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   EuG, 14.09.2022 - T-604/18   

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https://dejure.org/2022,24071
EuG, 14.09.2022 - T-604/18 (https://dejure.org/2022,24071)
EuG, Entscheidung vom 14.09.2022 - T-604/18 (https://dejure.org/2022,24071)
EuG, Entscheidung vom 14. September 2022 - T-604/18 (https://dejure.org/2022,24071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Android)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Intelligente Mobilgeräte - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriffe der mehrseitigen Plattform und des mehrseitigen Marktes ("Ökosystem") - ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Intelligente Mobilgeräte; Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird; Begriffe der mehrseitigen Plattform und des mehrseitigen Marktes (Ökosystem); ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Intelligente Mobilgeräte - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriffe der mehrseitigen Plattform und des mehrseitigen Marktes ("Ökosystem") - ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den Herstellern von Android-Mobilgeräten und den Betreibern von Mobilfunknetzen rechtswidrige Beschränkungen auferlegt hat, um die beherrschende Stellung seiner Suchmaschine zu ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EuG bestätigt Geldbuße von mehr als 4 Milliarden EURO gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung ganz überwiegend

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Android - und Googles Wettbewerbsbeschränkung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Die gegen Google verhängte Geldbuße wurde reduziert

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Milliardengeldbuße gegen Google vor dem EuG weitgehend bestätigt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klage Google und Alphabet/Kommission

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-604/18
    Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesem Blickwinkel kann daher weder jeder Preiswettbewerb noch jeder Wettbewerb über andere Parameter als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Praxis führt zu einem Ergebnis, das im Wesentlichen mit dem der "Treuerabatte" identisch ist, die im Mittelpunkt der Rechtssache standen, in der das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), ergangen ist.

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass es in einer Situation, in der - wie im vorliegenden Fall - das Unternehmen, das von einem Verfahren nach Art. 102 AEUV betroffen ist, das zu seiner Verurteilung wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung führen kann, im Rahmen dieses Verfahrens geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, Sache der Kommission ist, zur Feststellung des Verschuldens dieses Unternehmens die verschiedenen Umstände zu analysieren, die es ermöglichen, die sich aus der beanstandeten Praxis ergebende Wettbewerbsbeschränkung nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 137 und 138).

    Desgleichen kann die Abwägung der für den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Praxis nur im Anschluss an eine Analyse der ihr innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber vorgenommen werden (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139 und 140).

    Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen, ohne die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung zu binden, kraft Vereinbarung mit ihnen oder aber einseitig ein System von Treuerabatten anwendet, also Nachlässe, die daran gebunden sind, dass der Abnehmer, unabhängig im Übrigen vom Umfang seiner Käufe, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt (Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 137).

    Macht das betroffene Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Beweisen geltend, dass eine von ihm eingeführte Ausschließlichkeitspraxis nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die ihm von der Kommission vorgeworfenen Verdrängungswirkungen zu erzeugen, ist die Kommission u. a. verpflichtet, den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).

    Die Beweislast dafür, dass eine Praxis missbräuchlich ist, liegt nämlich bei der Kommission, die dabei gegebenenfalls die vom betreffenden Unternehmen vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 bis 140).

    Vielmehr geht aus der Rechtsprechung eindeutig hervor, dass die Kommission, wenn die wettbewerbsbeschränkende Natur einer Preisbildungspraxis bestritten wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu würdigen, in die sich die in Rede stehende Praxis einfügt, um die ihr innewohnende Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Mitbewerber zu analysieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139 und 140).

    Die übrigen 32 seien im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten Anforderungen an eine Befragung Dritter zu kurz und zu summarisch, insbesondere im Licht des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632).

    Aus dem angefochtenen Beschluss geht in der Tat hervor, dass Google am 15. September 2017 im Anschluss an das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), alle einschlägigen Unterlagen zu den Besprechungen der Kommission mit Dritten angefordert hatte (vgl. 30. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, auf den sich Google beruft, eine Rechtsgrundlage darstellt, die die Kommission ermächtigt, im Rahmen einer Untersuchung Gespräche mit einer natürlichen oder juristischen Person zu führen (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 86).

    Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch das mit ihr verfolgte Ziel bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber einzelne dieser Gespräche von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen wollte (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 84 und 87).

