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   EuG, 14.07.2020 - T-108/15 DEP   

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EuG, 14.07.2020 - T-108/15 DEP (https://dejure.org/2020,20255)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2020 - T-108/15 DEP (https://dejure.org/2020,20255)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - T-108/15 DEP (https://dejure.org/2020,20255)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-108/15
    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 8. Mai 2015 wurde das Verfahren in der Rechtssache T-108/15, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission, bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache T-47/15, Deutschland/Kommission, in der die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses beantragte, ausgesetzt.

    Mit Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), wies das Gericht die Klage der Bundesrepublik Deutschland ab.

    Mit Entscheidung des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts wurde das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache erneut ausgesetzt, nämlich bis zum Ablauf der Frist für die etwaige Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), bzw., für den Fall der Einlegung eines solchen Rechtsmittels, bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichtshofs.

    Am 19. Juli 2016 legte die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C-405/16 P in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), auf und entschied über die Klage der Bundesrepublik Deutschland dahin gehend selbst, dass er den angefochtenen Beschluss mit der Begründung für nichtig erklärte, die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile stellten keine staatlichen Beihilfen dar.

    Was sechstens die Honorarrechnung vom 25. August 2016 über einen Betrag von 2 335 Euro für den Zeitraum vom 15. Januar 2016 bis zum 17. Juni 2016 sowie die Honorarrechnung vom 21. Dezember 2016 über einen Betrag von 5 267, 50 Euro für den Zeitraum vom 20. September 2016 bis zum 2. Dezember 2016 anbelangt, sind hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten die von Rechtsanwalt von Köckritz am 10. Mai 2016 erbrachte Leistung der Analyse des Urteils Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281) und die von Rechtsanwalt Soltész am 6. Juni 2016 erbrachte Leistung der Verfassung eines Schriftsatzes an das Gericht zwecks Stellungnahme zur beabsichtigten erneuten Aussetzung bis zum Rechtsmittelurteil in der Rechtssache Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281) zu berücksichtigen, d. h. insgesamt 0, 4 Stunden für Rechtsanwalt Soltész und 1, 5 Stunden für Rechtsanwalt von Köckritz.

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-108/15
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und dafür notwendig waren (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 13, und vom 28. Mai 2013, Elementis u. a./Kommission, T-43/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:270, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 17, und vom 28. Mai 2013, Elementis u. a./Kommission, T-43/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:270, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass für den Unionsrichter - unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben mögen - die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv notwendig waren (vgl. Beschlüsse vom 10. September 2009, C.A.S./Kommission, C-204/07 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:526, Rn. 39, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat das Gericht zu prüfen, inwieweit die Leistungen sämtlicher Beistände für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich waren, und sich zu vergewissern, dass der Einsatz mehrerer Beistände nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat (Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 44).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-108/15
    Am 19. Juli 2016 legte die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C-405/16 P in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), auf und entschied über die Klage der Bundesrepublik Deutschland dahin gehend selbst, dass er den angefochtenen Beschluss mit der Begründung für nichtig erklärte, die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile stellten keine staatlichen Beihilfen dar.

    Am 9. April 2019 forderte das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Parteien auf, ihre Stellungnahmen zu den Konsequenzen abzugeben, die aus dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Feststellung der Erledigung der Hauptsache von Amts wegen im Sinne von Art. 131 der Verfahrensordnung zu ziehen waren.

    Was siebtens die Honorarrechnung vom 3. Juli 2019 über einen Betrag von 3 449 Euro für den Zeitraum vom 8. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 betrifft, können hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten die am 2., 9. und 15. April 2019 erbrachten Leistungen anerkannt werden, d. h. die Durchsicht des Urteils des Gerichtshofs vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), die Prüfung seiner Auswirkungen auf die Klage vor dem Gericht, die Verfassung des Antwortschreibens auf die Aufforderung des Gerichts vom 8. April 2019, Stellung zu nehmen, sowie eine E-Mail an das Gericht, mithin 2, 8 Stunden für Rechtsanwalt Soltész und 0, 3 Stunden für Rechtsanwalt von Köckritz.

  • EuG, 28.05.2013 - T-43/10

    Elementis u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-108/15
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und dafür notwendig waren (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 13, und vom 28. Mai 2013, Elementis u. a./Kommission, T-43/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:270, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 17, und vom 28. Mai 2013, Elementis u. a./Kommission, T-43/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:270, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Beteiligten mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen hat (vgl. Beschlüsse vom 30. November 2009, Bayerische Hypo- und Vereinsbank, T-56/02 OP-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:472, Rn. 44, und vom 28. Mai 2013, Elementis u. a./Kommission, T-43/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:270, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2015 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-108/15
    Haben allerdings die Anwälte der Kläger diesen bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, ist auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Januar 2006, 1PK-München/Kommission, T-331/94 DEP, EU:T:2006:11, Rn. 59, und vom 9. September 2015, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:707, Rn. 79).

    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. Beschlüsse vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2015, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:707, Rn. 80).

    Die Inrechnungstellung der Arbeit von Rechtsanwalt von Köckritz mit 330 Euro pro Stunde entspricht ebenfalls den Honoraren, die für einen erfahrenen anwaltlichen Mitarbeiter im Allgemeinen angesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. Juli 2017, ETAD/Kommission, T-419/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:515, Rn. 40, und vom 9. September 2015, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:707, Rn. 87).

