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   EuG, 14.07.2010 - T-571/08   

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EuG, 14.07.2010 - T-571/08 (https://dejure.org/2010,14293)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2010 - T-571/08 (https://dejure.org/2010,14293)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - T-571/08 (https://dejure.org/2010,14293)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung zur Auskunftserteilung - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung zur Auskunftserteilung - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission.

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung zur Auskunftserteilung - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission.

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung zur Auskunftserteilung - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit.

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-571/08
    Diese Erfordernisse sind in Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 übernommen und dort konkretisiert worden (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs handelt es sich um eine Verpflichtung oder ein Verfahrenserfordernis, das die Kommission erfüllen muss, um ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 90, und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak zum Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Gibt die Kommission dem Mitgliedstaat dagegen nicht auf, ihr Informationen zu den Tatsachen, die sie zu berücksichtigen beabsichtigt, zu übermitteln, so kann sie anschließend etwaige fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen nicht damit rechtfertigen, dass sie befugt gewesen sei, bei Erlass der das förmliche Prüfverfahren abschließenden Entscheidung nur jene Informationen zu berücksichtigen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorlagen (Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 88).

    Zudem kann das Gericht, wenn die Kommission eine Entscheidung hinsichtlich bestimmter Tatsachen auf die verfügbaren Informationen stützt, ohne dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten und in die Verordnung Nr. 659/999 übernommenen Verfahrenserfordernisse zu beachten, die Frage prüfen, ob die Berücksichtigung dieser Tatsachen geeignet war, zu einem Beurteilungsfehler zu führen, der die endgültige Entscheidung rechtswidrig macht (Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 89).

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-571/08
    Der aus dem Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission (T-426/04, Slg. 2005, II-4765), gezogene Umkehrschluss bestätige diese Beurteilung, anders als die Kommission vortrage, die sich auf diesen Beschluss berufe, um ihre These zu stützen.

    Ferner sind bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen ausgearbeitet werden, u. a. nach Beendigung eines internen Verfahrens, nur diejenigen Maßnahmen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28, und Beschluss Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 25).

    Wie in der Rechtssache, in der der Beschluss Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt (Randnrn. 25 bis 36), erlassen wurde, und soweit eine Parallele zwischen jener Rechtssache und der vorliegenden gezogen werden kann, kann die Kommission die Bundesrepublik Deutschland hier nicht dazu zwingen, ihr die geforderten Auskünfte zu erteilen.

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-571/08
    Zwar kann eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach ständiger Rechtsprechung unter bestimmten Umständen eine anfechtbare Handlung sein, da sie insbesondere hinsichtlich der Aussetzung der fraglichen Maßnahme eigenständige Rechtswirkungen erzeugen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch die Geschäftskreise werden in ihren Beziehungen zu den Beihilfeempfängern deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (vgl. Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-571/08
    Im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs handelt es sich um eine Verpflichtung oder ein Verfahrenserfordernis, das die Kommission erfüllen muss, um ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 90, und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak zum Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Sie darf nicht einfach von der Annahme ausgehen, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (Urteil Kommission/MTU Friedrichshafen, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-571/08
    Die Vorläufigkeit der angefochtenen Handlung wurde im Übrigen vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (C-324/90 und C-342/90, Slg. 1994, I-1173, Randnr. 28), bestätigt.
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-571/08
    Halten die Beteiligten bestimmte Tatsachen in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens für unzutreffend, so müssen sie dies daher der Kommission im Verwaltungsverfahren mitteilen, da sie die betreffenden Tatsachen andernfalls nicht mehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens angreifen können (vgl. in diesem Sinne bzgl. des Mitgliedstaats Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-571/08
    Das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (C-301/87, Slg. 1990, I-307), auf das sich die Bundesrepublik Deutschland beruft und das eine Aussetzungsanordnung betrifft, ist somit für den vorliegenden Fall nicht relevant.
  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-571/08
    Ferner sind bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen ausgearbeitet werden, u. a. nach Beendigung eines internen Verfahrens, nur diejenigen Maßnahmen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28, und Beschluss Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 25).
  • EuGH, 24.11.2005 - C-138/03

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung -

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-571/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne dass es auf ihre Rechtsnatur oder -form ankäme (Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2005, 1talien/Kommission, C-138/03, C-324/03 und C-431/03, Slg. 2005 I-10043, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-571/08
    Um festzustellen, ob es sich bei einer Handlung im Bereich staatlicher Beihilfen um eine "Entscheidung" im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 handelt, ist demnach zu prüfen, ob die Kommission, wenn man das Wesen der Handlung und die Absicht dieses Organs betrachtet, mit der untersuchten Handlung am Ende der Vorprüfungsphase ihren Standpunkt zu der angezeigten Maßnahme endgültig festgelegt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, Slg. 2008, I-5829, Randnr. 46).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Deutsche Post AG (im Folgenden: Deutsche Post) und die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08) und Deutschland/Kommission (T-571/08) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008, mit der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber im Verfahren über die staatliche Beihilfe an die Deutsche Post die Erteilung von Auskünften angeordnet wurde (im Folgenden: streitige Handlung), als unzulässig abgewiesen hat.

    Mit Klageschriften, die am 22. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Deutsche Post (Rechtssache T-570/08) und die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache T-571/08) jeweils eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlung.

    Die Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08) und Deutschland/Kommission (T-571/08), werden aufgehoben.

    Die Rechtssachen werden zur Entscheidung über die Anträge der Deutschen Post AG (T-570/08) und der Bundesrepublik Deutschland (T-571/08) auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008, mit der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber im Verfahren über die staatliche Beihilfe an die Deutsche Post die Erteilung von Auskünften angeordnet wurde, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Mit Beschlüssen vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:311) und Deutschland/Kommission (T-571/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:312), wies das Gericht die Klagen gegen die Anordnung von 2008 als unzulässig ab.

    Mit Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-465/10 P, EU:C:2011:656), hob der Gerichtshof die Beschlüsse vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:311) und Deutschland/Kommission (T-571/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:312), mit der Begründung auf, dass die Anordnung von 2008 die Deutsche Post unmittelbar und individuell betreffe, und verwies die Rechtssachen an das Gericht zurück (Rechtssachen T-570/08 RENV und T-571/08 RENV).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von den

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Deutsche Post AG(2) und die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08) und Deutschland/Kommission (T-571/08)(3).

    Mit Klageschriften, die am 22. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, erhoben die Deutsche Post (Rechtssache T-570/08) und die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache T-571/08) jeweils eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlung.

    - die Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08) und Deutschland/Kommission (T-571/08), aufzuheben;.

  • EuG, 12.11.2013 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung,

    Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag, Deutschland/Kommission (T-571/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies das Gericht auch die Klage der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zum Gegenstand hatte, als unzulässig ab.

    Mit Schreiben, das am 4. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage in der Rechtssache T-571/08 RENV zurücknehme; diese Rechtssache ist mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 10. Mai 2012 im Register des Gerichts gestrichen worden.

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