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   EuG, 14.07.2021 - T-75/20   

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EuG, 14.07.2021 - T-75/20 (https://dejure.org/2021,21208)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2021 - T-75/20 (https://dejure.org/2021,21208)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - T-75/20 (https://dejure.org/2021,21208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Abitron Germany/ EUIPO - Hetronic International (NOVA)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke NOVA - Ältere nicht eingetragene nationale Marke NOVA - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 1 Buchst. c ...

  • Wolters Kluwer

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-75/20
    Aus diesem Artikel folgt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Anmelder bösgläubig war, der Zeitpunkt der Anmeldung durch den Betreffenden ist (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 35).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass für die Beurteilung der Bösgläubigkeit die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Umstände des Einzelfalls bestimmt werden muss, zu berücksichtigen ist (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 41 und 42).

    Dieser Umstand allein genügt jedoch noch nicht für die Bejahung der Bösgläubigkeit des Anmelders (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 40).

  • EuG, 23.05.2019 - T-3/18

    Holzer y Cia/ EUIPO - Annco (ANN TAYLOR)

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-75/20
    Es obliegt dem Nichtigkeitsantragsteller, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass ein Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke bösgläubig gestellt wurde, wobei der gute Glaube des Anmelders bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Holzer y Cia/EUIPO - Annco [ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR], T-3/18 und T-4/18, EU:T:2019:357, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann macht die Klägerin zu Recht geltend, dass sie die Bösgläubigkeit der Streithelferin auch dann feststellen könne, wenn ihr keine Rechte an dem Zeichen NOVA zustünden, da es sich bei der auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Klage um eine Klage auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit handelt, die auf den Schutz des Allgemeininteresses abzielt und von jeder natürlichen oder juristischen Person und nicht nur von den Inhabern älterer Rechte geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR, T-3/18 und T-4/18, EU:T:2019:357, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-75/20
    Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der in der vorstehenden Rn. 49 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, Target Ventures Group/EUIPO - Target Partners [TARGET VENTURES], T-273/19, EU:T:2020:510, Rn. 27).

  • EuGH, 29.01.2020 - C-371/18

    Sky u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-75/20
    Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem System unverfälschten Wettbewerbs in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

    Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der in der vorstehenden Rn. 49 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, Target Ventures Group/EUIPO - Target Partners [TARGET VENTURES], T-273/19, EU:T:2020:510, Rn. 27).

  • EuG, 26.02.2015 - T-257/11

    Pangyrus / OHMI - RSVP Design (COLOURBLIND)

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-75/20
    Die Anmeldung kann daher nicht als eine verdeckte Handlung angesehen werden, die die Klägerin an der Benutzung des Zeichens hindern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM - RSVP Design [COLOURBLIND], T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 140).
  • EuG, 28.10.2020 - T-273/19

    Target Ventures Group/ EUIPO - Target Partners (TARGET VENTURES)

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-75/20
    Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken - u. a. der in der vorstehenden Rn. 49 angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe - zu verschaffen (Urteile vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, Target Ventures Group/EUIPO - Target Partners [TARGET VENTURES], T-273/19, EU:T:2020:510, Rn. 27).
  • EuG, 24.03.2009 - T-318/06

    Moreira da Fonseca / OHMI - General Óptica (GENERAL OPTICA) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-75/20
    Erfüllt ein Kennzeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt dem Nichtigkeitsantrag, der auf das Bestehen eines anderen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichens als einer Marke gestützt wird, somit gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 der Erfolg versagt (Urteile vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 159, und vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM - General Óptica [GENERAL OPTICA], T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 32 und 47).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-75/20
    Da die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FÉLICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-75/20
    Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich des 5. Februar 2015, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, und Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C-736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-75/20
    Erfüllt ein Kennzeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt dem Nichtigkeitsantrag, der auf das Bestehen eines anderen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichens als einer Marke gestützt wird, somit gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 der Erfolg versagt (Urteile vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 159, und vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM - General Óptica [GENERAL OPTICA], T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 32 und 47).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-598/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Gesellschaft Forge de Laguiole der Eintragung

  • EuGH, 27.03.2014 - C-530/12

    BHIM/National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 23.04.2020 - C-736/18

    Gugler France/ Gugler und EUIPO

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