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   EuG, 14.09.2005 - T-140/04   

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EuG, 14.09.2005 - T-140/04 (https://dejure.org/2005,18609)
EuG, Entscheidung vom 14.09.2005 - T-140/04 (https://dejure.org/2005,18609)
EuG, Entscheidung vom 14. September 2005 - T-140/04 (https://dejure.org/2005,18609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ehcon / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Außervertragliche Haftung - Verjährung - Unzulässigkeit - Offensichtlich unbegründete Klage

  • EU-Kommission PDF

    Ehcon / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Außervertragliche Haftung - Verjährung - Unzulässigkeit - Offensichtlich unbegründete Klage

  • EU-Kommission

    Ehcon / Kommission

    Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften; Anspruch auf Schadensersatz wegen Ablehnung eines Angebots im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung; Ablauf der Verjährungsfrist; Späte Kenntnisnahme von dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission bei der ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 230; ; EG-Vertrag Art. 232 Abs. 2; ; EAG-Vertrag Art. 146; ; EAG-Vertrag Art. 148 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen Nichtbezuschlagung: Verjährung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Adviesbureau Ehcon B.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. April 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin angeblich infolge der Entscheidung der Kommission, das Angebot der Klägerin im Rahmen eines Projekts zur Behandlung von Wasser zum menschlichen Gebrauch nicht anzunehmen, erlitten hat

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 10.04.2002 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

    Auszug aus EuG, 14.09.2005 - T-140/04
    Diese außergerichtliche Alternative entspricht spezifischen Kriterien und verfolgt nicht notwendigerweise denselben Zweck wie eine Klage (Urteil des Gerichts vom 10. April 2002 in der Rechtssache T-209/00, Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 65).

    Der Bürger hat daher abzuwägen, welcher der beiden möglichen Wege seinen Interessen am besten dienen kann (oben in Randnr. 83 zitiertes Urteil Lamberts/Bürgerbeauftragter, Randnr. 66).

  • EuG, 09.07.1999 - T-231/97

    New Europe Consulting und Brown / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2005 - T-140/04
    75 Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher und sicherer Schaden vorhanden sein, und zwischen dem Verhalten des betreffenden Organs und dem angeblichen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1999 in der Rechtssache T-231/97, New Europe Consulting und Brown/Kommission, Slg. 1999, II-2403, Randnr. 29).

    Daher konnte sich die Klägerin nicht sicher sein, dass sie den Zuschlag für den Erstauftrag erhielt, auch wenn sie für die Teilnahme an der zweiten Phase des Vergabeverfahrens ausgewählt worden war (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 75 zitiertes Urteil New Europe Consulting und Brown/Kommission, Randnr. 51), wobei nicht einmal geprüft werden muss, ob sie die Ausschreibungsbedingungen erfüllte.

  • EuGH, 05.04.1973 - 11/72

    Giordano / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2005 - T-140/04
    Außerdem werde die Verjährung nur durch Einreichung der Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch einen vorherigen Antrag beim zuständigen Gemeinschaftsorgan unterbrochen, wobei in letzterem Fall die Unterbrechungswirkung natürlich nur dann eintrete, wenn auf den Antrag innerhalb der Fristen, die je nach Lage des Falles gemäß den Artikeln 230 EG und 232 EG bestimmt würden, eine Klage folge (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 30, und Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-332/99, Jestädt/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 47).

    47 Nach Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährungsfrist nämlich nur durch Einreichung einer Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn auf die Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Fristen, die je nach Fall gemäß den Artikeln 230 EG und 232 EG bestimmt werden, eine Klage folgt (oben in Randnr. 28 zitiertes Urteil Giordano/Kommission, Randnr. 6, Urteil des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.

  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2005 - T-140/04
    Außerdem werde die Verjährung nur durch Einreichung der Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch einen vorherigen Antrag beim zuständigen Gemeinschaftsorgan unterbrochen, wobei in letzterem Fall die Unterbrechungswirkung natürlich nur dann eintrete, wenn auf den Antrag innerhalb der Fristen, die je nach Lage des Falles gemäß den Artikeln 230 EG und 232 EG bestimmt würden, eine Klage folge (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 30, und Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-332/99, Jestädt/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 47).

    35 und 42, und oben in Randnr. 28 zitierter Beschluss Jestädt/Rat und Kommission, Randnr. 47).

