Rechtsprechung
   EuG, 14.04.2021 - T-69/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,8223
EuG, 14.04.2021 - T-69/18 (https://dejure.org/2021,8223)
EuG, Entscheidung vom 14.04.2021 - T-69/18 (https://dejure.org/2021,8223)
EuG, Entscheidung vom 14. April 2021 - T-69/18 (https://dejure.org/2021,8223)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,8223) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Freie Wohlfahrtspflege - Verbänden einer Landesarbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtspflege gewährte Förderungen - Ablehnung einer Beschwerde - Beschluss, nach Abschluss der Vorprüfungsphase keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission

    Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-69/18
    Diese Fragen bezogen sich auf die Zulässigkeit der Klage, insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873).

    Folglich seien die im Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), entwickelten Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Ohne die Zulässigkeit der von natürlichen und juristischen Personen erhobenen Nichtigkeitsklagen von der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit abhängig zu machen, eröffnet diese Variante nämlich einen Rechtsbehelf gegen "Rechtsakte mit Verordnungscharakter" - d. h. alle Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung -, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 57, und vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 22 und 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Rechtsakt allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese allgemeine Geltung ergibt sich daraus, dass solche Beschlüsse für objektiv bestimmte Situationen gelten und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugen (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weder aus dieser Definition noch aus dem Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), ergibt sich, dass eine Beihilferegelung, die unter die zweite Variante des Begriffs "Beihilferegelung" im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 fallen kann, keine allgemeine Geltung hätte.

    In diesem Rahmen perpetuiert dieser Beschluss, selbst wenn die durch die fragliche Maßnahme Begünstigten einen beschränkten Kreis bilden sollten, die Wirkungen der allgemeinen und abstrakten Maßnahme, die diese Unterstützung darstellt, gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Wettbewerbern der unmittelbar oder mittelbar durch die Unterstützung Begünstigten, so dass der Beschluss für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 31, 36 und 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von dem klagegegenständlichen Beschluss unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher lässt in diesem Bereich die Tatsache, dass ein Kommissionsbeschluss die Wirkungen nationaler Maßnahmen unberührt lässt, bezüglich deren der Kläger in einer an die Kommission gerichteten Beschwerde geltend gemacht hat, sie seien mit diesem Ziel unvereinbar und versetzten ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation, darauf schließen, dass dieser Beschluss die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar berührt, insbesondere sein aus den beihilferechtlichen Bestimmungen des AEU-Vertrags folgendes Recht, keinem durch die fraglichen nationalen Maßnahmen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum ersten der beiden oben in Rn. 153 genannten Kriterien ist es insoweit zwar nicht Sache des Unionsrichters, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abschließend über die Wettbewerbsbeziehungen zwischen einem Kläger und den Begünstigten nationaler Maßnahmen, die in einem beihilferechtlichen Kommissionsbeschluss wie dem angefochtenen Beschluss geprüft werden, zu befinden, doch darf die unmittelbare Betroffenheit des Klägers nicht aus der bloßen Möglichkeit einer Wettbewerbsbeziehung abgeleitet werden (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfordert, dass sich der angefochtene Rechtsakt unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt, muss der Unionsrichter vielmehr prüfen, ob der Kläger stichhaltig dargelegt hat, weshalb der Beschluss der Kommission geeignet ist, ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation zu versetzen und sich damit auf seine Rechtsstellung auszuwirken (Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 47).

    Da es nicht Sache des Unionsrichters ist, auf der Stufe der Zulässigkeitsprüfung abschließend über die Wettbewerbsbeziehungen zwischen einem Kläger und den Begünstigten der fraglichen finanziellen Hilfe zu befinden, ist davon auszugehen, dass die zweite Klägerin stichhaltig dargetan hat, dass der angefochtene Beschluss, der die Wirkungen der in Rede stehenden finanziellen Unterstützung unberührt lässt, geeignet ist, sie in eine nachteilige Wettbewerbssituation zu versetzen, und daher ihre Rechtsstellung, insbesondere ihr Recht, auf dem betreffenden Markt keinem durch die finanzielle Unterstützung verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein, unmittelbar berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 50).

    Zu dem zweiten oben in Rn. 153 angesprochenen Kriterium genügt der Hinweis, dass der angefochtene Beschluss, da die Kommission darin zu dem Schluss kam, dass die beanstandete Maßnahme, soweit sie eine Beihilfe darstelle, eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589 sei, die Wirkungen der fraglichen Maßnahme unberührt lässt und seine Rechtswirkungen rein automatisch allein aufgrund der Unionsregelung und ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 54).

