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   EuG, 14.05.2019 - T-728/17   

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https://dejure.org/2019,12231
EuG, 14.05.2019 - T-728/17 (https://dejure.org/2019,12231)
EuG, Entscheidung vom 14.05.2019 - T-728/17 (https://dejure.org/2019,12231)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - T-728/17 (https://dejure.org/2019,12231)
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 22.10.2021 - T-510/20

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche

    Die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen ist aber allein anhand derjenigen Informationen zu beurteilen, über die die Kommission verfügen konnte, als der Beschluss erlassen wurde (vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T-728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

    Nur in Bezug auf diese Beihilfen, wie sie in Art. 1 der Verordnung 2015/1589 definiert werden, gewährt Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung einem Beteiligten das Recht, das vorläufige Prüfverfahren in Gang zu setzen, indem er in Form eines spezifischen Formulars eine Beschwerde an die Kommission richtet, die Informationen über solche Beihilfen enthält, welche von der Kommission im Rahmen eines Verfahrens, in dem der Beschwerdeführer bestimmte Rechte hat, geprüft werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T-728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325, Rn. 38 bis 40; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 37).
  • EuG, 30.01.2020 - T-168/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Ferner ist bei der Prüfung eines im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Antrags auf Zugang zu Dokumenten zu berücksichtigen, dass die Beteiligten, mit Ausnahme des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaats, im Rahmen des Beihilfekontrollverfahrens nicht über das Recht verfügen, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61, und vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T-728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325" Rn. 47).
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