren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft ist, aber aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags, dem sie beigetreten ist, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dieser Übereinkunft nicht beeinträchtigen darf, so auszulegen sind, dass sie mit der betreffenden Übereinkunft und dem genannten Vertrag vereinbar bleiben, wobei auch der Kontext dieser Begriffe und die Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte im Bereich des geistigen Eigentums zu berücksichtigen sind; diese Rechtsprechung gilt nicht nur für das Markenrecht, sondern auch für andere Bereiche des Rechts des geistigen Eigentums (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 50 und 56, und vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai, C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 69 und 70).
  • EuGH, 27.02.2024 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. April 2021, The KaiKai Company Jaeger Wichmann/EUIPO (Turn- oder Sportgeräte und -artikel) (T-579/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:186), mit dem das Gericht die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juni 2019 (Sache R 573/2019-3) aufgehoben hat.

    Im vorliegenden Fall ist angesichts des Umstands, dass sich die Aufhebungsklage von KaiKai in der Rechtssache T-579/19 auf Klagegründe stützt, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und dass endgültig über sie zu entscheiden ist, soweit der Rechtsstreit noch beim Gerichtshof anhängig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130, und vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 108).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. April 2021, The KaiKai Company Jaeger Wichmann/EUIPO (Turn- oder Sportgeräte und -artikel) (T - 579/19, EU:T:2021:186), wird aufgehoben, soweit mit ihm dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes stattgegeben und die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Juni 2019 (Sache R 573/2019-3) aufgehoben wird.

    Die von The KaiKai Company Jaeger Wichmann GbR in der Rechtssache T - 579/19 erhobene Klage wird abgewiesen.

  • EuGH, 10.12.2021 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. April 2021, The KaiKai Company Jaeger Wichmann/EUIPO (Turn- oder Sportgeräte und -artikel) (T-579/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:186), mit dem das Gericht die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juni 2019 (Sache R 573/2019-3) über die Anmeldung von Turn- oder Sportgeräten und -artikeln als Gemeinschaftsgeschmacksmuster, für die das Prioritätsrecht einer internationalen Patentanmeldung nach dem am 19. Juni 1970 in Washington geschlossenen und zuletzt am 3. Oktober 2001 geänderten Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens ( United Nations Treaty Series , Bd. 1160, Nr. 18336, S. 231) beansprucht wird, aufgehoben hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

    Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist das Rechtsmittel des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen das Urteil vom 14. April 2021, The KaiKai Company Jaeger Wichmann/EUIPO (Turn- oder Sportgeräte und -artikel) (T-579/19, EU:T:2021:186) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    - das Urteil des Gerichts vom 14. April 2021, The KaiKai Company Jaeger Wichmann/EUIPO (Turn- oder Sportgeräte und -artikel) (T-579/19, EU:T:2021:186), aufzuheben;.

  • BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 8/23
    Die Klägerin meint ferner, das Streitpatent nehme die Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2013 100 544 vom 18. Januar 2013 nicht wirksam in Anspruch, da es an der erforderlichen Erfindungsidentität fehle und zudem die deutsche Designanmeldung 40 2012 100 035-0002 (NK015) entgegenstehe, da diese als "erste Anmeldung" anzusehen sei, deren Priorität vorliegend von der internationalen Patentanmeldung hätte in Anspruch genommen werden können (unter Hinweis auf EuG vom 14. April 2021, T 579/19).

    Die von der Klägerin in Bezug genommene EuG-Entscheidung T-579/19 ist daher nicht einschlägig.

  • BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 9/23
    Die Klägerin meint ferner, das Streitpatent nehme die Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2013 100 543 vom 18. Januar 2013 nicht wirksam in Anspruch, da es an der erforderlichen Erfindungsidentität fehle und zudem die deutsche Designanmeldung 40 2012 100 035-0002 (NK015) entgegenstehe, da diese als "erste Anmeldung" anzusehen sei, deren Priorität vorliegend von der internationalen Patentanmeldung hätte in Anspruch genommen werden können (unter Hinweis auf EuG vom 14. April 2021, T 579/19).

    Die von der Klägerin in Bezug genommene EuG-Entscheidung T-579/19 ist daher nicht einschlägig.

  • EuG, 14.09.2022 - T-607/21

    Blueroots Technology/ EUIPO - Rezk-Salama und Breitlauch (SKILLTREE STUDIOS) -

    Der erste Klageantrag, mit dem die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere zum Zweck der Einvernahme ihrer Geschäftsführer und von Zeugen begehrt, ist daher unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2021, The KaiKai Company Jaeger Wichmann/EUIPO [Turn- oder Sportgeräte und -artikel], T-579/19, EU:T:2021:186, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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