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   EuG, 14.09.2011 - T-279/10   

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https://dejure.org/2011,8628
EuG, 14.09.2011 - T-279/10 (https://dejure.org/2011,8628)
EuG, Entscheidung vom 14.09.2011 - T-279/10 (https://dejure.org/2011,8628)
EuG, Entscheidung vom 14. September 2011 - T-279/10 (https://dejure.org/2011,8628)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEN'Z - Ältere geschäftliche Bezeichnung WENZ - Relatives Eintragungshindernis - Örtliche Bedeutung des älteren Zeichens - Art. 8 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'K-Mail Order / OHMI - IVKO (MEN''Z)'

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MEN"Z - Ältere geschäftliche Bezeichnung WENZ - Relatives Eintragungshindernis - Örtliche Bedeutung des älteren Zeichens - Art. 8 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission

    K-Mail Order GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebungsklage des Inhabers des in Deutschland im geschäftlichen Verkehr genutzten Unternehmenskennzeichens "WENZ" für Waren der Klassen 14, 18 und 25 gegen die Entscheidung R 746/2009"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 177
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

    Auszug aus EuG, 14.09.2011 - T-279/10
    Hieraus folgt, dass das für den Widerspruch geltend gemachte Kennzeichen, um die Eintragung eines neuen Zeichens verhindern zu können, tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben muss, was bedeutet, dass, wenn das Schutzgebiet dieses Kennzeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss (Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Auch wenn in dieser Hinsicht unzweifelhaft insbesondere Benutzungen des Kennzeichens in der Werbung und in der geschäftlichen Korrespondenz erheblich sind (Urteil Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, Randnr. 160), kann doch anhand dieser Unterlagen nicht bestimmt werden, ob und in welchem Ausmaß in diesem Katalog abgebildete Waren tatsächlich bestellt und versandt wurden oder welche Werbeausgaben die Widersprechende aufwenden musste, um diese Waren zu vermarkten.

  • EuG, 19.11.2008 - T-269/06

    Rautaruukki / HABM (RAUTARUUKKI)

    Auszug aus EuG, 14.09.2011 - T-279/10
    Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, der nach deren Art. 130 § 1 in Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums gilt, muss nämlich die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten und ferner diese Darstellung so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. November 2008, Rautaruukki/HABM [RAUTARUUKKI], T-269/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.06.2009 - T-435/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER INHABERIN DER RECHTE AN DEN "JAMES BOND"-FILMEN

    Auszug aus EuG, 14.09.2011 - T-279/10
    Erfüllt ein Kennzeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichnungsrechte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gestützt wird, somit der Erfolg versagt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2009, Danjaq/HABM - Mission Productions [Dr. No], T-435/05, Slg. 2009, II-2097, Randnr. 35).
  • EuG, 24.03.2009 - T-318/06

    Moreira da Fonseca / OHMI - General Óptica (GENERAL OPTICA) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 14.09.2011 - T-279/10
    Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass die Voraussetzungen der Benutzung im geschäftlichen Verkehr und der Bedeutung des geltend gemachten Kennzeichens im Licht der einheitlichen Maßstäbe des Unionsrechts auszulegen sind, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch die Verordnung Nr. 40/94 - inzwischen ersetzt durch die Verordnung Nr. 207/2009 - geschaffenen System zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM - General Óptica [GENERAL OPTICA], T-318/06 bis T-321/06, Slg. 2009, II-649, Randnrn.
  • EuG, 30.09.2010 - T-534/08

    Granuband / OHMI - Granuflex (GRANUflex)

    Auszug aus EuG, 14.09.2011 - T-279/10
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Kennzeichen dann eine mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat, wenn seine Wirkung nicht auf einen geringen Teil des Gebiets beschränkt ist, in dem es nach dem einschlägigen nationalen Recht geschützt ist, und wenn es in einer Weise benutzt worden ist, deren Dauer und Intensität nach den Umständen des Einzelfalls nicht unerheblich sind (Urteil des Gerichts vom 30. September 2010, Granuband/HABM - Granuflex [GRANUflex], T-534/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19; vgl. in diesem Sinne auch Urteil GENERAL OPTICA, Randnrn.
  • EuG, 23.09.2009 - T-409/07

    Cohausz / OHMI - Izquierdo Faces (acopat)

    Auszug aus EuG, 14.09.2011 - T-279/10
    Was zweitens die Erklärung des Leiters der Rechtsabteilung von Wenz angeht, wonach diese Kataloge in den Jahren 2005 und 2006 in einer Auflage von mehreren Millionen Stück verteilt worden seien, so ist, selbst wenn die Anerkennung dieser Erklärung als ein Beweismittel im Sinne des Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 unterstellt wird, nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung des Beweiswerts von "schriftlichen Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben" die Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftigkeit der darin vermittelten Informationen zu prüfen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage zu berücksichtigen sind, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und verlässlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM - REWE-Zentral [Salvita], T-303/03, Slg. 2005, II-1917 Randnr. 42, und vom 23. September 2009, Cohausz/HABM - Izquierdo Faces [acopat], T-409/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).
  • EuG, 07.06.2005 - T-303/03

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (Salvita) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 14.09.2011 - T-279/10
    Was zweitens die Erklärung des Leiters der Rechtsabteilung von Wenz angeht, wonach diese Kataloge in den Jahren 2005 und 2006 in einer Auflage von mehreren Millionen Stück verteilt worden seien, so ist, selbst wenn die Anerkennung dieser Erklärung als ein Beweismittel im Sinne des Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 unterstellt wird, nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung des Beweiswerts von "schriftlichen Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben" die Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftigkeit der darin vermittelten Informationen zu prüfen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage zu berücksichtigen sind, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und verlässlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM - REWE-Zentral [Salvita], T-303/03, Slg. 2005, II-1917 Randnr. 42, und vom 23. September 2009, Cohausz/HABM - Izquierdo Faces [acopat], T-409/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).
  • EuG, 07.10.2015 - T-186/14

    Atlantic Multipower Germany / OHMI - Nutrichem Diät + Pharma (NOxtreme) -

    Insbesondere sind die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage zu berücksichtigen, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (Urteile vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM - REWE-Zentral [Salvita], T-303/03, Slg, EU:T:2005:200, Rn. 42, vom 23. September 2009, Cohausz/HABM - Izquierdo Faces [acopat], T-409/07, EU:T:2009:354, Rn. 49, PINE TREE, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2011:7, Rn. 64, und vom 14. September 2011, K-Mail Order/HABM - IVKO [MEN'Z], T-279/10, EU:T:2011:472, Rn. 28).
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