Rechtsprechung
EuG, 14.06.2017 - T-95/16 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,18988) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Aydin / EUIPO - Kaporal Groupe (ROYAL & CAPORAL)
(fremdsprachig)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Aydin / EUIPO - Kaporal Groupe (ROYAL & CAPORAL)
(fremdsprachig)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 11.01.2017 - T-95/16
- EuG, 14.06.2017 - T-95/16
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 03.05.2018 - T-234/17
Siberian Vodka/ EUIPO - Schwarze und Schlichte (DIAMOND ICE) - Unionsmarke - …
Was drittens die Stellung der Wortbestandteile innerhalb der einander gegenüberstehenden Zeichen anbelangt, trifft es zwar zu, dass die Erwägung, wonach der Anfang von Wortmarken geeignet sein kann, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen als die folgenden Teile, nicht in allen Fällen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Aydin/EUIPO - Kaporal Groupe [ROYAL & CAPORAL], T-95/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:388, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch setzen sich im vorliegenden Fall die einander gegenüberstehenden Zeichen aus je zwei Wörtern zusammen, von denen das erste mehr als doppelt so lang ist wie das zweite und mehr als zwei Drittel der Gesamtlänge des Zeichens ausmacht, und die Wörter, aus denen die Zeichen bestehen, weisen keine Originalität, Phantasie oder Prägnanz auf, die die Aufmerksamkeit des Publikums erregen könnte. - EuG, 10.06.2020 - T-100/19
L. Oliva Torras/ EUIPO - Mecánica del Frío (Attelages pour véhicules) - …
Dagegen steht es ihm nicht zu, Feststellungsurteile zu erlassen, so dass ein hierauf gerichteter Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Juni 2017, Aydin/EUIPO - Kaporal Groupe [ROYAL & CAPORAL], T-95/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:388, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).