    Sie muss Angaben zum Inhalt der Erörterungen im Rahmen dieser Befragung machen können, insbesondere was die Art der Auskünfte betrifft, die bei der Befragung zu den angesprochenen Themen erteilt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 91 und 92).

    Zur verspäteten Anfertigung ist festzustellen, dass nur drei der 35 Vermerke, die dem Gericht in einer Anlage zur Klageschrift vorgelegt wurden, Befragungen betreffen, die nach der Verkündung des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), durchgeführt wurden.

    In ihrer Antwort vom 22. September 2016 erklärte die Kommission, dass sie dieses Ersuchen ablehne, und berief sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichts, die dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), vorausgegangen war, insbesondere auf das Urteil vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09, EU:T:2014:547, Rn. 619 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner geht aus den Akten hervor, dass Google ihren Antrag am 15. September 2017 wiederholte, und zwar nunmehr unter Berufung auf das soeben verkündete Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), und auf die in diesem Urteil vorgenommene Klarstellung des Begriffs der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen, die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung beziehen.

    Die 32 Vermerke zu den Befragungen, die vor der Verkündung des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), stattgefunden hatten, wurden somit tatsächlich erst auf den Antrag von Google vom 15. September 2017 hin fertiggestellt.

    Das betroffene Unternehmen muss folglich zum einen dartun, dass es zu bestimmten entlastenden Beweisen keinen Zugang hatte, und zum anderen, dass es diese zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 97 und 98).

    Dies gilt insbesondere für den AEC-Test, der im vorliegenden Fall eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob sich die sortimentbezogenen VAE dergestalt auswirken konnten, dass ebenso leistungsfähige Wettbewerber verdrängt werden, durch die Kommission spielte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 143).

    Im vorliegenden Fall ist das Gericht außerdem der Auffassung, dass die verschiedenen in Rede stehenden Verhaltensweisen jeweils schon Gegenstand einer früheren Entscheidungspraxis der Kommission waren, die auch bereits vom Unionsrichter überprüft wurde, sei es im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), oder im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), die jeweils Klarstellungen zu den bei der Beurteilung dieser verschiedenen Verhaltensweisen heranzuziehenden Analysekriterien enthielten.

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-604/18
    a) Begriffe "missbräuchliche Praxis", "Verdrängungswirkung" und "Kopplungsgeschäft", insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T - 201/04, EU:T:2007:289).

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass sich die Kommission zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit solcher Praktiken auf folgende Kriterien stützen kann (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 869):.

    Was insbesondere die vierte, oben in Rn. 284 genannte Voraussetzung der Einschränkung des Wettbewerbs betrifft, hat das Gericht in Rn. 867 des Urteils vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), auf die frühere Rechtsprechung hingewiesen, wonach "eine Verhaltensweise grundsätzlich nur dann als missbräuchlich angesehen [wird], wenn sie den Wettbewerb beschränken kann".

    Andererseits hat das Gericht in Rn. 868 des Urteils vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), festgestellt, dass die Kommission in der in jener Rechtssache angefochtenen Entscheidung "der Auffassung [war], dass sie sich angesichts der spezifischen Umstände des vorliegenden Falles nicht - wie sonst normalerweise in den Fällen missbräuchlicher Kopplungsgeschäfte - auf die Erwägung beschränken dürfe, dass der gekoppelte Verkauf eines bestimmten Produkts und eines beherrschenden Produkts per se eine Ausschlusswirkung auf dem Markt habe", und dass sie "daher die konkreten Auswirkungen, die durch das fragliche Kopplungsgeschäft bereits auf dem [relevanten] Markt ... entstanden waren, sowie die mutmaßliche weitere Entwicklung dieses Markts einer näheren Prüfung [unterzog]" (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1035).

    Um zu erläutern, warum die Kommission die konkreten Auswirkungen des Kopplungsgeschäfts auf dem in Rede stehenden Markt untersucht hatte, stellte das Gericht fest, dass die Kommission in der dort angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt hatte (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 977):.

    Im vorliegenden Fall bezieht sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), um die Voraussetzungen darzulegen, die erforderlich sind, um die ersten Missbräuche festzustellen (Erwägungsgründe 741 und 742 des angefochtenen Beschlusses).