  • EuGH, 10.06.1999 - C-334/97

    Kommission / Montorio

    Auszug aus EuG, 14.09.2005 - T-140/04
    79 Was sodann den Schaden infolge der Aufwendungen für die Beschaffung von bestimmten Beweisen, insbesondere des Angebots der Firma EDC, betrifft, so ist festzustellen, dass die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, als solche nicht als Schaden betrachtet werden können, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-334/97, Kommission/Montorio, Slg. 1999, I-3387, Randnr. 54).
  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

    Auszug aus EuG, 14.09.2005 - T-140/04
    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden brauchten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81, und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 65).
  • EuG, 24.01.2002 - T-38/95

    Groupe Origny / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2005 - T-140/04
    Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 90 der Verfahrensordnung, der vom "Verfahren vor dem Gericht" spricht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T-38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II-217, Randnr. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2005 - T-140/04
    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden brauchten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81, und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 65).
  • EuGH, 18.07.2002 - C-136/01

    Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2005 - T-140/04
    28 Sie trägt vor, dass nach der Rechtsprechung der Schadenseintritt das haftungsbegründende Ereignis sei (vgl. Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Juli 2002 in der Rechtssache C-136/01 P, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Slg. 2002, I-6565, Randnr. 30).
  • EuG, 04.08.1999 - T-106/98

    Fratelli Murri SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 14.09.2005 - T-140/04
    39 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Artikel 288 Absatz 2 EG, dass die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer/Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und Beschluss des Gerichts vom 4. August 1999 in der Rechtssache T-106/98, Slg. 1999, II-2553, Randnr. 25), und dass die Verjährungsfrist für die Haftungsklage gegen die Gemeinschaft nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Birra Wührer/Rat und Kommission, Randnrn. 9 und 10).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-233/02

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez

  • EuG, 07.02.2002 - T-201/94

    Kustermann / Rat und Kommission

  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG - T-90/02

    EHCON / Kommission

  • EuG, 22.06.2011 - T-409/09

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Dieses Ergebnis wird laut Kommission durch den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission (T-140/04, Slg. 2005, II-3287), bestätigt.

    Die Kommission weist weiter darauf hin, dass das Gericht nach der Feststellung, dass die Verjährungsfrist am Tag der Ablehnung des Angebots durch die Kommission zu laufen beginne, in Randnr. 46 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, entschieden habe, dass in dem betreffenden Fall diese Frist spätestens zu dem Zeitpunkt begonnen habe, zu dem die Klägerin eine zweite Mitteilung der Kommission erhalten habe, die sie über die Gründe der Ablehnung ihres Angebots informiert habe.

    Der Randnr. 46 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, lasse sich nicht entnehmen, dass das Gericht bestätigt habe, dass der Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, der Tag des Erhalts des Schreibens durch den Bieter sei, in dem sie die Gründe für die Ablehnung seines Angebots erläutert habe.

    44, 45 und 48 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, die im Widerspruch zu Randnr. 43 stünden, auf die sich die Kommission berufe.

    Die Klägerin, die sich hierbei auf Randnr. 45 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, stützt, ist daher der Auffassung, dass die Mitteilung der Begründung der Entscheidung die Voraussetzung sine qua non dafür sei, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit des Verfahrens beurteilen könne.

    Wie das Gericht bereits in dem Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, entschieden hat, konkretisieren sich der Schaden infolge der Nichterteilung des fraglichen Auftrags und der Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den fraglichen Auftrag zum Zeitpunkt der Ablehnung des Angebots der Klägerin durch die Kommission, da diese Ablehnung im Sinne von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs das Ereignis darstellt, das zur Haftungsklage geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 43).

    44, 45 und 48 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, die in Randnr. 43 dieses Beschlusses darlegte Lösung in Frage zu stellen scheint, wonach sich die betreffenden Schäden am Tag der Ablehnung des Angebots konkretisiert haben.

    45 und 48 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, stützt, dass sie, um das rechtswidrige Verhalten der Kommission nachzuweisen, die Gründe für deren Entscheidung habe kennen müssen und diese Gründe nicht vor dem 20. oder 23. Oktober 2004 in Erfahrung gebracht habe.

    45 und 48 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, behauptet, im vorliegenden Fall das Schreiben der GD Fischerei vom 15. September 2004 - dies war der angefochtene Akt in der Rechtssache, die zu dem Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, geführt hat - bereits einen ersten Hinweis auf die Gründe der Ablehnung ihres Angebots enthielt (vgl. Randnr. 2 dieses Beschlusses).

    In Bezug auf den Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf die Folgeaufträge ist zunächst die Begründetheit des Antrags der Klägerin zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 72).

    Mithin lässt sich das Vorliegen irgendeines Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Ablehnung des Angebots der Klägerin im ersten Ausschreibungsverfahren und dem angeblichen Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den Folgeauftrag nicht feststellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 76).

    In einem System öffentlicher Ausschreibungen wie dem vorliegenden verfügt aber der Auftraggeber bei der Erteilung eines Auftrags über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 77).

    Mithin kann, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Klägerin unter Umständen die Aussicht auf den ersten Auftrag infolge des angeblich rechtswidrigen Verhaltens der GD Fischerei entgangen wäre - dieser Schaden ist auf jeden Fall verjährt -, diese bloß entgangene Aussicht nicht als ausreichend angesehen werden, um der Klägerin einen wirklichen und sicheren Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den Folgeauftrag zuzufügen, falls denn einzuräumen wäre, dass dieser Auftrag einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ersten Auftrag aufzuweisen hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 77).

