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   EuG, 14.07.1994 - T-77/92   

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EuG, 14.07.1994 - T-77/92 (https://dejure.org/1994,464)
EuG, Entscheidung vom 14.07.1994 - T-77/92 (https://dejure.org/1994,464)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 1994 - T-77/92 (https://dejure.org/1994,464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Exportverbotsklausel - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Geldbuße.

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten durch Exportverbotsklausel - Behinderung der Verwirklichung des einheitlichen Marktes durch objektive rechtliche oder tatsächliche Umstände - Angemessene Definition des Marktes durch die Kommission zur ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 89 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 155; ; Verordnung Nr. 99/63 Art. 9 Abs. 4; ; Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-77/92
    26 Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes falle eine Vereinbarung, die ihrem Wesen nach den Wettbewerb beeinträchtige, dann nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages, wenn sie sich nur geringfügig auf die Märkte auswirke (Urteile vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 7; und vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7).

    Da nach dem Urteil Miller/Kommission (Randnr. 9) ein Unternehmen mit einem Anteil am relevanten Markt von ungefähr 5 % hinreichend groß sei, damit sein Verhalten grundsätzlich den Handel berühren könne, könne die streitige Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar berühren.

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt "eine Exportverbotsklausel schon ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs dar..., ob sie nun auf Veranlassung des Lieferanten oder auf Veranlassung seines Abnehmers eingeführt wird, denn das Ziel, über das sich die Vertragschließenden geeinigt haben, ist der Versuch, einen Teil des Marktes zu isolieren" (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7, und zuletzt vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C -117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Zellstoff, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 176).

    44 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages anzuwenden, wenn der Absatz wenigstens einer der Parteien einer wettbewerbsbehindernden Vereinbarung einen spürbaren Marktanteil darstellt (vgl. Miller/Kommission, Randnr. 10).

    55 Daß eine Exportverbotsklausel, die ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs darstellt, vom Lieferer nicht angewandt wird, erbringt keinen Beweis dafür, daß sie wirkungslos geblieben ist, da bereits ihr Vorhandensein nach dem Urteil Miller/Kommission (Randnr. 7) ein "optisches und psychologisches" Klima schaffen kann, das zu einer Aufteilung der Märkte beiträgt.

    Diese Lage kann sich nämlich aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen und in der Struktur sowohl des Gemeinsamen Marktes insgesamt als auch der verschiedenen nationalen Märkte von Jahr zu Jahr ändern (vgl. Urteil Miller/Kommission, Randnr. 14).

  • EuGH, 12.11.1985 - 183/83

    Krupp / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-77/92
    92 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die Geldbusse den Umständen und der Schwere der Zuwiderhandlung angepasst sein (Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 40).

    Keiner dieser beiden Zahlen darf somit zu Lasten der anderen Gesichtspunkte eine unverhältnismässige Bedeutung eingeräumt werden; die Festsetzung der angemessenen Geldbusse kann somit nicht das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage des Gesamtumsatzes sein (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Krupp/Kommission, Randnr. 37).

    Ausserdem ergebe sich aus dem Beschluß des Gerichtshofes vom 20. November 1987 in der Rechtssache 183/83 (Krupp/Kommission, Slg. 1987, 4611), daß die fraglichen Kosten nicht als Kosten "für das Verfahren" im Sinne des Artikels 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung betrachtet werden könnten.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-77/92
    Somit ist es möglich, daß eine Vereinbarung selbst bei absolutem Gebietsschutz mit Rücksicht auf die schwache Stellung, welche die Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse haben, nicht unter das Verbot des Artikels 85 des Vertrages fällt (Urteil des Gerichtshofes 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 85).

    Der Gerichtshof habe im Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission (Randnrn. 120 f.) entschieden, daß die Kommission bei der Festsetzung der Geldbusse den Umfang und den Wert der Waren, die von der Zuwiderhandlung betroffen waren, in höherem Masse als den Gesamtumsatz des Unternehmens berücksichtigen könne, zumal wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes darstellten.

    Keiner dieser beiden Zahlen darf somit zu Lasten der anderen Gesichtspunkte eine unverhältnismässige Bedeutung eingeräumt werden; die Festsetzung der angemessenen Geldbusse kann somit nicht das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage des Gesamtumsatzes sein (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Krupp/Kommission, Randnr. 37).

  • EuGH, 20.11.1987 - 183/83

    Krupp / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-77/92
    92 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß die Geldbusse den Umständen und der Schwere der Zuwiderhandlung angepasst sein (Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 40).

    Ausserdem ergebe sich aus dem Beschluß des Gerichtshofes vom 20. November 1987 in der Rechtssache 183/83 (Krupp/Kommission, Slg. 1987, 4611), daß die fraglichen Kosten nicht als Kosten "für das Verfahren" im Sinne des Artikels 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung betrachtet werden könnten.

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-77/92
    Sie behauptet auch nicht, daß die Niederschrift mangels einer Übersetzung der deutschen Teile ihr gegenüber Ungenauigkeiten oder wesentliche Auslassungen enthalte, deren nachteilige Folgen das Verwaltungsverfahren fehlerhaft machen könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 52).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung für die Bemessung der Geldbusse sind insbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofes ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 176; und vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Böhringer/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 53).

  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Voelk / Vervaecke

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-77/92
    26 Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes falle eine Vereinbarung, die ihrem Wesen nach den Wettbewerb beeinträchtige, dann nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages, wenn sie sich nur geringfügig auf die Märkte auswirke (Urteile vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 7; und vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7).

    Ausserdem darf dieser Einfluß nicht geringfügig sein (Urteil Völk, Randnr. 5; zuletzt Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache T-66/89, Publishers Association/Kommission, Slg. 1992, II-1995, Randnr. 55).

  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-77/92
    Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung für die Bemessung der Geldbusse sind insbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofes ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 176; und vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Böhringer/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 53).
  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-77/92
    Somit ist das Verhalten der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 136 bis 141, und vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 41).
  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-77/92
    Somit ist das Verhalten der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 136 bis 141, und vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 41).
  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-77/92
    96 Die Kommission hält den Antrag auf Erstattung der der Klägerin für die Stellung eines Bürgen für die Zahlung der Geldbusse angefallenen Kosten für unzulässig, da das Gericht über diesen Antrag im Rahmen der Kontrolle über die Rechtmässigkeit einer Handlung nach Artikel 173 EWG-Vertrag nicht entscheiden könne (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO/Kommission, Slg. 1986, 1965).
  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

  • EuG, 09.07.1992 - T-66/89

    Publishers Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Lancôme / Etos

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Selbst wenn die Kommission die Lundbeck-Neolab-Vereinbarungen rechtsfehlerhaft als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar angesehen haben sollte, müsste der Grundsatz der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 197, und vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission, T-77/92, EU:T:1994:85, Rn. 86).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Viho / Kommission

    Die von der Firma Herlitz und der Firma Parker am 16. bzw. 24. September 1992 gegen diese Entscheidung erhobenen Klagen waren Gegenstand zweier inzwischen rechtskräftiger Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in den Rechtssachen T-66/92 und T-77/92 (Herlitz/Kommission und Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-531 und II-549).
  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Die Klägerin stützt sich viertens auf das Urteil vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission (T-77/92, EU:T:1994:85).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission (T-77/92, EU:T:1994:85), einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV zum Gegenstand hatte.

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