    Insbesondere zu der oben in Rn. 284 genannten vierten Voraussetzung hat die Kommission - nachdem sie im angefochtenen Beschluss ausgeführt hatte, dass nach der Rechtsprechung vor dem Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), der Nachweis wettbewerbswidriger Wirkungen in den "klassischen Fällen" des Kopplungsverkaufs nicht erforderlich gewesen sei - im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die vierte Voraussetzung für die Feststellung eines Kopplungsgeschäfts grundsätzlich erfüllt sei, wenn die fragliche Praxis "geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken" (vgl. 749. Erwägungsgrund und Fn. 813, die auf das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, [T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 867], verweisen).

    In dieser Hinsicht ist, wie später noch zu prüfen sein wird, in der vorliegenden Rechtssache festzustellen, dass die Kommission im Rahmen der Anwendung eines Kriteriums, das sie unter Bezugnahme auf Rn. 867 des Urteils vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), als "Eignung, den Wettbewerb zu beschränken" formulierte, im angefochtenen Beschluss auch darauf bedacht war, die verschiedenen Faktoren, die es ihrer Ansicht nach ermöglichten, die behaupteten Verdrängungswirkungen festzustellen, im Einklang mit Rn. 868 des genannten Urteils konkret darzulegen.

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission daher, ebenso wie in der Entscheidung, zu der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen ist (siehe oben, Rn. 286), zu Recht festgestellt, dass eine sorgfältige Prüfung der konkreten Auswirkungen - oder eine nähere Untersuchung, wie die in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang verwendete Terminologie lautete - erforderlich ist, bevor der Schluss gezogen werden kann, dass die in Rede stehenden Kopplungsgeschäfte wettbewerbsschädlich waren.

    Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommene Beurteilung der ersten drei im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), genannten Voraussetzungen wird von Google als solche nicht in Frage gestellt.

    1) Zu den ersten drei im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T - 201/04, EU:T:2007:289), genannten Voraussetzungen.

    Dann hat die Kommission, wenn sie einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung feststellen will, darzutun, dass die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente und Beweise nicht stichhaltig sind und dass folglich die geltend gemachte Rechtfertigung nicht durchgreifen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 688 und 1144).

    So wirft die Kommission unter Verweis auf das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), und auf die Voraussetzungen, unter denen die Missbräuchlichkeit einer Bündelung von Produkten oder Verpflichtungen festgestellt werden kann, Google im Wesentlichen vor, eine wettbewerbswidrige Praxis angewandt zu haben, die darauf abziele, nicht kompatiblen Android-Forks den Absatzmarkt zu entziehen.

    Unter Verweis auf das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), führt die Kommission aus, zur Feststellung des zweiten Missbrauchs müsse erstens nachgewiesen werden, dass die VVF keinen Bezug zur Lizenz für den Play Store und Google Search aufwiesen, zweitens, dass Google auf dem Markt für Vertriebsplattformen für Android-Anwendungen und auf den Märkten für allgemeine Suchdienste eine beherrschende Stellung einnehme, drittens, dass der Play Store und Google Search ohne die Annahme der VVF nicht erhältlich seien, und viertens, dass die VVF geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken (Erwägungsgründe 1 011 ff. des angefochtenen Beschlusses).

    Im vorliegenden Fall ist das Gericht außerdem der Auffassung, dass die verschiedenen in Rede stehenden Verhaltensweisen jeweils schon Gegenstand einer früheren Entscheidungspraxis der Kommission waren, die auch bereits vom Unionsrichter überprüft wurde, sei es im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), oder im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), die jeweils Klarstellungen zu den bei der Beurteilung dieser verschiedenen Verhaltensweisen heranzuziehenden Analysekriterien enthielten.

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-604/18
    Diese Argumentation ist im Licht der Erwägungen zu verstehen, die die Kommission veranlasst haben, nicht lizenzierbare BS vom relevanten Markt auszuschließen, und die insbesondere berücksichtigen, dass der von Apple ausgehende Wettbewerb indirekt und unzureichend gewesen sei und dass die Lösungen in dem von Google angeführten Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), nicht anwendbar seien (vgl. Abschnitt 7.3.5 zur Marktabgrenzung und Erwägungsgründe 241 bis 245 des angefochtenen Beschlusses).

