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   EuG, 14.05.2014 - T-406/09   

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EuG, 14.05.2014 - T-406/09 (https://dejure.org/2014,9762)
EuG, Entscheidung vom 14.05.2014 - T-406/09 (https://dejure.org/2014,9762)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - T-406/09 (https://dejure.org/2014,9762)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Donau Chemie / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien und Portugal sowie des Vereinigten Königreichs - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - ...

  • EU-Kommission

    Donau Chemie AG gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien und Portugal sowie des Vereinigten Königreichs - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien und Portugal sowie des Vereinigten Königreichs - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG"Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-406/09
    In einem Fall, auf den - wie es bei der streitigen Zuwiderhandlung der Fall ist, die nach Ziff. 38 der Leitlinien ratione temporis unter diese fällt - die neuen Vorschriften anwendbar sind, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung ein in diesen neuen Vorschriften nicht vorgesehenes Kriterium nicht geprüft zu haben, nur weil es nach den alten zu prüfen war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, Rn. 93).

    Die Methode, für die sich die Kommission in den Leitlinien entschieden hat, nämlich bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße bei allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen denselben Prozentsatz des mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatzes zugrunde zu legen und den auf diese Weise ermittelten Grundbetrag bei den einzelnen Unternehmen je nach den bei ihnen jeweils vorliegenden erschwerenden oder mildernden Umständen nach oben bzw. unten anzupassen, um der relativen Schwere der jeweiligen Beteiligung am Kartell Rechnung zu tragen, ist im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Rn. 100, und Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 58).

    Bei einer Ungleichbehandlung mehrerer an einer Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen, die daraus resultiert, dass die Schwere des wettbewerbswidrigen Verhaltens der einen gegenüber der Schwere des wettbewerbswidrigen Verhaltens der anderen unterbewertet worden ist, kann die angemessenste Lösung je nach den Umständen des Einzelfalls darin bestehen, dass die Geldbuße bei diesen anderen herabgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dem Vorbringen, Almamet sei Anführer oder Anstifter des Verstoßes, weil sie die ersten beiden Zusammenkünfte organisiert habe, ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil Novácke chemické závody/Kommission (oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 77 bis 79), das eine Klage betrifft, die ein anderes an demselben Kartell beteiligtes Unternehmen gegen die angefochtene Entscheidung erhoben hatte, bereits ein entsprechendes Vorbringen geprüft und zurückgewiesen hat.

    Es steht der Kommission daher frei, den Prozentsatz vom Umsatz nach Ziff. 25 der Leitlinien, wie auch den Satz nach Ziff. 21 der Leitlinien, für alle Kartellmitglieder in derselben Höhe festzusetzen (vgl. Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die sogenannte "Eintrittsgebühr" aber in einem Prozentsatz des Umsatzes besteht, der von den einzelnen Kartellmitgliedern im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielt worden ist, fällt sie bei jedem von ihnen aufgrund der unterschiedlichen Umsätze, die sie erzielt haben, unterschiedlich aus (Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 58).

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-406/09
    Die Klägerin macht geltend, sowohl die Kommission (in einer Entscheidung zu einer anderen Zuwiderhandlung) als auch das Gericht (im Urteil vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission, T-77/92, Slg. 1994, II-549, Rn. 93) hätten die Einführung von Compliance-Maßnahmen durch ein Unternehmen, gegen das ein Verfahren betreffend eine Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln eingeleitet sei, als mildernden Umstand berücksichtigt, der eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertige.

    Das Urteil Parker Pen/Kommission (oben in Rn. 161 angeführt), auf das sich die Klägerin beruft, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

    Vielmehr hat es festgestellt, dass die von der Kommission gegen die betreffende Klägerin verhängte Geldbuße trotz der Berücksichtigung mildernder Umstände insbesondere angesichts des geringen von der Zuwiderhandlung betroffenen Umsatzes nicht angemessen sei, und die Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung herabgesetzt (Urteil Parker Pen/Kommission, oben in Rn. 161 angeführt, Rn. 95).

