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   EuG, 14.09.2015 - T-585/14   

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EuG, 14.09.2015 - T-585/14 (https://dejure.org/2015,26161)
EuG, Entscheidung vom 14.09.2015 - T-585/14 (https://dejure.org/2015,26161)
EuG, Entscheidung vom 14. September 2015 - T-585/14 (https://dejure.org/2015,26161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Slowenien / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Eigenmittel der Union - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Verpflichtung, der Kommission den einem Verlust von Eigenmitteln entsprechenden Betrag zu zahlen - Schreiben der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Slowenien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Eigenmittel der Union - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Verpflichtung, der Kommission den einem Verlust von Eigenmitteln entsprechenden Betrag zu zahlen - Schreiben der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuG, 14.09.2015 - T-585/14
    Wie sich aus Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses 2007/436 ergibt, werden die Eigenmittel der Union gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten erhoben, die verpflichtet sind, die genannten Mittel der Kommission zur Verfügung zu stellen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, Slg, EU:C:2005:683, Rn. 55, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, Slg, EU:C:2010:414, Rn. 40).

    Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 ist nämlich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Union, und sei es auch nur vorübergehend, durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, EU:C:2011:160, Rn. 58, vgl. auch entsprechend Urteil Kommission/Dänemark, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2005:683, Rn. 60).

    Hieraus folgt, dass zwischen dem Fall, dass ein Mitgliedstaat die Eigenmittel festgestellt hat, ohne sie abzuführen, und dem Fall, dass er es zu Unrecht unterlassen hat, die Mittel festzustellen, selbst bei Fehlen einer zwingenden Frist kein Unterschied zu machen ist (Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, Slg, EU:C:1991:213, Rn. 38, und Kommission/Dänemark, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2005:683, Rn. 67).

    Die Unterscheidung zwischen den Vorschriften betreffend die Verpflichtung, den Anspruch der Union auf die Eigenmittel festzustellen, und denjenigen betreffend die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Abgaben nachzuerheben, hat der Gerichtshof, wie er in Rn. 63 des Urteils Kommission/Dänemark (oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2005:683) ausgeführt hat, bereits im Urteil vom 7. September 1999, De Haan (C-61/98, Slg, EU:C:1999:393), anerkannt.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Auszug aus EuG, 14.09.2015 - T-585/14
    Im Übrigen folgt aus ständiger Rechtsprechung, dass sich nach dem System der Art. 258 AEUV bis 260 AEUV nur aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben kann, welche Rechte und Pflichten die Mitgliedstaaten haben und wie ihr Verhalten zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, C-191/95, Slg, EU:C:1998:441, Rn. 45 und vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, Slg, EU:C:2014:3, Rn. 49).

    Was speziell die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme anbelangt, hat der Gerichtshof im Übrigen festgestellt, dass es sich dabei um ein Vorverfahren handelt, das keine bindenden rechtlichen Wirkungen für den Adressaten der mit Gründen versehenen Stellungnahme entfaltet (Urteil Kommission/Deutschland, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:1998:441, Rn. 44).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuG, 14.09.2015 - T-585/14
    Wie sich aus Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses 2007/436 ergibt, werden die Eigenmittel der Union gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten erhoben, die verpflichtet sind, die genannten Mittel der Kommission zur Verfügung zu stellen (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, Slg, EU:C:2005:683, Rn. 55, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, Slg, EU:C:2010:414, Rn. 40).

    Die Mitgliedstaaten sind hierzu nur dann nicht verpflichtet, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist (vgl. Urteil Kommission/Italien, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2010:414, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 14.09.2015 - T-585/14
    Die Unterscheidung zwischen den Vorschriften betreffend die Verpflichtung, den Anspruch der Union auf die Eigenmittel festzustellen, und denjenigen betreffend die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Abgaben nachzuerheben, hat der Gerichtshof, wie er in Rn. 63 des Urteils Kommission/Dänemark (oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2005:683) ausgeführt hat, bereits im Urteil vom 7. September 1999, De Haan (C-61/98, Slg, EU:C:1999:393), anerkannt.
  • EuG, 15.09.1998 - T-54/96

    Oleifici Italiani und Fratelli Rubino / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2015 - T-585/14
    Dies bedeutet, dass die Bereitstellung von traditionellen Eigenmitteln in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und die Kommission hierzu lediglich ihre Meinung äußern kann, die die Mitgliedstaaten nicht bindet, da diese Meinungsäußerung in den Bereich der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den mit der Durchführung der Unionsregelung betrauten Stellen der Mitgliedstaaten gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1998, 01eifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, T-54/96, Slg, EU:T:1998:204, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.09.2005 - T-247/04