    Zweitens habe sie die im Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), entwickelten Grundsätze nicht berücksichtigt, die den Wettbewerb von vertikal integrierten Unternehmen in Betracht zögen.

    ii) Zur Berücksichtigung des Urteils vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T - 310/01, EU:T:2002:254), und zur Kohärenz mit der bisherigen Entscheidungspraxis.

    Google macht geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie den von Apple ausgeübten Wettbewerbsdruck nicht berücksichtigt habe, denselben Fehler begangen, den das Gericht im Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), beanstandet habe.

    Die Kommission weist darauf hin, dass sich der tatsächliche Kontext der vorliegenden Rechtssache von dem der Rechtssache unterscheide, in der das Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), ergangen sei, weil es u. a. keinen Wettbewerb zwischen Apple und Google in Bezug auf die OEM gebe.

    Was als Erstes die Berücksichtigung des Urteils vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Urteil einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung stattgegeben wurde, die einen Zusammenschluss zwischen zwei Unternehmen, der Schneider Electric SA und der Legrand SA, für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt hatte.

    Im Einzelnen geht aus Rn. 282 des Urteils vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), hervor, dass die nicht integrierten Hersteller von Bauteilen für elektrische Verteilungsanlagen, wie Schneider und Legrand, auf zwei Ebenen dem Wettbewerb der integrierten Hersteller ausgesetzt waren.

    Der tatsächliche Kontext der vorliegenden Rechtssache unterscheidet sich aber von dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), ergangen ist.

    Während es im Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), um integrierte und nicht integrierte Unternehmen ging, die miteinander konkurrierten, um ihre Bauteile den Montagebetrieben anzubieten, war dies in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall.

    Folglich hat die Kommission die im Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), entwickelten Lösungen im vorliegenden Fall zu Recht nicht angewandt.

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-604/18
    Im Rahmen der Anwendung von Art. 102 AEUV soll durch die Abgrenzung des relevanten Marktes ermittelt werden, für welchen Bereich zu beurteilen ist, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt voraus, dass erstens die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die Teil des relevanten Marktes sind (im Folgenden "Produktmarkt"), und zweitens die geografische Dimension dieses Marktes definiert werden (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 127 und 128 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner müssen die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind die Austausch- und die Ersetzbarkeit von Produkten oder Dienstleistungen naturgemäß insofern dynamisch, als die Definition der Produkte oder Dienstleistungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein auf dem Markt vorhandenes Produkt oder eine dort vorhandene Dienstleistung mit ihnen ausgetauscht oder durch sie ersetzt werden kann, durch das Auftreten neuer Produkte oder Dienstleistungen Veränderungen unterliegen kann, so dass eine Neudefinition der Parameter des relevanten Marktes gerechtfertigt ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 130).

    Dies wäre der Fall, wenn der Anbieter des Alternativangebots in der Lage ist, die Nachfrage kurzfristig mit einer Stärke zu befriedigen, die ausreicht, um ein ernst zu nehmendes Gegengewicht zu der Marktmacht zu bilden, die das betreffende Unternehmen auf dem relevanten Markt ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 132 und 133).

    Für die Kommission geht es hierbei nicht darum, eine vorausschauende Analyse vorzunehmen, beruhend auf Wirkungen, die sich unter Berücksichtigung von Annahmen entfalten werden, die in der Praxis noch nicht überprüft werden können, wie dies unter anderen Umständen der Fall sein kann (vgl. z. B. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 145).

