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   EuG, 14.07.2011 - T-189/06, T-190/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23544
EuG, 14.07.2011 - T-189/06, T-190/06 (https://dejure.org/2011,23544)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2011 - T-189/06, T-190/06 (https://dejure.org/2011,23544)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - T-189/06, T-190/06 (https://dejure.org/2011,23544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arkema France / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Arkema France SA gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total und Elf Aquitaine, wegen ihrer Beteiligung an dem Wasserstoffperoxid- und Natriumperborat-Kartell verhängten Geldbußen aufrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Arkema France / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Arkema France / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. Juli 2006 - Arkema France / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006)1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren der Anwendung von Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Vertrag (Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) betreffend eine Reihe von Vereinbarungen und ...

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-189/06
    Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sowohl aus dem Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (Randnrn. 61 f.), als auch aus dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt (Randnrn. 61 f.), ergibt sich nämlich eindeutig, dass die Anwendung der in Rede stehenden Vermutung nicht davon abhängt, dass solche Indizien vorliegen.

    Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die oben genannte Rechtsprechung speziell den besonderen Fall betrifft, in dem eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft besitzt (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 60).

    Insoweit sind sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte, die von Fall zu Fall variieren können, zu berücksichtigen (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn.

    Insbesondere kann die fragliche Vermutung nicht allein dadurch widerlegt werden, dass dargetan wird, dass das Tochterunternehmen diese spezifischen Aspekte seiner Geschäftspolitik selbst in der Hand hat, ohne insoweit Weisungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-189/06
    Viertens kann sich die Klägerin nicht auf die aus dem Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission (T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 127), folgende Lösung berufen, wonach der Gesichtspunkt der zeitlichen Reihenfolge bei der Beurteilung des Umfangs der Mitarbeit zweier Unternehmen nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Informationen der Beteiligten zügig und in einem mehr oder weniger gleichen Stadium des Verwaltungsverfahrens erfolgten.

    Es genügt der Hinweis, dass sich die geltend gemachte Lösung auf Abschnitt D der Mitteilung der Kommunikation über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4) bezieht, in dem nicht auf das Kriterium der früheren Zusammenarbeit eines Unternehmens gegenüber einem anderen Bezug genommen wird, und im Übrigen das Gericht in dem geltend gemachten Urteil das Vorbringen, das auf die analoge Anwendung von Nr. 23 der hier anwendbaren Mitteilung über Zusammenarbeit gestützt wird, zurückgewiesen hat (Urteil Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 156 angeführt, Randnrn. 126 und 129).

    Daher kann nur ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission beanstandet werden (vgl. Urteil Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 156 angeführt, Randnr. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-189/06
    Die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Geldbuße eine hinreichende Abschreckungswirkung entfaltet, verlangt, dass die Geldbuße angepasst wird, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 379).

    Es ist vor allem die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen zu können, die im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 18, sowie Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 379).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-189/06
    Die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Geldbuße eine hinreichende Abschreckungswirkung entfaltet, verlangt, dass die Geldbuße angepasst wird, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 379).

    Es ist vor allem die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen zu können, die im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 18, sowie Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 379).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-189/06
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Kommission überdies nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 64; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 64), kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht jedes einzelne von der Klägerin vorgetragene Argument präzise beantwortet zu haben.

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-189/06
    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach Kenntnisnahme von den Urteilen des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331), und vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C-413/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), erklärt, dass sie den vorliegenden Teil des sechsten Klagegrundes zurücknehme, das Vorbringen im Rahmen des zweiten Teils des genannten Klagegrundes, der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt wird, jedoch aufrechterhalte, was zu Protokoll genommen worden ist.

    Jede dieser Zuwiderhandlungen stellte unabhängig voneinander eine Wiederholung der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln dar, wie sie im Rahmen der Entscheidungen 85/74 und 94/599 festgestellt wurde, und zeugt von der Neigung der Klägerin, aus diesen Verurteilungen nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 40).

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-189/06
    Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich einer Muttergesellschaft, die gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung verantwortlich gehalten wird, eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dieser Gesellschaft die Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnrn. 78 bis 80).
  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-189/06
    Da die Kommission überdies nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 64; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 64), kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht jedes einzelne von der Klägerin vorgetragene Argument präzise beantwortet zu haben.
  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-189/06
    Hierzu genügt der Hinweis, dass der Betroffene bei Zuwiderhandlungen, die in den Anwendungsbereich der Mitteilung über Zusammenarbeit fallen, der Kommission grundsätzlich nicht mit Erfolg vorwerfen kann, dass sie den Umfang seiner Zusammenarbeit nicht außerhalb des rechtlichen Rahmens der Mitteilung über Zusammenarbeit als mildernden Umstand berücksichtigt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 586 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Auszug aus EuG, 14.07.2011 - T-189/06
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, systematisch zu prüfen, ob das wettbewerbswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnrn.
  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

    Erstens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Berufung der Klägerin auf ihren Status als Finanzholding für sich allein die Feststellung nicht in Frage stellen kann, dass sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf AF und KLM ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2011, Legris Industries/Kommission, T-376/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:107, Rn. 50 und 51, und vom 14. Juli 2011, Arkema France/Kommission, T-189/06, EU:T:2011:377, Rn. 74).

