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   EuG, 14.05.1997 - T-70/92 und T-71/92   

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EuG, 14.05.1997 - T-70/92 und T-71/92 (https://dejure.org/1997,5487)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1997 - T-70/92 und T-71/92 (https://dejure.org/1997,5487)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1997 - T-70/92 und T-71/92 (https://dejure.org/1997,5487)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Florimex BV und Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten gegen Kommission der Europä

    Wettbewerb - An das Postfach des Rechtsanwalts der Beschwerdeführer zugestellte Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Berechnung der Klagefrist - Vereinbarkeit einer Gebühr, die bei externen Lieferanten auf Waren des Blumenhandels erhoben wird, mit denen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1992, mit der eine Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, die zu einem Verfahren nach den Artikeln 85 un 86 EWG-Vertrag geführt hat - Blumenhandel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.12.1995 - C-399/93

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-70/92
    132 Schließlich hat sich die VBA in der mündlichen Verhandlung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92 (DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 35) und vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93 (Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 14) berufen und geltend gemacht, daß die Benutzungsgebühr eine Beschränkung darstelle, die zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens der Genossenschaft erforderlich sei, und daher nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages falle.

    Ausserdem hat sie vorgetragen, daß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26, wie ihn der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil Oude Luttikhuis u. a. ausgelegt habe, im vorliegenden Fall Anwendung finde.

    152 Dies gilt um so mehr, als Artikel 2 der Verordnung Nr. 26, bei dem es sich um eine Ausnahme von der allgemein geltenden Regel des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages handelt, eng auszulegen ist (erwähntes Urteil Oude Luttikhuis u. a., Randnrn. 23 ff.).

    153 Schließlich entspricht es, wie die Klägerinnen geltend gemacht haben, ständiger Rechtsprechung, daß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 nur Anwendung findet, wenn die betreffende Vereinbarung zur Verwirklichung aller Ziele des Artikels 39 beiträgt (erwähnte Urteile Frubo/Kommission, Randnrn. 22 bis 27, und Oude Luttikhuis u. a., Randnr. 25).

    Ausserdem stehen sowohl der nationale Gesetzgeber als auch die Gemeinschaftsbehörden der Rechtsform der Genossenschaft wohlwollend gegenüber, da sie zur Modernisierung und Rationalisierung des Agrarsektors und zur Leistungsfähigkeit der Unternehmen beiträgt (erwähntes Urteil Oude Luttikhuis u. a., Randnr. 12).

    Eine Bestimmung, die die Freiheit eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, diese zu verlassen, im Ergebnis übermässig einschränken würde, wäre deshalb mit den Zielen des Artikels 39 des Vertrages kaum zu vereinbaren (vgl. in Analogie hierzu erwähntes Urteil Oude Luttikhuis u. a., Randnrn. 15 und 16).

  • EuGH, 15.05.1975 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-70/92
    111 Nach Auffassung der Klägerinnen könnte ein solcher Meinungswandel nur gerechtfertigt werden, wenn die Vereinbarung zur Verwirklichung aller Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich wäre (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/74, Frubo/Kommission, Slg. 1975, 563) und wenn die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages diese Verwirklichung gefährden würde (Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 26).

    153 Schließlich entspricht es, wie die Klägerinnen geltend gemacht haben, ständiger Rechtsprechung, daß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 nur Anwendung findet, wenn die betreffende Vereinbarung zur Verwirklichung aller Ziele des Artikels 39 beiträgt (erwähnte Urteile Frubo/Kommission, Randnrn. 22 bis 27, und Oude Luttikhuis u. a., Randnr. 25).

  • EuG, 14.05.1997 - T-77/94

    Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten, Florimex BV, Inkoop

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-70/92
    Dieses Schreiben vom 20. Dezember 1993 ist Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-77/94 (VGB u. a./Kommission).