    In Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen könnte sie nämlich, obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist, eine gerichtliche Überprüfung desselben erst, nachdem sie gegen dessen Bestimmungen verstoßen hat, erwirken, indem sie im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend macht (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, sind durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass ein derartiger Rechtsakt ihnen gegenüber angewandt wird (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Obliegt die Durchführung den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit des betreffenden Basisrechtsakts vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem muss sich diese Beurteilung ausschließlich am Klagegegenstand orientieren (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor diesem Hintergrund wäre es abwegig, von den Klägern zu verlangen, dass sie eine Fördervereinbarung, eine Ministerialverordnung oder irgendeine sonstige nationale Maßnahme in Bezug auf die Aufteilung der finanziellen Unterstützung vor einem nationalen Gericht anfechten müssten, um dieses Gericht zu veranlassen, den Gerichtshof nach der Gültigkeit des die fragliche finanzielle Unterstützung betreffenden angefochtenen Beschlusses zu befragen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 65 bis 67, und vom 28. Oktober 2020, Associazione GranoSalus/Kommission, C-313/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:869, Rn. 38 bis 42).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-69/18
    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausräumen können, ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und dazu das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30; vgl. ebenfalls in diese Sinne Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 52 bis 54).

    Das Kriterium der ernsthaften Schwierigkeiten ist seinem Wesen nach objektiv, und die Frage, ob solche Schwierigkeiten vorgelegen haben, ist nicht nur anhand der Umstände zu prüfen, unter denen die Kommission den Beschluss am Ende der Vorprüfung erlassen hat, sondern auch anhand der Erwägungen, auf die sie sich dabei gestützt hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 31).

    Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission bei der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 71), objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der genannten Verordnung beteiligen können (Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 72, und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 32).

    Dabei muss es der Kommission jedoch möglich sein, ihren Standpunkt den Ergebnissen des Dialogs anzupassen, ohne dass diese Anpassung von vornherein als Beleg für ernsthafte Schwierigkeiten zu verstehen wäre (Urteile vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission, C-287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 71, und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 35).

    Die Kommission darf daher auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 einen Beschluss erlassen, mit dem sie feststellt, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, und zugleich die vom Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen zur Kenntnis nimmt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 36; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission, C-287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 72).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-69/18
    Zu prüfen sein wird, ob mit den Klagegründen der Beschluss der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen, angefochten werden soll, indem dargetan wird, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission bei der vorläufigen Prüfung verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einstufung der fraglichen Beihilfe, soweit es sich um eine solche handelt, als bestehende Beihilfe hätte geben müssen, oder ob im Gegenteil mit den Klagegründen oder manchen davon unmittelbar die Begründetheit der Beurteilung der fraglichen Maßnahme im Hinblick auf Art. 107 AEUV in Frage gestellt wird und sie zum Gegenstand oder zur Folge haben, den Gegenstand der Klage und infolgedessen die Voraussetzungen für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 50).

    Wird einem Kläger die an den spezifischen Klagegegenstand geknüpfte besondere Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 zuerkannt, genügt sie nach der Rechtsprechung, um ihn nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zu individualisieren, wenn die Klage darauf gerichtet ist, die Wahrung seiner Verfahrensrechte aus Art. 108 Abs. 2 AEUV durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 48, vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 44, und vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission, T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 41).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausräumen können, ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und dazu das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30; vgl. ebenfalls in diese Sinne Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 52 bis 54).

    Das Kriterium der ernsthaften Schwierigkeiten ist seinem Wesen nach objektiv, und die Frage, ob solche Schwierigkeiten vorgelegen haben, ist nicht nur anhand der Umstände zu prüfen, unter denen die Kommission den Beschluss am Ende der Vorprüfung erlassen hat, sondern auch anhand der Erwägungen, auf die sie sich dabei gestützt hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 31).

    Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission bei der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 71), objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der genannten Verordnung beteiligen können (Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 72, und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 32).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-69/18
    Nur im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, das es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 38, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 27, sowie Beschluss vom 11. April 2018, ABES/Kommission, T-813/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:189, Rn. 39).

    Insoweit kann, auch wenn der Unionsrichter wiederholt eine Anhörungspflicht der Kommission gegenüber den Beschwerdeführern während der vorläufigen Prüfung der Beihilfen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV verneint und eine Pflicht zur Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nur im förmlichen Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bejaht hat (Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 52, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 59), daraus nicht abgeleitet werden, dass ein Beschwerdeführer, dessen Beschwerde von der Kommission nach seiner Anhörung abgelehnt wurde, kein Interesse mehr daran hätte, gegen die Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV vorzugehen.

