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   EuG, 14.05.2019 - T-751/17   

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https://dejure.org/2019,12230
EuG, 14.05.2019 - T-751/17 (https://dejure.org/2019,12230)
EuG, Entscheidung vom 14.05.2019 - T-751/17 (https://dejure.org/2019,12230)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - T-751/17 (https://dejure.org/2019,12230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Commune de Fessenheim u.a./ Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Schreiben der Kommission an die französischen Behörden betreffend das Protokoll über die Entschädigung der EDF-Gruppe im Zusammenhang mit der Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks Fessenheim - ...

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    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Schreiben der Kommission an die französischen Behörden betreffend das Protokoll über die Entschädigung der EDF-Gruppe im Zusammenhang mit der Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb des Kernkraftwerks Fessenheim - ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 14.05.2019 - T-751/17
    Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Anwendung dieser Vermutung auf Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen aus der Notwendigkeit, eine harmonische Verbindung zwischen der Verordnung Nr. 1049/2001 einerseits und der Verordnung 2015/1589 andererseits herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 58 und 61).

    Allgemein sieht die erste dieser Verordnungen, d. h. die Verordnung Nr. 1049/2001, vor, dass die Öffentlichkeit so weit wie möglich Zugang zu den Dokumenten der Organe haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 51).

    Nach der Rechtsprechung muss das Organ, um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, dessen Verbreitung beantragt wurde, zu rechtfertigen, nicht nur nachweisen, dass dieses Dokument im Zusammenhang mit einer in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Tätigkeit steht, sondern auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei Dokumenten eines Beihilfeprüfverfahrens hat die Rechtsprechung es der Kommission jedoch erlaubt, sich auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit zu stützen, da für Anträge auf Verbreitung gleichartiger Dokumente ähnliche allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54 und 55).

    Um dieses Vertrauensklima zu wahren, behält die Verordnung 2015/1589 den Zugang zu den zu prüfenden Akten der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vor, ohne Dritten, die im Laufe des Verfahrens den Status von Beteiligten erworben haben, ein Recht auf Zugang zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 56 und 58).

    Wären diese Beteiligten in der Lage, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu den Dokumenten der Verwaltungsakte zu erhalten, wäre das System der Kontrolle staatlicher Beihilfen nämlich nach Ansicht des Gerichtshofs gefährdet (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie oben in Rn. 43 dargelegt, muss ein Organ, das sich auf eine in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme beruft, grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das durch diese Ausnahme geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Zugang muss, wie im vierten Erwägungsgrund der genannten Verordnung ausgeführt, so umfassend wie möglich sein (vgl. in diesem Sinne Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 51).

    Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Organ, wie im vorliegenden Fall, berechtigt ist, sich auf eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung, wie sie beispielsweise bei Dokumenten eines Beihilfeprüfverfahrens besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), oder auf eine Erweiterung dieser Vermutung wie im vorliegenden Fall zu berufen.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-516/06

    Kommission / Ferriere Nord - Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 14.05.2019 - T-751/17
    Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C-516/06 P, EU:C:2007:763, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 14.05.2019 - T-751/17
    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, EU:T:2010:511, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 14.05.2019 - T-751/17
    Nach der Rechtsprechung ist es in den nationalen Verfahren Sache des angerufenen nationalen Richters, die Mechanismen der Vorlage von Beweisen und geeigneten Dokumenten nach dem anwendbaren Recht zu klären, um den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 82).
  • EuG, 28.03.2017 - T-210/15

    Deutsche Telekom / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 14.05.2019 - T-751/17
    Aufgrund dieser Bestimmung sind die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen in Bezug auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Kommission in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegt, die auf der Grundlage von Art. 255 EG erlassen wurde, dessen Inhalt in Art. 15 Abs. 3 AEUV übernommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Deutsche Telekom/Kommission, T-210/15, EU:T:2017:224, Rn. 113).
  • EuG, 06.11.2018 - T-717/17

    Chioreanu/ ERCEA - Nichtigkeitsklage - ERCEA - Rahmenprogramm für Forschung und

    Auszug aus EuG, 14.05.2019 - T-751/17
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Beschluss vom 6. November 2018, Chioreanu/ERCEA, T-717/17, EU:T:2018:765, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2016 - C-271/15

    Sea Handling / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.2019 - T-751/17
    Nach der Rechtsprechung genügt daher allein der Umstand, dass die Dokumente, deren Verbreitung beantragt wird, Teil der Verwaltungsakte eines Beihilfeprüfverfahrens sind, um die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit auf sie zu rechtfertigen (Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 41).
  • EuG, 19.09.2018 - T-39/17

    Chambre de commerce und d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de

    Auszug aus EuG, 14.05.2019 - T-751/17
    Nach der Rechtsprechung soll diese Vermutung das Bestehen eines Klimas des Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Chambre de commerce et d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest [port de Brest]/Kommission, T-39/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:560, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei ein solches Klima zum einen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle für die Untersuchung relevanten Dokumente übermittelt, und zum anderen, um es diesem Organ und diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, die betreffenden nationalen Maßnahmen gemeinsam zu prüfen, wobei die endgültige Bewertung vollständig erläutert und solide begründet werden muss.
  • EuG, 30.01.2020 - T-168/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Organ, wie im vorliegenden Fall, berechtigt ist, sich auf eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung, wie sie beispielsweise bei Dokumenten eines Beihilfeprüfverfahrens besteht, zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 51, 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Mai 2019, Commune de Fessenheim u. a./Kommission, T-751/17, EU:T:2019:330" Rn. 69 bis 71).

    Aufgrund dieser Bestimmung sind die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen in Bezug auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Kommission in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegt, die auf der Grundlage von Art. 255 EG erlassen wurde, dessen Inhalt sodann in Art. 15 Abs. 3 AEUV übernommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, Commune de Fessenheim u. a./Kommission, T-751/17, EU:T:2019:330" Rn. 107 bis 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist es in den nationalen Verfahren Sache des angerufenen nationalen Richters, die Mechanismen der Vorlage von Beweisen und geeigneten Dokumenten nach dem anwendbaren Recht zu klären, um den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, Commune de Fessenheim u. a./Kommission, T-751/17, EU:T:2019:330" Rn. 123 bis 124).

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Der Beschluss 2004/258 zielt somit nicht darauf ab, Fragen zu regeln, die sich auf Beweise beziehen, die von den Parteien in Gerichtsverfahren vorzulegen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Mai 2019, Commune de Fessenheim u. a./Kommission, T-751/17, EU:T:2019:330, Rn. 123, sowie vom 30. Januar 2020, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, T-168/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:20, Rn. 74).
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