    59 Die mündliche Verhandlung in den vorliegenden Rechtssachen, der sich die mündliche Verhandlung in der Rechtssache T-77/94 anschloß, hat am 5. Juni 1996 stattgefunden.

  • EuGH, 15.12.1994 - C-250/92

    Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-70/92
    132 Schließlich hat sich die VBA in der mündlichen Verhandlung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92 (DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 35) und vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93 (Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 14) berufen und geltend gemacht, daß die Benutzungsgebühr eine Beschränkung darstelle, die zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens der Genossenschaft erforderlich sei, und daher nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages falle.
  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-70/92
    Jedenfalls brauche die Kommission im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde nicht auf alle Argumente einzugehen (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 31).
  • EuGH, 26.11.1985 - 42/85

    Cockerill-Sambre / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-70/92
    Im übrigen sei es Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zustellung, daß sie an den Sitz des betroffenen Unternehmens (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 42/85, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1985, 3749) und nicht an den Anwalt dieses Unternehmens erfolge.
  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-70/92
    83 Die Kommission macht geltend, daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, alle Beschwerden gleichzeitig im Rahmen ein und desselben Verfahrens zu behandeln (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn. 31 ff.), zumal sie im vorliegenden Fall sowohl eine Anmeldung als auch eine Beschwerde erhalten habe, die zudem mehrfach geändert oder erweitert worden seien.
  • EuG, 17.03.1993 - T-13/92

    Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-70/92
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts kann einem solchen Antrag auch dann stattgegeben werden, wenn die obsiegende Partei ihn erst in der mündlichen Verhandlung gestellt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing Company/Rat, Slg. 1979, 1185, und die Schlussanträge von Generalanwalt Warner in dieser Rechtssache, insbesondere 1274, sowie Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 79, und vom 17. März 1993 in der Rechtssache T-13/92, Moat/Kommission, Slg. 1993, II-287, Randnr. 50).
  • EuG, 09.01.1996 - T-575/93

    Bayer / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-70/92
    Die Pflicht der Kommission, die Zurückweisung einer Beschwerde gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen, impliziert jedoch nicht, daß sie automatisch verpflichtet wäre, eine an den Beschwerdeführer gerichtete förmliche Entscheidung gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 zu erlassen (vgl. in Analogie hierzu Urteil des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Kölmann/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnrn. 38 bis 44).
  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Oude Luttikhuis u.a. / Verenigde Coöperatieve Melkindustrie Coberco

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-70/92
    67 Diese Frist sei nämlich zu dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt worden, zu dem der Adressat in der Lage gewesen sei, von der Entscheidung Kenntnis zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90, Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219, Randnr. 19, insoweit bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 21).
  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.05.1991 - T-12/90

    Publishers Association / Kommission

  • EuGH, 17.01.1995 - C-360/92

    NTN Toyo Bearing / Rat

  • EuGH, 29.03.1979 - 113/77

    Papiers Peints / Kommission

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

  • EuG, 09.06.1994 - T-94/92

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 02.06.2005 - C-83/03
  • EuG, 14.05.1997 - T-77/94

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    41 Am 21. September 1992 haben die Florimex BV und die VGB beim Gericht in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1992 erhoben.

    Da sich der Gesundheitszustand des Anwalts der Klägerinnen, der seit mehr als einem Jahr in ärztlicher Behandlung war (vgl. das ärztliche Attest, das dem zweiten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Erwiderung in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 beigefügt war), stark verschlechtert hatte, beauftragten die Klägerinnen am 3. November 1993 einen anderen Anwalt.

    46 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die Verbindung dieser Rechtssache mit den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission, beantragt.

    62 Es könne nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Anwalt der Klägerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992 erst im Dezember 1992 geantwortet habe, doch sei darauf hinzuweisen, daß die Florimex BV und die VGB in der Zwischenzeit, nämlich am 21. September 1992, ihre Klagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 eingereicht hätten und daß den Klageschriften eine Kopie des Schreibens vom 5. August 1992 beigefügt worden sei.

