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   EuG, 14.05.1998 - T-262/97   

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https://dejure.org/1998,10181
EuG, 14.05.1998 - T-262/97 (https://dejure.org/1998,10181)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-262/97 (https://dejure.org/1998,10181)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-262/97 (https://dejure.org/1998,10181)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Goldstein / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Anthony Goldstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c
    Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Bestimmung des Streitgegenstands - Kurze Darstellung der Klagegründe - Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden

  • EU-Kommission

    Anthony Goldstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen unterlassener Anordnungen der Kommission, die zur Unmöglichkeit der Ausübung des Berufs als Facharzt geführt haben sollen; Feststellung eines die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründenden Amtsfehlers der Kommission; Erforderliche ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 19; ; Verfahrensordnung Art. 44 § 1 c

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz Schadens, den der Kläger angeblich im Anschluß daran erlitten hat, daß die Kommission es abgelehnt hat, die vorläufigen Maßnahmen zu erlassen, die er im Rahmen einer Beschwerde beantragt hatte, die darauf gerichtet war, eine Zuwiderhandlung des "General ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 29.01.1998 - T-157/96

    Paolo Salvatore Affatato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-262/97
    Zwar hat das Gericht festgestellt (vgl. Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 75 bis 77), daß es unter bestimmten Umständen nicht unerläßlich ist, in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens anzugeben und den beantragten Schadensersatz zu beziffern; es hat jedoch auch ausgeführt, daß der Kläger in seiner Klageschrift das Vorliegen solcher Umstände dartun oder zumindest behaupten muß (vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-157/96, Affatato/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-97, Randnr. 48).
  • EuGH, 17.01.1980 - 792/79

    Camera Care / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-262/97
    Die Kommission sei in Ausübung des ihr nach dem Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119) zustehenden Ermessens verpflichtet gewesen, folgende einstweilige Maßnahmen anzuordnen (vgl. die von der Kommission vorgelegte und vom Kläger nicht beanstandete Zusammenfassung): 1. Veröffentlichung eines besonderen Hinweises auf die Facharzteigenschaft im Medical Register zur Kenntlichmachung der Namen von Ärzten, die über nach der Richtlinie 93/16 anerkannte Facharztqualifikationen verfügen; 2. Veröffentlichung eines offiziellen Verzeichnisses der zugelassenen Fachärzte mit solchen Qualifikationen und seine Verteilung in allen Mitgliedstaaten; 3. Rücknahme des Medical Register 1993; 4. Beschränkung der Ausübung einer Facharzttätigkeit als Angestellter oder Selbständiger auf Ärzte, die über Facharztqualifikationen im Sinne der Richtlinie 93/16 verfügen; 5. Beschränkung des Führens der Facharztbezeichnung auf Ärzte, die über Facharztqualifikationen im Sinne der Richtlinie 93/16 verfügen; 6. Hinweis auf die Facharzteigenschaft der Inhaber von Facharztqualifikationen im Sinne der Richtlinie 93/16.
  • EuG, 06.05.1997 - T-195/95

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-262/97
    Die Klage entspreche daher nicht Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wonach die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-679).
  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-262/97
    Zwar hat das Gericht festgestellt (vgl. Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 75 bis 77), daß es unter bestimmten Umständen nicht unerläßlich ist, in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens anzugeben und den beantragten Schadensersatz zu beziffern; es hat jedoch auch ausgeführt, daß der Kläger in seiner Klageschrift das Vorliegen solcher Umstände dartun oder zumindest behaupten muß (vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-157/96, Affatato/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-97, Randnr. 48).
  • EuG, 16.03.1998 - T-235/95

    Goldstein / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-262/97
    Der Kläger beantragte mit seiner ersten, unter dem Aktenzeichen T-235/95 in das Register des Gerichts eingetragenen Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1995, mit der sich diese insbesondere weigerte, ihre Entscheidung vom 20. Januar 1994 über die Ablehnung der bei Einreichung der Beschwerde beantragten einstweiligen Maßnahmen sowie sonstiger einstweiliger Maßnahmen zu überdenken.
  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

    Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen läßt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (siehe z. B. Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 30, und Beschluß des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-262/97, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-2175, Randnr. 22).
  • EuG, 29.03.2001 - T-18/01

    Goldstein / Kommission

    Unter Bezugnahme u. a. auf den Beschluss in der Rechtssache T-262/97 (Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-2175) trägt die Kommission vor, dass die Antragsschrift eindeutig die Voraussetzung nicht erfülle, klar und deutlich die wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen darzulegen, auf die sich der Antrag gründe.

    Wie das Gericht erster Instanz in seinem Beschluss, mit dem er die erste vom Antragsteller gegen die Kommission eingereichte Klage abgewiesen hat, bereits festgestellt hat, kann eine Einzelperson nach Artikel 230 Absatz 4 EG keine Verfügungen erreichen, die erga omnes wirken, sondern hat nur insoweit Anspruch auf Rechtsschutz, als der angefochtene Rechtsakt die eigene Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern kann (vgl. Beschluss vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/98 P, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuG, 15.10.2013 - T-13/12

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach ständiger Rechtsprechung außerdem erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T-56/92, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21, und vom 14. Mai 1998, Goldstein/Kommission, T-262/97, Slg. 1998, II-2175, Randnr. 21).
  • EuG, 28.01.2009 - T-125/06

    Centro Studi Manieri / Rat - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung

    In diesem Zusammenhang ist auch festgestellt worden, dass der Kläger in seiner Klageschrift das Vorliegen solcher Umstände dartun oder zumindest behaupten muss (Beschluss des Gerichts vom 14. Mai 1998, Goldstein/Kommission, T-262/97, Slg. 1998, II-2175, Randnr. 25).
  • EuG, 05.02.2007 - T-91/05

    Sinara Handel / Rat und Kommission - Prozesshindernde Einreden - Einrede der

    In diesem Zusammenhang ist auch festgestellt worden, dass der Kläger in seiner Klageschrift das Vorliegen solcher Umstände dartun oder zumindest behaupten muss (Beschluss des Gerichts vom 14. Mai 1998, Goldstein/Kommission, T-262/97, Slg. 1998, II-2175, Randnr. 25).
  • EuG, 12.09.2018 - T-257/17

    RE / Kommission

    Bien que la Cour et le Tribunal aient reconnu que, dans des circonstances particulières, il n'était pas indispensable de préciser dans la requête l'étendue exacte du préjudice et de chiffrer le montant de la réparation demandée (arrêts du 23 septembre 2004, Hectors/Parlement, C-150/03 P, EU:C:2004:555, point 62, et du 10 juillet 1990, Automec/Commission, T-64/89, EU:T:1990:42, point 76), il a également été jugé que la partie requérante devait établir ou au moins invoquer, dans la requête, l'existence de telles circonstances (ordonnances du 14 mai 1998, Goldstein/Commission, T-262/97, EU:T:1998:107, point 25, et du 5 février 2007, Sinara Handel/Conseil et Commission, T-91/05, EU:T:2007:31, point 110).
  • EuG, 13.12.2006 - T-304/01

    Abad Pérez u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Koelman/Kommission,Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-262/97, Goldstein/Kommission,Slg. 1998, II-2175, Randnr. 21).
  • EuG, 08.02.2001 - T-183/98

    Ferrandi / Kommission

    À cet égard, bien que, dans des circonstances particulières, il ait été jugé qu'il n'était pas indispensable de préciser dans la requête l'étendue exacte du préjudice et de chiffrer le montant de la réparation demandée, le requérant doit néanmoins établir dans cet acte ou au moins invoquer l'existence deces circonstances (voir, en particulier, l'ordonnance du Tribunal du 14 mai 1998, Goldstein/Commission, T-262/97, Rec. p. II-2175, point 25).
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