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-406/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Rn. 36, und vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Rn. 83; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Rn. 325).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder gegen das Diskriminierungsverbot nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil BPB de Eendracht/Kommission, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 309 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung steht jedoch, auch wenn die Höhe der gegen ein Unternehmen festgesetzten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Zuwiderhandlung und zu den anderen Faktoren, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen, darunter zu dem Gewinn, den das betreffende Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte, stehen muss, die Tatsache, dass ein Unternehmen aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegen, soll diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren (vgl. Urteil BPB de Eendracht/Kommission, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 441 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-406/09
    Zwar ist die Umsetzung der Zuwiderhandlung ein maßgeblicher Umstand, der angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls für die Feststellung genügen kann, dass die betreffende Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Markt gehabt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Rn. 148, und Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 283 bis 288).

    Die Klägerin hat sich ferner auf das Urteil Groupe Danone/Kommission (oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 191) berufen.

    Dies ist die logische Folge des Grundsatzes der Individualität der Strafen und Sanktionen, wonach ein Unternehmen nur für Handlungen bestraft werden darf, die ihm individuell zur Last gelegt werden; dieser Grundsatz gilt für alle Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen nach den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln führen können (vgl. Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 277 und 278 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-406/09
    Außerdem gehe aus dem Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 247), und der Entscheidungspraxis der Kommission hervor, dass die Frage, ob eine Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Markt gehabt habe, für die Beurteilung ihrer Schwere relevant sei.

    Nach dem Urteil Degussa/Kommission (oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 231) seien konkrete Auswirkungen eines Kartells auf den Markt als hinreichend nachgewiesen anzusehen, wenn die Kommission in der Lage sei, konkrete und glaubhafte Indizien dafür vorzulegen, dass das Kartell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf den Markt gehabt habe.

    Die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, betrifft Fälle, in denen die Leitlinien von 1998 angewandt wurden (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 214, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 108).

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-406/09
    Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission (T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), von der Kommission für den Nachweis, dass sich ein Kartell tatsächlich auf den Markt ausgewirkt habe, mehr als nur den einfachen Nachweis der Umsetzung gefordert.

    Die Durchführung einer Vereinbarung ist aber nicht zwangsläufig mit realen Auswirkungen verbunden (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 110; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Rn. 157).

    Die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, betrifft Fälle, in denen die Leitlinien von 1998 angewandt wurden (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 214, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 108).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-406/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 253 EG vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Rn. 67, vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Rn. 35, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Rn. 146).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen von Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Rn. 58).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-406/09
    Zwar ist die Kommission, bei der Anwendung von Regeln, die sie sich - wie die Leitlinien - selbst gesetzt hat, verpflichtet, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten; dieser Grundsatz bindet aber nicht gleichermaßen die Gerichte der Union, soweit sie bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht eine bestimmte Methode der Berechnung der Geldbußen anwendenden wollen, sondern im Einzelfall die Sachverhalte, mit denen sie befasst werden, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53).

    Will das Gericht speziell bei einem dieser Unternehmen von der von der Kommission angewandten und von ihm nicht beanstandeten Berechnungsmethode abweichen, muss es dies in seinem Urteil begründen (Urteil Quinn Barlo u. a./Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 46).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-406/09
    Es ist wiederholt entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 112 angeführt, Rn. 327; Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Rn. 351, und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 110 angeführt, Rn. 370).
  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 14.05.2014 - T-406/09
    Wie das Gericht im Urteil vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Rn. 167 und 168), entschieden hat, impliziert eine ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrige(n) Absprache(n) teilgenommen hat.
  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 18.09.2008 - T-47/05

    Angé Serrano u.a. / Parlament

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 14.04.2005 - C-243/04

    Gaki-Kakouri / Gerichtshof

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuGH, 12.11.2009 - C-554/08

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT LETZTINSTANZLICH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER

