Rechtsprechung
   EuG, 14.07.2015 - T-55/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17420
EuG, 14.07.2015 - T-55/14 (https://dejure.org/2015,17420)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2015 - T-55/14 (https://dejure.org/2015,17420)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - T-55/14 (https://dejure.org/2015,17420)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,17420) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Eintragungshindernis bei einer geografischen Bezeichnung

  • Europäischer Gerichtshof

    Genossenschaftskellerei Rosswag-Mühlhausen / HABM (Lembergerland)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Lembergerland - Absolutes Eintragungshindernis - Weinmarke, die geografische Angaben enthält - Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof

    Genossenschaftskellerei Rosswag-Mühlhausen / HABM (Lembergerland)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Lembergerland - Absolutes Eintragungshindernis - Weinmarke, die geografische Angaben enthält - Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • kanzlei.biz

    Eintragungshindernis von Marken mit geographischen Bezeichnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragungshindernis für Weinmarken mit geografischen Angaben; Wortzeichen "Lembergerland" für Alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bieren; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Eintragungshindernis einer geografischen Bezeichnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wortzeichen "Lembergerland" für alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bieren nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wortzeichen "Lembergerland" für alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bieren nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Genossenschaftskellerei Rosswag-Mühlhausen / HABM (Lembergerland)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 566/2013"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. November 2013, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers über die Ablehnung der Eintragung der Wortmarke ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 11.05.2010 - T-237/08

    Abadía Retuerta / HABM (CUVÉE PALOMAR) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 14.07.2015 - T-55/14
    Der Schutz von geografischen Angaben für Weine geht zum einen auf Verordnungen der Union, u. a. diejenigen über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, und zum anderen auf bilaterale Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten über den Handel mit Wein zurück (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2010, Abadía Retuerta/HABM [CUVÉE PALOMAR], T-237/08, Slg, EU:T:2010:185, Rn. 73 und 104 bis 108).

    Insoweit ist den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 16 ihrer Entscheidung beizupflichten, dass es genügt, damit das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009 zur Anwendung kommt, wenn die angemeldete Marke eine geografische Angabe oder Anhaltspunkte enthält oder aus solchen besteht, anhand deren die fragliche geografische Angabe sicher erkennbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CUVÉE PALOMAR, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:185, Rn. 125 und 131).

    Somit findet das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, ohne dass die Frage zu berücksichtigen wäre, ob durch die angemeldete Marke eine Irreführung des Publikums möglich ist oder nicht oder ob für das Publikum durch sie im Hinblick auf die Herkunft des Erzeugnisses eine Verwechslungsgefahr besteht (Urteil CUVÉE PALOMAR, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:185, Rn. 119 und 120).

    Folglich ist das HABM nicht dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil eine Eintragungsentscheidung der für Marken zuständigen nationalen Behörde vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile CUVÉE PALOMAR, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:185, Rn. 137 und 138 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Mai 2013, Restoin/HABM [EQUIPMENT], T-356/11, EU:T:2013:253, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 14.07.2015 - T-55/14
    Außerdem muss der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 75).

    Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, EU:C:2011:139, Rn. 77).

    Daraus folgt, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des HABM über die Eintragung von Zeichen mit den Elementen "Fisch" oder "Sonne" als Gemeinschaftsmarken berufen kann, um die Schlussfolgerung, zu der die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist, zu entkräften (vgl. in diesem Sinne Urteile Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 78 und 79, und UniversalPHOLED, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2012:210, Rn. 39).

  • EuG, 02.05.2012 - T-435/11

    Universal Display / HABM (UniversalPHOLED)

    Auszug aus EuG, 14.07.2015 - T-55/14
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher, wie das HABM zutreffend hervorhebt, allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg, EU:C:2007:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, EU:T:2012:210, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des HABM über die Eintragung von Zeichen mit den Elementen "Fisch" oder "Sonne" als Gemeinschaftsmarken berufen kann, um die Schlussfolgerung, zu der die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist, zu entkräften (vgl. in diesem Sinne Urteile Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 78 und 79, und UniversalPHOLED, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2012:210, Rn. 39).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 14.07.2015 - T-55/14
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher, wie das HABM zutreffend hervorhebt, allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg, EU:C:2007:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, EU:T:2012:210, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.05.2013 - T-356/11

    Restoin / HABM (EQUIPMENT)

    Auszug aus EuG, 14.07.2015 - T-55/14
    Folglich ist das HABM nicht dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil eine Eintragungsentscheidung der für Marken zuständigen nationalen Behörde vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile CUVÉE PALOMAR, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2010:185, Rn. 137 und 138 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Mai 2013, Restoin/HABM [EQUIPMENT], T-356/11, EU:T:2013:253, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.02.2017 - T-696/15

    Bodegas Vega Sicilia / EUIPO (TEMPOS VEGA SICILIA) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Pour que s'applique le motif de refus visé audit article, il suffit que la marque demandée comporte ou soit composée d'une indication géographique ou d'éléments permettant d'identifier avec certitude l'indication géographique en cause [arrêt du 14 juillet 2015, Genossenschaftskellerei Rosswag-Mühlhausen/OHMI (Lembergerland), T-55/14, EU:T:2015:486, point 22].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht