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   EuG, 14.07.2021 - T-185/19   

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EuG, 14.07.2021 - T-185/19 (https://dejure.org/2021,21215)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2021 - T-185/19 (https://dejure.org/2021,21215)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - T-185/19 (https://dejure.org/2021,21215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Harmonisierte Normen - Dokumente zu vier vom CEN angenommenen harmonisierten Normen - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Urheberrechtlicher Schutz

  • Wolters Kluwer

    Zugang zu Dokumenten â€" Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 â€" Harmonisierte Normen â€" Dokumente zu vier vom CEN angenommenen harmonisierten Normen â€" Verweigerung des Zugangs â€" Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten â€" Urheberrechtlicher Schutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Harmonisierte Normen - Dokumente zu vier vom CEN angenommenen harmonisierten Normen - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Urheberrechtlicher Schutz

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Technische Normen - Urheberschutz: Ja!

  • juve.de (Kurzinformation)

    Copyright für Gesetzestexte: Geschäftsmodell der europäischen Normungsvereine verteidigt

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 27.10.2016 - C-613/14

    James Elliott Construction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-185/19
    Zur Stützung ihres Vorbringens berufen sie sich auf das Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821).

    Außerdem antwortete sie auf die Kritik der Klägerinnen an der unterbliebenen Konsultation des Herausgebers dieser harmonisierten Normen, indem sie auf das Gemeinsame Positionspapier des CEN und des Cenelec vom 17. Mai 2017 zu den Auswirkungen des Urteils vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821) verwies, in dem diese "auf der Grundlage dieses Urteils und in ihrer Eigenschaft als Inhaber der Urheberrechte an den europäischen Normen ausdrücklich [die Auffassung vertreten hätten], dass es keine Grundlage dafür [gebe], ihr Urheberrecht oder ihre Politik der Verbreitung harmonisierter Normen in Frage zu stellen".

    Als Zweites berufen sich die Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens zu einem Rechtsfehler im Hinblick auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der angeforderten harmonisierten Normen darauf, dass diese Normen "Gesetzestexte" darstellten, weil sie Teil des Unionsrechts seien, sowie auf das Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821).

    Im Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass eine harmonisierte Norm wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die auf der Grundlage des abgeleiteten Rechts angenommen wurde und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden , Teil des Unionsrechts ist (Rn. 40).

    Mit der Kommission ist jedoch festzustellen, dass aus dem Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), nicht hervorgeht, dass der Gerichtshof die in Art. 10 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1025/2012 festgelegte Regelung über die Veröffentlichung harmonisierter Normen, nach der nur die Fundstellen dieser Normen veröffentlicht werden, für ungültig erklärt hat.

    Vielmehr ist die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, die mit einer harmonisierten Norm verbundenen Rechtswirkungen von der vorherigen Veröffentlichung ihrer Fundstellen im Amtsblatt, Reihe C, abhängig zu machen, vom Gerichtshof beachtet worden (Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 37, 40 und 43).

    Unter diesen Umständen machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, wegen der vom Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), getroffenen Feststellung, dass die angeforderten harmonisierten Normen Teil des "Unionsrechts" seien, müsse der Zugang zu ihnen frei und unentgeltlich sein, so dass auf sie keine Ausnahme vom Recht auf Zugang anwendbar sein könne.

    Hierzu machen die Klägerinnen geltend, zu den wichtigsten Argumenten, die sie in ihrem Zweitantrag zu den Auswirkungen der Einstufung der angeforderten harmonisierten Normen als "Unionsrecht" im Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), vorgebracht hätten, habe die Kommission geschwiegen.

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Punkt 4 ("Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, das die Offenlegung rechtfertigt") des bestätigenden Beschlusses auf das Vorbringen der Klägerinnen im Zweitantrag geantwortet hat, mit dem diese geltend machten, es bestünden überwiegende öffentliche Interessen, die sich zum einen aus der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), und zum anderen aus den angeblichen Transparenzpflichten in Umweltangelegenheiten ergäben.

    Insoweit hat die Kommission erstens darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen des Urteils vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), im Hinblick auf den Kontext zu beurteilen seien, in dem dieses Urteil ergangen sei, wie sie in Punkt 2.1 des bestätigenden Beschlusses erläutert habe, der sich mit der Prüfung der Voraussetzung des Schutzes der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person befasse.

    Da die angeforderten harmonisierten Normen Teil des Unionsrechts seien, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), entschieden habe, bestehe ein "automatisches überwiegendes öffentliches Interesse", das die Verbreitung dieser harmonisierten Normen rechtfertige.

    Nach Auffassung der Kommission begründet das Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), auf das sich die Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens zum Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Gewährleistung des Zugangs zum Recht berufen, keine Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung der harmonisierten Normen im Amtsblatt und belegt auch nicht automatisch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung.

    Die Auffassung der Klägerinnen beruht nämlich auf den Folgerungen, die sie daraus ziehen, dass der Gerichtshof die harmonisierten Normen in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C-613/14, EU:C:2016:821), als "Unionsrecht" eingestuft hat.

  • EuGH, 23.11.2016 - C-673/13

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-185/19
    Durch die Aufstellung einer solchen Vermutung ermöglicht dieser Artikel lediglich eine konkrete Umsetzung des Grundsatzes eines möglichst umfassenden Zugangs zu den Informationen, die sich im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 54).

    Diese Auslegung wird durch Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d des Übereinkommens von Århus bestätigt, der auf "Informationen über Emissionen" abstellt (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 78).

    Somit ist diese Wendung dahin auszulegen, dass sie u. a. die Angaben zu Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der tatsächlichen oder unter solchen Umständen vorhersehbaren Emissionen dieses Produkts oder Stoffes erfasst (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 79).

    Um sich aber vergewissern zu können, dass die Entscheidungen der in Umweltfragen zuständigen Behörden begründet sind, und um wirksam am Entscheidungsprozess im Umweltbereich teilnehmen zu können, muss die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen haben, die es ihr ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Emissionen zutreffend bewertet wurden, und in die Lage versetzt werden, zu verstehen, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden droht (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 80).

    Sie würde ferner zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des von Art. 339 AEUV garantierten Schutzes des Berufsgeheimnisses führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 81).

    Außerdem kann die Wendung "Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 zwar nicht auf Informationen beschränkt werden, die tatsächlich in die Umwelt freigesetzte Emissionen betreffen, schließt aber Informationen über hypothetische Emissionen nicht ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 73).

  • EuG, 05.12.2018 - T-875/16

    Falcon Technologies International / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-185/19
    Im spezifischen Kontext von Rechtsstreitigkeiten über den Zugang zu Dokumenten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 hat eine Person, der der Zugang zu einem Dokument oder zu einem Teil eines Dokuments verweigert wird, schon allein aufgrund dieser Tatsache ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2018, Falcon Technologies International/Kommission, T-875/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:877, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass die europäischen Normungsorganisationen, darunter das CEN, zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben beitragen, indem sie Zertifizierungsdienstleistungen in Bezug auf die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften erbringen, ändert nichts an ihrem Status als private Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2018, Falcon Technologies International/Kommission, T-875/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:877, Rn. 47).

    Hierzu ist mit der Kommission festzustellen, dass ein Unternehmen mit staatlichem Kapital geschäftliche Interessen haben kann und dies erst recht für eine private Einrichtung gelten muss, auch wenn diese zur Erfüllung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben beiträgt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2018, Falcon Technologies International/Kommission, T-875/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:877, Rn. 49).

  • EuG, 06.02.2020 - T-485/18

    Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-185/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in Art. 296 Abs. 2 AEUV und in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, wonach jeder von den Organen der Union erlassene Rechtsakt zu begründen ist (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umfang dieser Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-185/19
    Im vorliegenden Fall können sich die Klägerinnen trotz der Möglichkeit, Kopien der angeforderten harmonisierten Normen vor Ort in öffentlichen Bibliotheken einzusehen, auf ein Rechtsschutzinteresse berufen, soweit sie durch eine solche Einsichtnahme die von ihnen mit ihrem Antrag auf Zugang verfolgten Ziele nicht vollständig erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 47), und haben daher weiterhin ein tatsächliches Interesse daran, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu diesen harmonisierten Normen zu erhalten.

    Im Hinblick auf den entgeltlichen Zugang zu den angeforderten harmonisierten Normen über die von den nationalen Normungsgremien betriebenen Verkaufsstellen ist festzustellen, dass dieser in keiner Weise dem von den Klägerinnen verfolgten Ziel entspricht, freien und unentgeltlichen Zugang zu diesen Normen zu erhalten, und kein fehlendes oder gar entfallenes Rechtsschutzinteresse aufzuzeigen vermag (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 47).