  • EuG, 27.06.2019 - T-108/15

    Bundesverband Glasindustrie u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-108/15
    wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten im Anschluss an den Beschluss vom 27. Juni 2019, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission (T-108/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:471),.

    Mit Beschluss vom 27. Juni 2019, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission (T-108/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:471), stellte das Gericht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache fest und erlegte der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Bundesverbands Glasindustrie und der weiteren Klägerinnen auf.

    Dies gilt für die Aufwendungen für die Durchsicht des Beschlusses vom 27. Juni 2019, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission (T-108/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:471), mit dem das Gericht, nachdem der angefochtene Beschluss vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden war, die Erledigung der Hauptsache feststellte.

  • EuG, 24.10.2011 - T-176/04

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-108/15
    Fehlen solche Informationen, insbesondere zu den Stundensätzen und der zur Erfüllung verschiedener Aufgaben aufgewandten Zeit, ist das Gericht zwar nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die ihm unterbreiteten Forderungen zwangsläufig streng beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2011, Marcuccio/Kommission, T-176/04 DEP II, EU:T:2011:616, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2012 - C-582/11

    Rügen Fisch / HABM - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 und

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-108/15
    Die Mehrwertsteuer stellt für sie folglich als solche keine Ausgabe dar, so dass sie im vorliegenden Fall keine Erstattung der auf die Kosten entfallenen Mehrwertsteuer verlangen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2013, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C-582/11 P-DEP, EU:C:2013:754, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-108/15
    Haben allerdings die Anwälte der Kläger diesen bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, ist auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Januar 2006, 1PK-München/Kommission, T-331/94 DEP, EU:T:2006:11, Rn. 59, und vom 9. September 2015, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:707, Rn. 79).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 14.07.2020 - T-108/15
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass für den Unionsrichter - unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben mögen - die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv notwendig waren (vgl. Beschlüsse vom 10. September 2009, C.A.S./Kommission, C-204/07 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:526, Rn. 39, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.04.2018 - T-580/13

    Real Express/ EUIPO - MIP Metro (real)

  • EuG, 12.04.2013 - T-442/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, mit der eine

  • EuG, 07.12.2004 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 18.09.2015 - T-414/08

    Autortiesibu un komunicēsanās konsultāciju aģentura/Latvijas

  • EuG, 13.07.2017 - T-419/11

    ETAD / Kommission

  • EuG, 13.02.2008 - T-310/00

    Verizon Business Global / Kommission

  • EuGH, 06.01.2004 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 21.05.2014 - T-444/10

    'Esge / OHMI - De''Longhi Benelux (KMIX)'

  • EuG, 05.10.2018 - T-348/18

    Trampuz / Kommission

  • EuG, 17.05.2017 - T-432/12

    VTZ u.a. / Rat

  • EuG, 14.10.2004 - T-56/02

    Bayerische Hypo- und Vereinsbank / Kommission

  • EuG, 24.09.2010 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

  • EuGH, 14.11.2013 - C-582/11

    Schwaaner Fischwaren / Rügen Fisch - Kostenfestsetzung

  • EuG, 18.10.2018 - T-316/16

    Moravia Consulting/ EUIPO - Citizen Systems Europe (SDC-554S)

  • EuG, 16.10.2017 - T-353/15

    NeXovation / Kommission

  • EuG, 23.03.2012 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 14.07.2015 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

  • EuG, 27.11.2020 - T-103/15

    Flabeg Deutschland / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass Kosten im Zusammenhang mit Verfahren vor den nationalen Behörden nicht dem Hauptsacheverfahren zugeordnet werden können und damit nicht erstattungsfähig sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2020, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission, T-108/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:346, Rn. 40).

    Auch Aufwendungen des Antragstellers für Honorare und Auslagen seiner Anwälte für die Beratung über die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Vorgehens sind keine erstattungsfähigen Kosten (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2020, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission, T-108/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:346, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dasselbe gilt für den Posten "Prüfung Gerichtsbeschluss EuG ... Info an Mdt." (10. Juli 2019), da diese Leistungen nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht erbracht wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2020, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission, T-108/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:346, Rn. 53).

  • EuG, 03.08.2023 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Außerdem hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die auf 330 Euro und 400 Euro pro Stunde festgelegten Sätze für einen erfahrenen anwaltlichen Mitarbeiter bzw. für einen besonders erfahrenen Anwalt angemessen sind (Beschluss vom 14. Juli 2020, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission, T-108/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:346, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.02.2023 - T-327/21

    Scania CV/ EUIPO (V8)

    Lorsqu'une partie est représentée par plusieurs avocats, il incombe au Tribunal d'examiner la mesure dans laquelle les prestations effectuées par l'ensemble des conseils concernés étaient nécessaires pour le déroulement de la procédure judiciaire et de s'assurer que l'engagement de plusieurs conseils n'a pas entraîné une duplication inutile des frais (voir ordonnance du 14 juillet 2020, Bundesverband Glasindustrie e.a./Commission, T-108/15 DEP, non publiée, EU:T:2020:346, point 54 et jurisprudence citée).
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