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

    Was daher erstens die Kosten für das Gutachten angeht, das die Kläger in Auftrag gegeben haben, um die Höhe des Schadens zu ermitteln, den sie im vorliegenden Verfahren vor dem Gericht geltend machen, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, nicht als Schaden betrachtet werden können, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 1999, Kommission/Montorio, C-334/97, Slg. 1999, I-3387, Randnr. 54, und Beschluss des Gerichts vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission, T-140/04, Slg. 2005, II-3287, Randnr. 79).

    Würden derartige Aufwendungen als ein ersetzbarer Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage anerkannt, so widerspräche dies der Natur dieser Aufwendungen als nicht erstattungsfähige Kosten des vorgerichtlichen Verfahrens (Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 79).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung

    44, 45 und 48 des Beschlusses des Gerichts vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission (T-140/04, Slg. 2005, II-3287), anders verstanden werden, doch könnten sie diese Lösung nicht in Frage stellen, da sie in ihrem Kontext und ihrer gedanklichen Abfolge gesehen werden müssten.
  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    So habe das Gericht die mit dem Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission geschaffene Sonderregelung einerseits auf die Fälle beschränkt, in denen die Haftung ihre Ursache in einer Rechtsnorm habe (Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2001, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, T-124/99, Slg. 2001, II-53), sie andererseits aber auf andere Fälle ausgedehnt (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, Slg. 2005, II-1357, Randnr. 59, und Beschluss des Gerichts vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission, T-140/04, Slg. 2005, II-3287, Randnr. 39).
  • EuGöD, 12.12.2012 - F-43/10

    Cerafogli / EZB

    Dès lors, reconnaître aux frais exposés lors de la procédure précontentieuse la qualité de préjudice indemnisable dans le cadre d'un recours en indemnité serait en contradiction avec le caractère non récupérable des dépens encourus au cours de cette phase (ordonnance du Tribunal de première instance du 14 septembre 2005, Ehcon/Commission, T-140/04, point 79 ; arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 8 novembre 2011, 1dromacchine e.a./Commission, T-88/09, point 100, faisant l'objet d'un pourvoi pendant devant la Cour, affaire C-34/12 P).
  • EuG, 13.09.2006 - T-226/01

    CAS Succhi di Frutta / Kommission - Außervertragliche Haftung -

    69 Das Gericht weist darauf hin, dass die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, als solche nicht als Schaden betrachtet werden können, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. September 2005 in der Rechtssache T-140/04, Ehcon/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 79, und, in diesem Sinne, Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-334/97, Kommission/Montorio, Slg. 1999, I-3387, Randnr. 54).
  • EuG, 15.09.2010 - T-157/09

    Marcuccio / Kommission

    II-415, punto 64), ciò vale solamente nell'ipotesi eccezionale in cui si dimostri che il danno in questione si è ripetuto quotidianamente in seguito al verificarsi del fatto che ne è all'origine (ordinanze del Tribunale 14 settembre 2005, causa T-140/04, Ehcon/Commissione, Racc. pag. II-3287, punto 67, e 10 aprile 2008, causa T-336/06, 2K-Teint e a./Commissione e BEI, non pubblicata nella Raccolta, punto 106).
  • EuG, 07.02.2018 - T-436/16

    AEIM und Kazenas / Kommission

    En premier lieu, dans la mesure où les requérants demandent la condamnation de l'Union au remboursement des frais et des honoraires d'avocat de la présente instance représentant, selon eux, la somme de 75 000 euros, il suffit de rappeler qu'il ressort d'une jurisprudence constante que les frais exposés par les parties aux fins de la procédure juridictionnelle ne sauraient, comme tels, être considérés comme constituant un préjudice distinct de la charge des dépens de l'instance (arrêt du 10 juin 1999, Commission/Montorio, C-334/97, EU:C:1999:290, point 54 ; ordonnance du 14 septembre 2005, Ehcon/Commission, T-140/04, EU:T:2005:321, point 79, et arrêt du 8 novembre 2011, 1dromacchine e.a./Commission, T-88/09, EU:T:2011:641, point 98).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    10 - Vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 4. August 1999, Fratelli Murri/Kommission (T-106/98, Slg. 1999, II-2553, Randnr. 25), und vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission (T-140/04, Slg. 2005, II-3287, Randnr. 53), sowie Urteil des Gerichts vom 28. September 2010, C-Content/Kommission (T-247/08, Randnr. 53).
  • EuG, 17.02.2012 - T-218/11

    Dagher / Rat

    Dès lors, reconnaître à de tels frais la qualité de préjudice indemnisable dans le cadre d'un recours en indemnité serait en contradiction avec le caractère non récupérable des dépens encourus au cours de la phase précédant la procédure juridictionnelle (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal du 14 septembre 2005, Ehcon/Commission, T-140/04, Rec. p. II-3287, point 79, et la jurisprudence citée).
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