    Jedoch ist ein derartiges Verhalten nicht zulässig, wenn es gerade auf eine Verstärkung der beherrschenden Stellung und deren Missbrauch abzielt (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 150 und 151 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-604/18
    Es ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer in Art. 263 AEUV vorgesehenen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe besteht, die gemäß Art. 261 AEUV auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle ist darauf hinzuweisen, dass sie sich auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV erstreckt, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von ihm vorgebrachten maßgeblichen Umstände (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermächtigt den Richter über die bloße Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Unionsrichter, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist u. a. entschieden worden, dass die Schwere der Zuwiderhandlung individuell zu beurteilen ist und dass bei der Bemessung von Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen, wie insbesondere das Verhalten des betreffenden Unternehmens, seine Rolle bei der Einführung der missbräuchlichen Praktiken, der Gewinn, den es aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnte, oder auch die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 196 und 197 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, aus dem zum einen folgt, dass die Zulässigkeit eines rechtmäßig erlangten Beweises vor dem Gericht nicht in Frage gestellt werden kann, und zum anderen, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise ihre Glaubhaftigkeit ist (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung ist insbesondere entschieden worden, dass diese individuell zu beurteilen ist und dass sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die dafür eine Rolle spielen, wie z. B. Zahl und Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 196 und 197 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-604/18
    Ein Unternehmen in beherrschender Stellung kann im Fall der Feststellung wettbewerbswidriger Auswirkungen seines Verhaltens Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 102 AEUV niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu kann ein solches Unternehmen insbesondere entweder den Nachweis erbringen, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder den Nachweis, dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile, die auch dem Verbraucher zugutekommen, ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die zweite Alternative anbelangt, hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile die mit ihm einhergehende Verdrängungswirkung ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht dadurch ausschaltet, dass es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42).

    Um als "ebenso leistungsfähig" wie das marktbeherrschende Unternehmen zu gelten, muss dieser hypothetische Wettbewerber für die Kunden des marktbeherrschenden Unternehmens nicht nur im Hinblick auf den Preis, sondern auch im Hinblick auf Auswahl, Qualität oder Innovation ebenso interessant sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22).

    Zu diesem Zweck hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile die mit diesem Verhalten einhergehende Verdrängungswirkung ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei den positiven externen Effekten, von denen nicht kompatible Android-Forks profitierten, handele es sich zum einen um finanzielle Mitnahmeeffekte, die sich aus der Verringerung der Entwicklungskosten sowohl für das BS als auch für die Anwendungen ergäben, und zum anderen um technische Mitnahmeeffekte, die mit dem Transfer ihrer Technologie verbunden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41 und 42).

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-604/18
    Insbesondere hat die Kommission die von ihr festgestellte Zuwiderhandlung zu beweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der die Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2015, Trafilerie Meridionali/Kommission, T-422/10, EU:T:2015:512, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm daran noch Zweifel bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung oder Abänderung einer Entscheidung handelt, mit der eine Geldbuße verhängt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2015, Trafilerie Meridionali/Kommission, T-422/10, EU:T:2015:512, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2015, Trafilerie Meridionali/Kommission, T-422/10, EU:T:2015:512, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den von Google im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatz betrifft, der es der Kommission ermöglicht, in Anwendung ihrer Leitlinien den Grundbetrag der zu verhängenden Geldbuße zu bestimmen, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die von ihm selbst vorzunehmende Festsetzung einer Geldbuße nach ständiger Rechtsprechung zwar kein streng mathematischer Vorgang ist (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436), die Heranziehung eines solchen Umsatzes im vorliegenden Fall aber ein geeigneter Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße sein kann.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-604/18
    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission in Verfahren nach Art. 101 oder 102 AEUV unter Berücksichtigung aller vom Kläger vorgebrachten Umstände - aus der Zeit vor oder nach dem angefochtenen Beschluss - erfolgt, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wurden oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände relevant sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies erfordert nicht, dass das Gericht die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52 bis 55), auch wenn es sich gegebenenfalls von den darin definierten Richtlinien leiten lassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der begangenen Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Sanktionsfestsetzung voraus (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.06.2012 - T-167/08

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-604/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil vom 27. Juni 2012, Microsoft/Kommission, T-167/08, EU:T:2012:323, Rn. 99).

    Bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung kann daher die Kommission in Anbetracht insbesondere der schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der Beteiligten entweder einzelne oder auch sämtliche bis dahin gegen diese erhobenen Beschwerdepunkte fallen lassen und damit ihre Auffassung zugunsten der Beteiligten ändern oder umgekehrt beschließen, neue Beschwerdepunkte hinzuzufügen, sofern sie den betreffenden Unternehmen Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen (Urteil vom 27. Juni 2012, Microsoft/Kommission, T-167/08, EU:T:2012:323, Rn. 184).

    Eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ist nur dann erforderlich, wenn sich die Kommission aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sieht, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen, und nicht, wenn die Kommission ihrer Pflicht nachkommt, Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich im Hinblick auf die Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als nicht ausreichend begründet erwiesen haben (vgl. Urteil vom 27. Juni 2012, Microsoft/Kommission, T-167/08, EU:T:2012:323, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2022 - T-604/18
    Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Gericht die Leitlinien der Kommission für die Berechnung von Geldbußen anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52 bis 55).

    Dies erfordert nicht, dass das Gericht die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52 bis 55), auch wenn es sich gegebenenfalls von den darin definierten Richtlinien leiten lassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen seiner Begründungspflicht obliegt es dem Gericht ferner, die Faktoren, die es bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße berücksichtigt, ausführlich darzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52).

  • EuG, 15.07.2015 - T-422/10

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 12.07.2011 - T-113/07

    Toshiba / Kommission

  • EuGH, 07.07.2016 - C-523/15

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 21.09.2017 - C-85/15

    Feralpi / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuG - T-419/10 (anhängig)

    Ori Martin / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-389/10

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 12.12.2012 - T-410/09

    Almamet / Kommission

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    Kommission/ United Parcel Service - Rechtsmittel - Kontrolle von

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-408/10

    Roca Sanitario / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-613/13

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer

  • EuGH, 25.10.2011 - C-110/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 05.02.2020 - T-573/18

    Hickies/ EUIPO (Forme d'un lacet de chaussure)

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-110/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell (Art. 81 EG) -

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

  • EuG, 11.01.2017 - T-699/14

    Topps Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    De ce fait, si ces déclarations ont une valeur probante, celle-ci doit être relativisée au regard d'autres éléments de preuve [voir, en ce sens, arrêts du 8 juillet 2008, Lafarge/Commission, T-54/03, non publié, EU:T:2008:255, point 379, et du 14 septembre 2022, Google et Alphabet/Commission (Google Android), T-604/18, sous pourvoi, EU:T:2022:541, point 95].

    La portée du droit d'accès au dossier comme partie intégrante des droits de la défense a fait l'objet d'une jurisprudence récente qui a mieux précisé les contours des obligations de la Commission, notamment en ce qui concerne les obligations d'enregistrement qui lui incombent [voir, en ce sens, arrêts du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission, C-413/14 P, EU:C:2017:632 ; du 15 juin 2022, Qualcomm/Commission (Qualcomm - paiements d'exclusivité), T-235/18, EU:T:2022:358, et du 14 septembre 2022, Google et Alphabet/Commission (Google Android), T-604/18, sous pourvoi, EU:T:2022:541].

    En effet, en l'absence d'une telle démonstration, aucune violation des droits de la défense ne saurait être établie [arrêt du 14 septembre 2022, Google et Alphabet/Commission (Google Android), T-604/18, sous pourvoi, EU:T:2022:541, point 934].

  • EuGH, 19.01.2023 - C-738/22

    Google und Alphabet/ Kommission

    demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 14 septembre 2022, Google et Alphabet/Commission (Google Android) (T-604/18, EU:T:2022:541), par lequel celui-ci a.

    Par acte déposé au greffe de la Cour le 30 novembre 2022, Google et Alphabet ont demandé à la Cour de réserver, à l'égard des parties intervenantes en première instance, un traitement confidentiel à l'annexe A.2 de leur pourvoi, correspondant à la version confidentielle de la décision litigieuse, identique au traitement réservé par le Tribunal à cette même pièce dans le cadre de l'affaire T-604/18, qui figurait à l'annexe A.1 de leur requête en première instance.

    Ainsi que le font valoir Google et Alphabet, ladite annexe A.2 correspond effectivement à l'annexe A.1 de leur requête introductive d'instance devant le Tribunal, au bénéfice de laquelle un traitement confidentiel avait été accordé par l'ordonnance du Tribunal du 23 septembre 2019, Google et Alphabet/Commission (T-604/18, non publiée, EU:T:2019:743).

  • EuGH, 18.04.2023 - C-738/22

    Google und Alphabet/ Kommission

    demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 14 septembre 2022, Google et Alphabet/Commission (Google Android) (T-604/18, EU:T:2022:541), par lequel celui-ci a.

    Par acte déposé au greffe de la Cour le 24 février 2023, Google et Alphabet ont demandé à la Cour de réserver, à l'égard des parties intervenantes en première instance, un traitement confidentiel de certaines informations contenues dans la note en bas de page 98 du mémoire en réponse de la Commission européenne, déposé dans le cadre de la présente affaire, identique au traitement réservé par le Tribunal à ces mêmes informations dans le cadre de l'affaire T-604/18.

    Au vu des affirmations contenues dans la demande de traitement confidentiel de Google et d'Alphabet, lesquelles n'ont pas été contredites par la Commission, le président de la troisième chambre du Tribunal a, par l'ordonnance du 23 septembre 2019, Google et Alphabet/Commission (T-604/18, non publiée, EU:T:2019:743), accordé un traitement confidentiel à ces informations.

  • EuG, 22.02.2023 - T-348/22

    PT Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy/ Kommission

    Il n'en reste pas moins que, dans le domaine du droit de la concurrence, il a été jugé que la participation d'un opérateur économique à la procédure administrative, tout comme le dépôt d'une plainte ayant conduit à l'enquête de la Commission et à l'adoption de l'acte attaqué, peut constituer un élément parmi d'autres à prendre en considération pour déterminer son intérêt à la solution du litige (ordonnances du 28 novembre 2013, Ryanair Holdings/Commission, T-260/13, non publiée, EU:T:2013:672, points 17 à 20, et du ordonnance du 23 septembre 2019, Google et Alphabet/Commission, T-604/18, non publiée, EU:T:2019:743, point 44).

    Eu égard à la jurisprudence constante relative à l'appréciation de l'admission des associations à intervenir, rappelée au point 8 ci-dessus, il convient de conclure que, si la participation active à l'enquête des associations représentatives peut être prise en compte afin de corroborer l'analyse effectuée sur la base des critères rappelées au point 8 ci-dessus (ordonnance du 23 septembre 2019, Google et Alphabet/Commission, T-604/18, non publiée, EU:T:2019:743, points 49, 50, 57, 65 et 80), la participation à la procédure ayant conduit à l'adoption de l'acte attaqué ne saurait démontrer l'existence d'un intérêt à la solution du litige au cas où une ou plusieurs des conditions cumulatives tenant à la représentativité et l'objet de l'association, ainsi qu'aux questions soulevées dans l'affaire dans laquelle l'intervention est demandée, ne sont pas remplies.

  • EuG, 28.06.2023 - T-797/22

    Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles u.a./ Rat

    Si dans l'affaire ayant donné lieu à l'ordonnance du 28 janvier 2016, Alcogroup et Alcodis/Commission (T-274/15, non publiée, EU:T:2016:97), invoquée par l'OAG et le Conseil, les associations demanderesses en intervention représentaient chacune de quelques centaines à quelques milliers d'avocats, le Tribunal a également accepté la demande d'intervention d'une association qui ne représentait que 39 membres (ordonnance du 23 octobre 2020, PT Ciliandra Perkasa/Commission, T-138/20, non publiée, EU:T:2020:525, point 14), 20 membres (ordonnance du 28 novembre 2013, AbbVie/EMA, T-44/13, non publiée, EU:T:2013:681, point 26) ou même huit membres (ordonnance du 23 septembre 2019, Google et Alphabet/Commission, T-604/18, non publiée, EU:T:2019:743, point 88).
  • EuG, 28.06.2023 - T-798/22

    Ordre des avocats à la cour de Paris und Couturier/ Rat

    Si dans l'affaire ayant donné lieu à l'ordonnance du 28 janvier 2016, Alcogroup et Alcodis/Commission (T-274/15, non publiée, EU:T:2016:97), invoquée par l'OAG et le Conseil, les associations demanderesses en intervention représentaient chacune de quelques centaines à quelques milliers d'avocats, le Tribunal a également accepté la demande d'intervention d'une association qui ne représentait que 39 membres (ordonnance du 23 octobre 2020, PT Ciliandra Perkasa/Commission, T-138/20, non publiée, EU:T:2020:525, point 14), 20 membres (ordonnance du 28 novembre 2013, AbbVie/EMA, T-44/13, non publiée, EU:T:2013:681, point 26) ou même huit membres (ordonnance du 23 septembre 2019, Google et Alphabet/Commission, T-604/18, non publiée, EU:T:2019:743, point 88).
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