    Zudem habe die Kommission, die durch die in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 eingereichten Schriftsätze über ihre Annahme, daß die Beschwerden bezueglich der Handelsverträge und der Cultra-Verträge noch geprüft werden müssten, unterrichtet gewesen sei, nicht davon ausgehen können, daß sie insoweit von ihren Rügen Abstand genommen hätten.

    78 Ausserdem haben die Florimex BV und die VGB am 21. September 1992 beim Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 erhoben, in denen sie der Kommission vorwarfen, in der die Benutzungsgebühr betreffenden Entscheidung vom 2. Juli 1992 ihre Beschwerden bezueglich der Handelsverträge und der Cultra-Verträge nicht behandelt zu haben, und weiter erklärten, daß sie diese Beschwerden aufrechterhalten wollten.

    90 Die Klägerinnen wiederholen zunächst ihre bereits in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 geltend gemachten allgemeinen Einwendungen gegen die Gesamtheit der von der VBA angewandten Verträge.

    Die Handelsverträge und die Cultra-Verträge gehörten ebenso wie die Benutzungsgebühr, um die es in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 gehe, zu einem Regelungskomplex, der mit dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht unvereinbar sei.

    Die Klägerinnen legen eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde und ein Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 1994 vor, mit dem diese ihre Entscheidung in diesem Punkt für die Dauer der Rechtshängigkeit der Verfahren T-70/92 und T-71/92 ausgesetzt hat.

    118 In seinem Urteil vom heutigen Tage in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 (Florimex und VGB/Kommission) hat das Gericht aber in den Randnummern 192 und 193 festgestellt, daß nicht nachgewiesen worden ist, daß die an den Handelsverträgen beteiligten Lieferanten gegenüber der VBA Verpflichtungen eingehen, die den Unterschied zwischen der 3%-Regelung und dem Satz der Benutzungsgebühr rechtfertigen könnten.

    Dieser Umstand schließt es nicht aus, daß dem Antrag stattgegeben wird (vgl. Randnr. 197 des Urteils vom heutigen Tage in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission).

  • EuGH, 30.03.2000 - C-266/97

    VBA / VGB u.a.

    Am 21. September 1992 erhoben Florimex und die VGB beim Gericht in denRechtssachen T-70/92 und T-71/92 Klage gegen die Entscheidung der Kommissionvom 2. Juli 1992.

    In Randnummer 78 hat das Gericht ausgeführt, daß diese Feststellung dadurchbestätigt werde, daß Florimex und die VGB am 21. September 1992 beim Gerichtdie Klagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 erhoben hätten, in denen sieder Kommission vorgeworfen hätten, in der die Benutzungsgebühr betreffendenEntscheidung vom 2. Juli 1992 ihre Beschwerden bezüglich der Handelsverträgeund der Cultra-Verträge nicht behandelt zu haben, und weiter erklärt hätten, daßsie diese Beschwerden aufrechterhalten wollten.

    Unter Verweis auf sein Urteil vom gleichen Tage in den verbundenenRechtssachen T-70/92 und T-71/92 (Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997,II-693, Randnrn. 192 und 193) hat das Gericht in Randnummer 118 festgestellt, daßentgegen dem Vorbringen der Kommission nicht nachgewiesen sei, daß die an denHandelsverträgen beteiligten Lieferanten gegenüber der VBA Verpflichtungeneingingen, die den Unterschied in der Gebührenhöhe zwischen der 3%-Regelung,die bestimmten Drittlieferanten zugute komme, und der Benutzungsgebührrechtfertigen könnten.

    Daß Florimex und die VGB dieKlagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 erhoben hätten, lasse genausoden Schluß zu, daß sie sich auf diesen Aspekt der Angelegenheit hättenkonzentrieren wollen und im übrigen darauf verzichtet hätten, auf das Schreibengemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zu reagieren.