  • EuG, 15.07.2015 - T-418/10

    voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

    415 Bei einer Sanktion, die wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht verhängt wurde, hat die Kommission daher darauf zu achten, dass sie die Strafen für die Zuwiderhandlungen individuell festlegt, unter Berücksichtigung der besonderen Situation jedes Zuwiderhandelnden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, Lucite International und Lucite International UK/Kommission, T-216/06, EU:T:2011:475, Rn. 87 und 88, vom 16. September 2013, Hansa Metallwerke u. a./Kommission, T-375/10, EU:T:2013:475, Rn. 80, und vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T-406/09, Slg, EU:T:2014:254, Rn. 92).
  • EuG, 29.09.2021 - T-342/18

    Nichicon Corporation/ Kommission

    Zwar ist die Kommission bei der Anwendung von Regeln, die sie sich - wie die Leitlinien von 2006 - selbst gesetzt hat, verpflichtet, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten; dieser Grundsatz bindet aber nicht gleichermaßen die Gerichte der Union, soweit sie bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht eine bestimmte Methode der Berechnung der Geldbußen anwenden wollen, sondern im Einzelfall die Sachverhalte, mit denen sie befasst werden, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls prüfen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T-406/09, EU:T:2014:254, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Will das Gericht speziell bei einem dieser Unternehmen von der von der Kommission angewandten und von ihm nicht beanstandeten Berechnungsmethode abweichen, muss es dies in seinem Urteil begründen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T-406/09, EU:T:2014:254, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Kläger muss allerdings entsprechende Gründe, die eine solche Ermäßigung rechtfertigen können, vorbringen und nachweisen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T-406/09, EU:T:2014:254, Rn. 310 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.02.2016 - T-264/12

    UTi Worldwide u.a. / Kommission

    En effet, alors que la nature de l'infraction aurait justifié, selon les termes du paragraphe 23 des lignes directrices de 2006, de retenir un pourcentage des ventes en haut de l'échelle (qui va jusqu'à 30 %), le pourcentage retenu par la Commission se situe à peu près au milieu de cette échelle (voir, par analogie, arrêt du 14 mai 2014, Donau Chemie/Commission, T-406/09, Rec, EU:T:2014:254, point 26).

    Des éléments relevant de l'aspect intentionnel peuvent avoir plus d'importance que ceux relatifs auxdits effets, surtout lorsqu'il s'agit d'infractions intrinsèquement graves (voir, en ce sens, arrêt Donau Chemie/Commission, point 281 supra, EU:T:2014:254, point 81).

  • EuG, 12.07.2018 - T-451/14

    Fujikura / Kommission

    Or, il ressort du paragraphe 22 des lignes directrices pour le calcul des amendes de 2006, applicables aux faits de l'espèce, que, parmi les éléments que la Commission s'est engagée à prendre en considération afin de décider si la proportion de la valeur des ventes réalisées en relation avec l'infraction à retenir aux fins de la détermination du montant de base de l'amende devra être en bas ou en haut de l'échelle allant jusqu'à 30 %, prévue au paragraphe 21 des mêmes lignes directrices, ne figure expressément que le critère de la mise en oeuvre de l'infraction (arrêt du 14 mai 2014, Donau Chemie/Commission, T-406/09, EU:T:2014:254, points 71 et 73).

    Le point 5 desdites lignes directrices, selon lequel la « durée de l'infraction a nécessairement un impact sur les conséquences potentielles de l'infraction sur le marché ", ne saurait conduire à une conclusion différente dès lors qu'il vise seulement à justifier le fait que la proportion de la valeur des ventes retenue conformément aux paragraphes 19 à 23 des lignes directrices pour le calcul des amendes de 2006 est, conformément au point 24, multipliée par le nombre d'années de participation à l'infraction (arrêt du 14 mai 2014, Donau Chemie/Commission, T-406/09, EU:T:2014:254, point 71).

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T-406/09, EU:T:2014:254, Rn. 238).
  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T-406/09, EU:T:2014:254, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2018 - T-446/14

    Taihan Electric Wire / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Premièrement, en ce qui concerne la prétendue violation du principe de proportionnalité, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, ce principe exige que les actes des institutions ne dépassent pas les limites de ce qui est approprié et nécessaire pour atteindre le but recherché (voir arrêt du 14 mai 2014, Donau Chemie/Commission, T-406/09, EU:T:2014:254, point 238 et jurisprudence citée).
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