  • EuG, 25.09.2018 - T-639/15

    Das Gericht der EU bestätigt die Weigerung des Parlaments, Zugang zu Dokumenten

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-185/19
    Nach der Rechtsprechung verlangt die Begründungspflicht von dem betroffenen Organ allerdings nicht, auf jedes der im Verfahren vor dem Erlass der angefochtenen endgültigen Entscheidung vorgebrachten Argumente zu antworten (vgl. Urteil vom 25. September 2018, Psara u. a./Parlament, T-639/15 bis T-666/15 und T-94/16, EU:T:2018:602, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2013 - T-111/11

    ClientEarth / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-185/19
    Andernfalls würde den Ausnahmen nämlich jede praktische Wirksamkeit genommen, was offensichtlich unvereinbar mit Geist und Buchstaben des Übereinkommens von Århus und der Verordnung Nr. 1367/2006 wäre (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. September 2013, ClientEarth/Kommission, T-111/11, EU:T:2013:482, Rn. 128).
  • EuG, 26.03.2020 - T-646/18

    Bonnafous/ Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-185/19
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar die Gründe darzulegen hat, die im Einzelfall die Anwendung einer der Ausnahmen vom Recht auf Zugang nach der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigen, aber nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, die über das hinausgehen, was für den Antragsteller zum Verständnis der Gründe ihrer Beschlüsse und für das Gericht zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Bonnafous/Kommission, T-646/18, EU:T:2020:120, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-185/19
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn sich die Kommission - wie vorliegend - auf eine allgemeine Vermutung stützt, um den Zugang zu den angeforderten Dokumenten nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu verweigern, die Möglichkeit des Nachweises, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe dieser Dokumente im Sinne des letzten Halbsatzes der genannten Vorschrift besteht, nicht ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.11.2019 - T-726/18

    Mélin/ Parlament

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-185/19
    So können die Betroffenen von ihrem gerichtlichen Rechtsbehelf nur dann wirklich Gebrauch machen, wenn sie genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der betreffenden Handlung haben (vgl. Urteil vom 28. November 2019, Mélin/Parlament, T-726/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:816, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05

    Document Security Systems / EZB - Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten -

  • EuGH, 21.06.2012 - C-5/11

    Die Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-5/11

    Donner - Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Verkauf

  • EuGH, 11.05.2017 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

  • EuG, 05.02.2018 - T-235/15

    Pari Pharma / EMA

  • EuGH, 15.10.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe

  • EuGH, 21.07.2020 - C-436/19

    Abaco Energy u.a./ Kommission

  • EuG, 20.11.2019 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission

  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

  • EuG, 19.12.2019 - T-504/18

    XG/ Kommission - Mitarbeiter einer privaten Gesellschaft, die innerhalb des

  • EuGH, 07.10.1987 - 108/86

    D.M. / Rat und ESC

  • EuGH, 24.09.1987 - 134/87

    Vlachou / Rechnungshof

  • RG, 08.12.1915 - I 93/15

    Geschmacksmuster.

  • RG, 09.01.1926 - I 94/25

    Patentberühmung; Unlauterer Wettbewerb

  • EuGH, 05.03.2024 - C-588/21

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Zugang zu

    und die Right to Know CLG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2021, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission (T-185/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:445), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 639 final der Kommission vom 22. Januar 2019 (im Folgenden: streitiger Beschluss), mit dem ihr Antrag auf Zugang zu vier vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) erlassenen Normen abgelehnt wurde, abgewiesen hat.

    Mit Beschluss vom 20. November 2019, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission (T-185/19, EU:T:2019:828), wurden das CEN und 14 nationale Normungsorganisationen, und zwar die Asociación Española de Normalización (UNE), die Asociatia de Standardizare din România (ASRO), die Association française de normalisation (AFNOR), die Austrian Standards International (ASI), die British Standards Institution (BSI), das Bureau de normalisation/Bureau voor Normalisatie (NBN), die Dansk Standard (DS), das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN), das Koninklijk Nederlands Normalisatie Instituut (NEN), die Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), die Standard Norge (SN), die Suomen Standardisoimisliitto ry (SFS), das Svenska institutet för standarder (SIS) und das Institut za standardizaciju Srbije (ISS) (im Folgenden zusammen: Streithelfer im ersten Rechtszug) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache T-185/19 zugelassen.

    Das Urteil vom 14. Juli 2021, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission (T - 185/19, EU:T:2021:445), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

    und die Right to Know CLG (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen), zwei gemeinnützige Organisationen, deren vorrangige Aufgabe darin besteht, das Recht für alle Bürger frei zugänglich zu machen, die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 14. Juli 2021, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission (T-185/19, EU:T:2021:445) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: (i) das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2021, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission (T-185/19, EU:T:2021:445), aufzuheben, (ii) den Beschluss C(2019) 639 final der Europäischen Kommission vom 22. Januar 2019, mit dem der Zugang zu den angeforderten harmonisierten technischen Normen verweigert wurde, für nichtig zu erklären, (iii) der Kommission aufzugeben, den Rechtsmittelführerinnen Zugang zu diesen Normen zu geben, (iv) der Kommission die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen und (v) den Streithelfern ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

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