    Soweit das Gericht in Randnummer 119 desangefochtenen Urteils einen Tatsachen- oder Beurteilungsfehler in dem Schreibengemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 festgestellt habe, stehe seineFeststellung zudem im Widerspruch zu derjenigen, die es in den verbundenenRechtssachen T-70/92 und T-71/92 getroffen habe, in denen es erklärt habe, daßder Beweis des Bestehens derartiger Verpflichtungen durch die Begründung derstreitigen Entscheidung rechtlich nicht gelungen sei.

  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a.

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz derEuropäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1997 inden Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 (Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997,II-693) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Florimex BV und Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten(VGB) mit Sitz in Aalsmeer, Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaltJ.

    Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (imfolgenden: VBA) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Juli 1997 bei der Kanzleides Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung desGerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom14. Mai 1997 in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 (Florimex undVGB/Kommission, Slg. 1997, II-693; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt,mit dem das Gericht die in einem Schreiben vom 2. Juli 1992 enthalteneEntscheidung der Kommission (IV/32.751 - Florimex/Aalsmeer II - und IV/32.990- VGB/Aalsmeer; im folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, inder diese die Beschwerden zurückgewiesen hatte, die die Florimex BV (imfolgenden: Florimex) und die Vereniging van Groothandelaren inBloemkwekerijproducten (im folgenden: VGB) wegen der Gebühr für dieBenutzung der Einrichtungen der VBA eingelegt hatten, die diese aufWarenlieferungen von Lieferanten erhebt, die nicht zu ihren Mitgliedern gehören.

    Am 21. September 1992 haben die Klägerinnen gegen die streitige Entscheidungdie Klagen T-70/92 und T-71/92 erhoben (Randnr. 52).

    Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 13. Juli1993 ist die VBA in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 alsStreithelferin zugelassen worden (Randnr. 56).

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Als Befreiung von der Regel der allgemeinen Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG ist Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 eng auszulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93, Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997, II-693, Randnr. 152).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97

    VBA / VGB u.a.

    Am 21. September 1992 erhoben die Klägerinnen beim Gericht Klage (T-70/92 und T-71/92) gegen die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1992.

    Schließlich liege bei dem Urteil ein Rechtsfehler vor, da das Gericht bei der Feststellung einer unrichtigen Sachverhaltsbeurteilung durch die Kommission auf die Randnummern 192 und 193 des von ihm gleichzeitig erlassenen Urteils in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 verwiesen habe, worin das Gericht jedoch keine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, sondern vielmehr einen Begründungsmangel festgestellt habe.

    Ferner ist auch die Rüge der VBA unbegründet, die einen Rechtsfehler des Gerichts darin sieht, daß dieses zum Nachweis eines Beurteilungsfehlers der Kommission ausdrücklich auf die Erwägungen in den Randnummern 192 und 193 seines Urteils in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 verwiesen habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-671/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl können landwirtschaftliche

    Vgl. auch Urteile vom 14. Mai 1997, Florimex und VGB/Kommission (T-70/92 und T-71/92, EU:T:1997:69, Rn. 153), und vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T-217/03 und T-245/03, EU:T:2006:391, Rn. 199).
  • EuG, 14.02.2001 - T-62/99

    Sodima / Kommission

    Die getrennte Behandlung der verschiedenen Beschwerden kann daher als solche nicht als rechtswidrig angesehen werden (siehe entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997, II-693, Randnrn. 89 bis 95).
  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

        Als Befreiung von der Regel der allgemeinen Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG ist Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 eng auszulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93, Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997, II-693, Randnr. 152).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a.

    2: - T-70/92 und T-71/92 (Slg. 1997, II-693).
  • EuG, 13.04.2000 - T-263/97

    GAL Penisola Sorrentina / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage beruft, das Datum zu beweisen, an dem die Entscheidung mitgeteilt wurde (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in den verbundenen RechtssachenT-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997, II-693, Randnr. 74).
  • EuG, 14.02.2001 - T-26/99

    Trabisco / Kommission

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