    In einer Unternehmensgruppe ist die Aufgabenverteilung nämlich ein normales Phänomen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Arkema France/Kommission, T-189/06, EU:T:2011:377, Rn. 76).

  • EuG, 27.02.2014 - T-128/11

    LG Display und LG Display Taiwan / Kommission

    Nach der Rechtsprechung kann nämlich der Betroffene bei Zuwiderhandlungen, die in den Anwendungsbereich der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit fallen, der Kommission grundsätzlich nicht mit Erfolg vorwerfen, dass sie den Umfang seiner Zusammenarbeit nicht außerhalb des rechtlichen Rahmens dieser Mitteilung als mildernden Umstand berücksichtigt habe (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Rn. 586, und vom 14. Juli 2011, Arkema France/Kommission, T-189/06, Slg. 2011, II-5455, Rn. 178).

    Folglich ist die Rechtsprechung, wonach die Kommission in Ausnahmesituationen verpflichtet ist, einem Unternehmen eine Geldbußenermäßigung auf der Grundlage von Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 zuzubilligen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, Rn. 170, und Urteil Transcatab/Kommission, Rn. 330), dahin zu verstehen, dass bei Vorliegen solcher Situationen die Zusammenarbeit des betreffenden Unternehmens, selbst wenn sie über dessen gesetzliche Pflicht zur Zusammenarbeit hinausgeht, ihm gleichwohl kein Anrecht auf eine Geldbußenermäßigung nach der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit gibt.

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

    p. II-881, point 379, et du 14 juillet 2011, Arkema France/Commission, T-189/06, Rec.
  • EuG, 07.03.2018 - T-624/16

    Gollnisch / Parlament

    Ce principe interdit donc de sanctionner une même personne plus d'une fois pour un même comportement illicite afin de protéger le même bien juridique (voir arrêt du 14 juillet 2011, Arkema France/Commission, T-189/06, EU:T:2011:377, point 127 et jurisprudence citée).
  • EuG, 25.06.2015 - T-26/12

    PT Musim Mas / Rat

    Partant, il ne saurait leur être reproché de ne pas avoir apporté une réponse précise à chaque argument invoqué par la requérante ou de ne pas avoir pris position sur des éléments qu'elles n'estimaient pas pertinents dans le cas d'espèce (voir, en ce sens, arrêts du 2 avril 1998, Commission/Sytraval et Brink's France, C-367/95 P, Rec, EU:C:1998:154, point 64, et du 14 juillet 2011, Arkema France/Commission, T-189/06, Rec, EU:T:2011:377, point 96).
  • EuG, 16.05.2018 - T-626/16

    Troszczynski / Parlament

    Ce principe interdit donc de sanctionner une même personne plus d'une fois pour un même comportement illicite afin de protéger le même bien juridique (voir arrêt du 14 juillet 2011, Arkema France/Commission, T-189/06, EU:T:2011:377, point 127 et jurisprudence citée).
  • EuG, 29.02.2016 - T-251/12

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere

    En effet, s'agissant des infractions qui relèvent du champ d'application de la communication sur la coopération de 2006, en principe, l'intéressé ne peut valablement reprocher à la Commission de ne pas avoir pris en compte le degré de sa coopération en tant que circonstance atténuante, en dehors du cadre juridique de ladite communication (voir, en ce sens, arrêts du 15 mars 2006, BASF/Commission, T-15/02, Rec, EU:T:2006:74, point 586, et du 14 juillet 2011, Arkema France/Commission, T-189/06, Rec, EU:T:2011:377, point 178).
  • EuG, 29.11.2017 - T-633/16

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss des Parlaments, von der

    Ce principe interdit donc de sanctionner une même personne plus d'une fois pour un même comportement illicite afin de protéger le même bien juridique (voir arrêt du 14 juillet 2011, Arkema France/Commission, T-189/06, EU:T:2011:377, point 127 et jurisprudence citée).
  • EuG, 29.11.2017 - T-634/16

    Montel / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder

    Ce principe interdit donc de sanctionner une même personne plus d'une fois pour un même comportement illicite afin de protéger le même bien juridique (voir arrêt du 14 juillet 2011, Arkema France/Commission, T-189/06, EU:T:2011:377, point 127 et jurisprudence citée).
  • EuG, 16.12.2015 - T-108/13

    VTZ u.a. / Rat

    Partant, il ne saurait leur être reproché de ne pas avoir apporté une réponse précise à chaque argument invoqué par les requérantes ou de ne pas avoir pris position sur des éléments qu'elles n'estimaient pas pertinents dans le cas d'espèce (voir, en ce sens, arrêts du 2 avril 1998, Commission/Sytraval et Brink's France, C-367/95 P, Rec, EU:C:1998:154, point 64, et du 14 juillet 2011, Arkema France/Commission, T-189/06, Rec, EU:T:2011:377, point 96).
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