    Außerdem braucht sie nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die in einer Beschwerde geltend gemacht werden, aber offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63 und 64, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 180).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-69/18
    Nur im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, das es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 38, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 27, sowie Beschluss vom 11. April 2018, ABES/Kommission, T-813/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:189, Rn. 39).

    Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Beschlusses, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Klageerhebung die Wahrung der ihm nach dieser Bestimmung zustehenden Verfahrensrechte durchsetzen möchte (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 28, und vom 15. Januar 2013, Aiscat/Kommission, T-182/10, EU:T:2013:9, Rn. 42, sowie Beschluss vom 11. April 2018, ABES/Kommission, T-813/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:189, Rn. 40).

    Im Hinblick auf die Ziele, die mit den von den Klägern angeführten Gesetzesentwürfen angeblich verfolgt werden, ist daran zu erinnern, dass Art. 107 AEUV nach ständiger Rechtsprechung staatliche Maßnahmen nicht nach ihren Gründen oder Zielen unterscheidet, sondern sie nach ihren Wirkungen beschreibt (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 87 und 89, und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-69/18
    Eine solche Stellungnahme der Kommission auf der Grundlage der von den Beteiligten übermittelten Informationen stellt einen Beschluss dar (Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 26, und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 53).

    Daher ist eine Klage eines Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Eröffnung des in dieser Bestimmung vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens abgelehnt wird, für zulässig zu befinden, wenn der Kläger mit der Klageerhebung die Wahrung der ihm nach dieser Bestimmung zustehenden Verfahrensrechte durchsetzen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, ARAP u. a./Kommission, C-321/99 P, EU:C:2002:292, Rn. 61 und 66, und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 56).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausräumen können, ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und dazu das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30; vgl. ebenfalls in diese Sinne Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 52 bis 54).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-69/18
    Wird einem Kläger die an den spezifischen Klagegegenstand geknüpfte besondere Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 zuerkannt, genügt sie nach der Rechtsprechung, um ihn nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zu individualisieren, wenn die Klage darauf gerichtet ist, die Wahrung seiner Verfahrensrechte aus Art. 108 Abs. 2 AEUV durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 48, vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 44, und vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission, T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 41).

    Somit muss dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartun, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.07.2014 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-69/18
    Um eine neue Beihilfe darzustellen, muss die Änderung einer bestehenden Beihilfe wesentlich sein (Urteil vom 11. Juli 2014, Telefónica de España und Telefónica Móviles España/Kommission, T-151/11, EU:T:2014:631, Rn. 62).

    Eine Änderung betrifft die ursprüngliche Regelung jedoch nicht in ihrem Kern, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt (Urteile vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, EU:T:2002:111, Rn. 109 bis 111, vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission, T-489/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:144, Rn. 55, und vom 11. Juli 2014, Telefónica de España und Telefónica Móviles España/Kommission, T-151/11, EU:T:2014:631, Rn. 63).

  • EuG, 06.05.2019 - T-135/17

    Scor / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-69/18
    Wird einem Kläger die an den spezifischen Klagegegenstand geknüpfte besondere Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 zuerkannt, genügt sie nach der Rechtsprechung, um ihn nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zu individualisieren, wenn die Klage darauf gerichtet ist, die Wahrung seiner Verfahrensrechte aus Art. 108 Abs. 2 AEUV durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 48, vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 44, und vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission, T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 41).

    Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (Urteile vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 16, und vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission, T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 42).

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.04.2021 - T-69/18
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission bei der vorläufigen Prüfung unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 62).

    Die Beweislast dafür, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden, liegt bei den Klägern, die diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen können (Urteil vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 63; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-287/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidungen der

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 11.04.2018 - T-813/16

    ABES/ Kommission

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuG, 20.03.2013 - T-489/11

    Rousse Industry / Kommission

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuG, 22.04.2016 - T-50/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung

  • EuG, 12.09.2017 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.12.2017 - C-369/16

    Irland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 181 der

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuG, 30.04.2002 - T-207/01

    Government of Gibraltar / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

  • EuG, 04.07.2007 - T-475/04

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mobilfunk -

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 04.12.2019 - C-117/18

    PGNiG Supply & Trading/ Kommission

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • EuG, 10.07.2012 - T-520/09