    Aseprofar und Edifa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare

    Auszug aus EuG, 14.09.2015 - T-585/14
    Da drittens der Zweck des in Art. 258 AEUV vorgesehenen Vorverfahrens des Vertragsverletzungsverfahrens allein darin besteht, es dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag freiwillig nachzukommen oder gegebenenfalls seine Auffassung zu rechtfertigen, kommt keiner Maßnahme, die die Kommission in diesem Rahmen ergreift, bindende Kraft zu (vgl. Beschluss vom 19. September 2005, Aseprofar und Edifa/Kommission, T-247/04, Slg, EU:T:2005:327, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.1991 - C-50/90

    Sunzest / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2015 - T-585/14
    Die von der Kommission im angefochtenen Schreiben geäußerte Meinung kann nämlich keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, da die Durchführung der Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Bereitstellung von Eigenmitteln vor allem und hauptsächlich in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fällt und weder im Beschluss 2007/436 noch in der Verordnung Nr. 1150/2000, die auf diesem Gebiet erlassen worden sind, eine Bestimmung enthalten ist, die die Kommission ermächtigen würde, Entscheidungen über ihre Auslegung zu treffen, so dass die Kommission nur - wie stets - die Möglichkeit hat, ihre Meinung zu äußern, die die nationalen Behörden in keinem Fall bindet (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 17. Mai 1989, 1talien/Kommission, 151/88, Slg, EU:C:1989:201, Rn. 22, und vom 13. Juni 1991, Sunzest/Kommission, C-50/90, Slg, EU:C:1991:253, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.03.1986 - 303/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 14.09.2015 - T-585/14
    Somit kann die Anfechtbarkeit des angefochtenen Schreibens, soweit dieses den Betrag der betreffenden traditionellen Eigenmittel und die etwaige Zahlung von Verzugszinsen betrifft, nicht eigenständig gegenüber der Anfechtbarkeit des Schreibens, soweit es um die Verpflichtung geht, dem Unionshaushalt Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1986, Kommission/Deutschland, 303/84, Slg, EU:C:1986:140, Rn. 11).
  • EuGH, 17.05.1989 - 151/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2015 - T-585/14
    Die von der Kommission im angefochtenen Schreiben geäußerte Meinung kann nämlich keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, da die Durchführung der Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Bereitstellung von Eigenmitteln vor allem und hauptsächlich in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fällt und weder im Beschluss 2007/436 noch in der Verordnung Nr. 1150/2000, die auf diesem Gebiet erlassen worden sind, eine Bestimmung enthalten ist, die die Kommission ermächtigen würde, Entscheidungen über ihre Auslegung zu treffen, so dass die Kommission nur - wie stets - die Möglichkeit hat, ihre Meinung zu äußern, die die nationalen Behörden in keinem Fall bindet (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 17. Mai 1989, 1talien/Kommission, 151/88, Slg, EU:C:1989:201, Rn. 22, und vom 13. Juni 1991, Sunzest/Kommission, C-50/90, Slg, EU:C:1991:253, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.09.2006 - T-148/05

    Comunidad autónoma de Madrid und Mintra / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2015 - T-585/14
    Insoweit ist hinzuzufügen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unverbindlichkeit einer Stellungnahme eines Unionsorgans nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Regierung der an sie gerichteten Maßnahme nachgekommen ist (vgl. Beschluss vom 5. September 2006, Comunidad autónoma de Madrid und Mintra/Kommission, T-148/05, EU:T:2006:234, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

  • EuG, 26.01.2011 - T-550/10

    FIBE / Parlament

  • EuGH, 15.01.2014 - C-292/11

    Die Kommission kann bei der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten

  • EuGH, 14.05.2012 - C-477/11

    Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) / Kommission

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

  • EuGH, 17.03.2011 - C-23/10

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 04.10.2007 - C-457/06

    Finnland / Kommission

  • EuGH, 03.04.2014 - C-60/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 25.10.2017 - C-593/15

    Slowakei / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

    Dies gelte insbesondere für den Beschluss vom 14. September 2015, Slowenien/Kommission (T-585/14, EU:T:2015:662), der den Verlust traditioneller Eigenmittel wegen der Gewährung einer Einfuhrlizenz für Zucker betreffe und in dem es anders als in den vorliegenden Rechtssachen um bilaterale Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission gehe.
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