    TF1 u.a. / Kommission

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

  • EuGH, 28.10.2020 - C-313/19

    Associazione GranoSalus/ Kommission

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • EuGH, 11.07.1968 - 6/68

    Zuckerfabrik Watenstedt GmbH / Rat

  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

  • EuG, 15.01.2013 - T-182/10

    Aiscat / Kommission - Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 09.02.2024 - T-809/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Unionsrichters ist, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP III, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:414, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die Tätigkeit, Verfahrensschriftstücke zu erstellen, auf mehrere Anwälte aufgeteilt, bringt dies jedenfalls zwangsläufig eine gewisse Verdopplung des Aufwands mit sich, so dass das Gericht nicht die Gesamtzahl der geltend gemachten Arbeitsstunden anerkennen kann (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Abstimmung zwischen Anwälten ein und derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden können, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.02.2024 - T-645/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Verbindung - Kostenfestsetzung

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Unionsrichters ist, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP III, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:414, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die Tätigkeit, Verfahrensschriftstücke zu erstellen, auf mehrere Anwälte aufgeteilt, bringt dies jedenfalls zwangsläufig eine gewisse Doppelarbeit mit sich, so dass das Gericht nicht die Gesamtzahl der geltend gemachten Arbeitsstunden anerkennen kann (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Abstimmung zwischen Anwälten ein und derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden können, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.07.2023 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es dem Unionsrichter zukommt, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP III, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:414, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings können die Kosten der Koordinierung zwischen Anwälten ein und derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird nämlich die Arbeit der Erstellung der Verfahrensschriftstücke auf mehrere Anwälte aufgeteilt, bringt dies zwangsläufig eine gewisse Verdopplung des Aufwands mit sich, so dass das Gericht nicht die Gesamtzahl der beanspruchten Arbeitsstunden anerkennen kann (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Um die Wesentlichkeit der Änderungen der bestehenden Beihilfe zu beurteilen, ist zu untersuchen, ob diese Änderungen die grundlegenden Elemente dieser Regelung wie den Kreis der Begünstigten, das Ziel der finanziellen Unterstützung oder die Quelle dieser Unterstützung und ihren Betrag berührt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a., C-492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 60 bis 63, und vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18, EU:T:2021:189, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für diese Beurteilung kommt es allein darauf an, ob die Änderung die ursprüngliche Regelung in ihrem Kern betreffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18, EU:T:2021:189, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.06.2022 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    aufgrund des Urteils vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission (T-69/18, EU:T:2021:189),.

    Mit Urteil vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission (T-69/18, EU:T:2021:189), wies das Gericht die Klage ab und erlegte den Klägern die Kosten der Kommission und der Streithelfer auf.

  • EuG, 22.10.2021 - T-510/20

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche

    Zwar lässt sich annehmen, dass eine widersprüchliche Begründung einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der vorläufigen Prüfung einer Maßnahme nach Art. 108 Abs. 3 AEUV darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18, EU:T:2021:189, Rn. 107), doch ist festzustellen, dass die Rüge der Kläger auf einem offensichtlichen Fehlverständnis des angefochtenen Beschlusses beruht.
  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und

    Mit der Begründung in einem nach Abschluss der Phase der vorläufigen Prüfung erlassenen Beschluss, mit dem die Kommission entscheidet, kein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, gibt dieses Organ Rechenschaft über die von ihm vorgenommene Prüfung des Sachverhalts, so dass die Begründung eines solchen Beschlusses einen Hinweis darauf darstellen kann, ob die Prüfung vollständig bzw. zureichend war (Urteil vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18, EU:T:2021:189, Rn. 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-99/21

    Danske Slagtermestre/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

    36 Vgl. in Bezug auf Klagen, die für zulässig erklärt wurden, Urteile vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission (T-69/18, EU:T:2021:189, Rn. 157 und 158), und vom 2. Juni 2021, Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo/Kommission (T-223/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:315, Rn. 95 bis 99), und in Bezug auf eine für unzulässig erklärte Klage Beschluss des Gerichts vom 24. September 2019, 0pere Pie d'Onigo/Kommission (T-491/17, EU:T:2019:692, Rn. 31 bis 35).
  • EuG, 03.08.2023 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Im Bereich staatlicher Beihilfen hat das Gericht bereits entschieden, dass ein auf 300 Euro festgesetzter Stundensatz für diese Art von Rechtsstreitigkeit angemessen ist (Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP III, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:414, Rn. 57 und 58).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht