Rechtsprechung
   EuG, 14.11.2006 - T-138/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,16032
EuG, 14.11.2006 - T-138/02 (https://dejure.org/2006,16032)
EuG, Entscheidung vom 14.11.2006 - T-138/02 (https://dejure.org/2006,16032)
EuG, Entscheidung vom 14. November 2006 - T-138/02 (https://dejure.org/2006,16032)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,16032) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in China - Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c und 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

  • Europäischer Gerichtshof

    Nanjing Metalink / Rat

    Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in China - Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c und 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

  • EU-Kommission PDF

    Nanjing Metalink / Rat

    Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in China - Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c und 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

  • EU-Kommission

    Nanjing Metalink / Rat

    Außenbeziehungen , Handelspolitik , Dumping

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Normalwerts einer Ware für die Feststellung eines Dumpings; Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in der Volksrepublik China; Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 2 Abs. 7 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 2 Abs. 7 Buchst. c; ; Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 6 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nanjing Metalink / Rat

    Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in China - Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Nanjing Metalink / Rat

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 35, S. 1)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

    Auszug aus EuG, 14.11.2006 - T-138/02
    Zu beachten ist insoweit, dass die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung niedergelegte Methode zur Bestimmung des Normalwerts einer Ware eine Ausnahme von der hierfür in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a vorgesehenen speziellen Methode ist, die grundsätzlich im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft gilt (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-35/01, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 50).

    Nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung erfolgt "die Prüfung für das Überwiegen marktwirtschaftlicher Bedingungen auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge ..., die von einem oder mehreren der von der Untersuchung betroffenen Hersteller gestellt wurden[,] die ihrerseits von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, dass der Normalwert [der betreffenden Ware] auf der Grundlage der für Marktwirtschaftsländer geltenden Regeln ermittelt wird" (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 51).

    Wenn nun Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung für bestimmte Länder eine Ausnahme von der in Absatz 7 Buchstabe a festgelegten Art der Ermittlung des Normalwerts vorsieht, so ist diese Ausnahme eng auszulegen (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 50) und kann somit keine Anwendung finden, wenn sich im Zuge von Änderungen der tatsächlichen Lage oder von neu auftauchenden Umständen, von denen die Kommission bei der Festsetzung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens während der drei Monate nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens vernünftigerweise keine Kenntnis haben konnte, herausstellt, dass der fragliche Hersteller nicht die Kriterien erfüllt, denen ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen genügen muss.

    Daher kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte, so wie sie als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt sind und mit Artikel 20 der Grundverordnung umgesetzt werden, berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 108, und Urteile des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnr. 116, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnrn.

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99

    Euroalliages / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.11.2006 - T-138/02
    Denn in den Urteilen des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94 (Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II-695) und vom 20. Juni 2001 in der Rechtssache T-188/99 (Euroalliages/Kommission, Slg. 2001, II-1757) werde ausgeführt, dass der in Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung enthaltene Begriff "normalerweise" Ausnahmen nur in Fällen zulasse, in denen wegen nach dem Untersuchungszeitraum liegender Faktoren von der Einführung oder Aufrechterhaltung von Antidumpingzöllen abgesehen werde.

    Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Festlegung eines Untersuchungszeitraums und das Verbot der Berücksichtigung späterer Gegebenheiten gewährleisten sollen, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und verlässlich sind (Urteil Euroalliages/Kommission, Randnr. 74).

    In Bezug auf Umstände, die für die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen günstig sind, ist entschieden worden, dass die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet sind, Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, sofern nicht diese Umstände neue Entwicklungen anzeigen, die die geplante Einführung des Antidumpingzolls als offensichtlich unangemessen erscheinen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sinochem Heilongjang/Rat, Randnr. 88, und Euroalliages/Kommission, Randnr. 75).

  • EuG, 29.06.2000 - T-7/99

    MEDICI GRIMM ERREICHT TEILNICHTIGERKLÄRUNG EINER AUF IHRE EINFUHREN VON

    Auszug aus EuG, 14.11.2006 - T-138/02
    Mit dem Überprüfungsverfahren wird nämlich bezweckt, die verhängten Zölle an die nach ihrer Einführung eingetretene Entwicklung der Umstände anzupassen, die ihnen zugrunde lagen (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99, Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671, Randnr. 82), und es impliziert normalerweise, dass auf einen Untersuchungszeitraum nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen, die damit überprüft werden sollen, abgestellt wird.

    Dagegen bezweckt das Überprüfungsverfahren nicht die Überprüfung der Umstände, die diesen Zöllen zugrunde lagen, wenn diese Umstände unverändert geblieben sind, da eine solche Überprüfung in Wirklichkeit eine Wiedereröffnung des ursprünglichen Verfahrens bedeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Medici Grimm/Rat, Randnr. 85).

  • EuG, 18.09.1996 - T-155/94

    Climax Paper Converters Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle

    Auszug aus EuG, 14.11.2006 - T-138/02
    Daher kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte, so wie sie als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt sind und mit Artikel 20 der Grundverordnung umgesetzt werden, berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 108, und Urteile des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnr. 116, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnrn.
  • EuGH, 24.06.1976 - 56/75

    Elz / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.11.2006 - T-138/02
    Da die Aberkennung dieses Status demnach nur ex nunc wirkt, werden die erworbenen Rechte der Klägerin damit nicht angetastet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1976 in der Rechtssache 56/75, Elz/Kommission, Slg. 1976, 1097, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 30. November 1994 in der Rechtssache T-498/93, Dornonville de la Cour/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-257 und II-813, Randnr. 48).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Auszug aus EuG, 14.11.2006 - T-138/02
    Die Untersuchung ist daher auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen, damit die Antidumpingzölle festgesetzt werden können, die der Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen Dumpingpraktiken erfordert (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 14.11.2006 - T-138/02
    Daher kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte, so wie sie als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt sind und mit Artikel 20 der Grundverordnung umgesetzt werden, berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 108, und Urteile des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnr. 116, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnrn.
  • EuG, 11.07.1996 - T-161/94

    Sinochem Heilongjiang gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping -

    Auszug aus EuG, 14.11.2006 - T-138/02
    Denn in den Urteilen des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94 (Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II-695) und vom 20. Juni 2001 in der Rechtssache T-188/99 (Euroalliages/Kommission, Slg. 2001, II-1757) werde ausgeführt, dass der in Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung enthaltene Begriff "normalerweise" Ausnahmen nur in Fällen zulasse, in denen wegen nach dem Untersuchungszeitraum liegender Faktoren von der Einführung oder Aufrechterhaltung von Antidumpingzöllen abgesehen werde.
  • EuG, 30.11.1994 - T-498/93
    Auszug aus EuG, 14.11.2006 - T-138/02
    Da die Aberkennung dieses Status demnach nur ex nunc wirkt, werden die erworbenen Rechte der Klägerin damit nicht angetastet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1976 in der Rechtssache 56/75, Elz/Kommission, Slg. 1976, 1097, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 30. November 1994 in der Rechtssache T-498/93, Dornonville de la Cour/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-257 und II-813, Randnr. 48).
  • EuG, 18.09.2012 - T-156/11

    Since Hardware (Guangzhou) / Rat - Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und

    Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kommission habe die Entscheidung, ihr keine MWB zu gewähren, unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung in seiner Auslegung durch das Gericht in den Urteilen vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat (T-138/02, Slg. 2006, II-4347, Randnrn. 43 und 44), und vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T-299/05, Slg. 2009, II-565, Randnrn. 128 und 138), aufgrund ihres Wissens getroffen habe, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerin auswirke.

    In Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung vertritt die Klägerin die Auffassung, dass nach den Urteilen Nanjing Metalink/Rat sowie Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt, gegen die Frist nach dieser Bestimmung immer dann verstoßen werde, wenn die Kommission ihre Entscheidung, keine MWB zu gewähren, zu einem Zeitpunkt treffe, zu dem sie bereits über die Elemente verfüge, die ihr die Berechnung der Dumpingspanne des betreffenden Herstellers ermöglichten, einerlei, ob die MWB gewährt werde oder nicht.

    Dazu ist zunächst zu bemerken, dass das Gericht im Urteil Nanjing Metalink/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt (Randnr. 44), in Beantwortung des konkreten Vorbringens der Klägerin in der fraglichen Rechtssache, wonach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c letzter Satz der Grundverordnung vorsehe, dass die Entscheidung betreffend die MWB ausnahmslos während der gesamten Untersuchung gültig bleibe, festgestellt hat, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung den Organen verwehrt, die Informationen, über die sie bereits bei der ursprünglichen Festsetzung der MWB verfügten, neu zu bewerten, und dass mit dieser Bestimmung insbesondere sichergestellt werden soll, dass die Entscheidung über die Frage, ob der in Rede stehende Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, nicht danach getroffen wird, wie sie sich auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirkt.

    Das Argument der Klägerin ist dennoch zurückgewiesen worden, wobei in der Begründung des Gerichts der Umstand den Ausschlag gegeben hat, dass eine die MWB gewährende Entscheidung, die nicht mehr die Situation des fraglichen Herstellers widerspiegelt, nicht aufrechterhalten werden muss (Urteil Nanjing Metalink/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnrn. 45 bis 47).

    Folglich hat das Gericht entgegen den Behauptungen der Klägerin in den Urteilen Nanjing Metalink/Rat, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt, und Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat, oben in Randnr. 155 angeführt, nicht entschieden, dass der Normzweck von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung es rechtfertige, eine Verordnung, mit der endgültige Antidumpingzölle eingeführt würden, jedes Mal in Bezug auf ein Unternehmen für nichtig zu erklären, wenn der Kommission möglicherweise bekannt gewesen sei, wie sich eine Entscheidung über die MWB auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirke, und allein deshalb, weil dies zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die MWB bekannt gewesen sei.

  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in der Auslegung des Urteils des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat (T-138/02, Slg. 2006, II-4347), schließe keineswegs aus, dass die Kommission unter Umständen wie hier ihren ursprünglichen Standpunkt ändern könne.

    Die Bemerkungen in dem Schreiben vom 2. April 2007 zur Anwendung des letzten Satzes von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und zum Urteil Nanjing Metalink/Rat seien jedenfalls, so das Gericht in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils, nicht geeignet, den Inhalt dieser Verordnung zu beeinflussen, weil sich, wie bereits in Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund festgestellt, die Versagung der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auf die Anwendung materieller Kriterien gestützt habe.

    Der Rat habe selbst anerkannt, dass die Kommission gerade deshalb zu ihrem ursprünglich festgestellten Ergebnis zurückgekehrt sei, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass die Voraussetzungen für dessen Änderung, wie sie in dem Urteil Nanjing Metalink/Rat dargelegt worden seien, nicht vorgelegen hätten.

    Außerdem fühle sie sich keineswegs verpflichtet, dem Rat Maßnahmen vorzuschlagen, die nach ihrer Kenntnis falsch seien, und das Urteil Nanjing Metalink/Rat könne nicht so verstanden werden, als schreibe es eine derartige Beschränkung vor.

  • EuG, 17.12.2008 - T-462/04

    HEG und Graphite India / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle -

    Es ist daran zu erinnern, dass Antidumping- und Ausgleichszölle keine Sanktion eines früheren Verhaltens darstellen, sondern eine Schutzmaßnahme gegen unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumping- und Subventionspraktiken ergibt (vgl. hinsichtlich Antidumpingzöllen Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat, T-138/02, Slg. 2006, II-4347, Randnr. 60).

    Das Gericht hat zu Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 384/96 bereits darauf hingewiesen, dass die Festlegung eines Untersuchungszeitraums und das Verbot der Berücksichtigung späterer Gegebenheiten gewährleisten sollen, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und verlässlich sind, indem sie sicherstellen, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde liegen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst werden und dass der am Ende des Verfahrens eingeführte endgültige Zoll somit geeignet ist, der sich aus dem Dumping ergebenden Schädigung tatsächlich abzuhelfen (Urteil Nanjing Metalink/Rat, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 59).

    Wenn dagegen Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum die Einführung oder Erhöhung eines Antidumpingzolls rechtfertigen, weil sie das gegenwärtige Verhalten der betroffenen Unternehmen widerspiegeln, dann ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Organe befugt oder sogar verpflichtet sind, diese Umstände zu berücksichtigen (Urteil Nanjing Metalink/Rat, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 61).

  • BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05

    Abwehr von Billigimporten aus China verstößt nicht gegen WTO-Vorschriften

    Ob die Voraussetzungen der mit Wirkung vom 1. Juli 1998 geltenden Vorschriften des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c GrundVO Nr. 384/96, die eine Ausnahme von der bei Ländern ohne Marktwirtschaft grundsätzlich anzuwendenden Methode gemäß Buchst. a darstellen (Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften --EuG-- vom 14. November 2006 Rs. T-138/02, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. C 326/54), in Anbetracht der unzulänglichen Mitwirkung der chinesischen Ausführer (vgl. Nr. 20 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2496/97) überhaupt hätten erfüllt werden können, erscheint ohnehin zweifelhaft.
  • EuG, 25.10.2011 - T-192/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat

    Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat (T-138/02, Slg. 2006, II-4347, Randnr. 59), erläutert, das Verbot der Berücksichtigung von Gegebenheiten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum solle sicherstellen, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde lägen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst würden.

    Mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen Untersuchungszeitraum soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde liegen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst werden und dass der am Ende des Verfahrens eingeführte endgültige Zoll somit geeignet ist, der sich aus dem Dumping ergebenden Schädigung tatsächlich abzuhelfen (Urteil Nanjing Metalink/Rat, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnr. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co.

    31 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Nanjing Metalink/Rat (T-138/02, EU:T:2006:343, Rn. 59) und Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat (T-192/08, EU:T:2011:619, Rn. 223).

    32 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sinochem Heilongjiang/Rat (T-161/94, EU:T:1996:101, Rn. 88), Nanjing Metalink/Rat (T-138/02, EU:T:2006:343, Rn. 61) und HEG und Graphite India/Rat (T-462/04, EU:T:2008:586, Rn. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    14 Der Kommission wurde insbesondere vorgeworfen, gegen Art. 7 Abs. 2 Buchst. c [sic] der Antidumping-Grundverordnung in der Auslegung durch das Urteil vom 14. November 2006, Metalink (T-138/02), verstoßen zu haben.

    7 - Urteil des Gerichts vom 14. November 2006 (T-138/02, Slg. 2006, II-4347, insbesondere Randnrn. 44 und 47).

  • EuG, 29.01.2008 - T-206/07

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Dumping - Einfuhren von

    Die Frage, ob die Organe befugt seien, die Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung abzuändern, sei im Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat (T-138/02, Slg. 2006, II-4347), behandelt worden.

    Die Bemerkungen im gleichen Schreiben zur Anwendung des letzten Satzes von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und zum Urteil Nanjing Metalink/Rat waren jedenfalls nicht geeignet, den Inhalt der angefochtenen Verordnung zu beeinflussen, weil sich, wie bereits in Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund festgestellt, die Versagung der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auf die Anwendung der materiellen Kriterien in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung stützte (siehe oben, Randnrn. 48 und 49).

  • EuG, 11.09.2014 - T-443/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

    Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe die Entscheidung, ihnen keine MWB zu gewähren, aufgrund ihres Wissens getroffen, wie sich eine solche Ablehnung auf die Dumpingspanne der Klägerinnen auswirke, und damit gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung verstoßen, wie er vom Gericht in den Urteilen vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat (T-138/02, Slg. 2006, II-4347, Rn. 44), und vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T-299/05, Slg. 2009, II-565, Rn. 127 und 138), ausgelegt wird.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen hat das Gericht in den Urteilen Nanjing Metalink/Rat, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (oben in Rn. 64 angeführt) sowie vom 8. November 2011, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat (T-274/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), nicht entschieden, dass der Normzweck von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung immer dann, wenn die Kommission Kenntnis von der Wirkung einer Entscheidung über die MWB auf die Berechnung der Dumpingspanne eines Unternehmens hätte haben können, aufgrund der bloßen Tatsache einer solchen Kenntnis zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Entscheidung die Nichtigerklärung einer Verordnung über die Einführung endgültiger Antidumpingzölle in Bezug auf dieses Unternehmen rechtfertigt.

  • EuG, 18.03.2009 - T-299/05

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat - Dumping -

    Dementsprechend verwehrt es der letzte Satz von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung den Organen, im Anschluss an den Erlass einer Entscheidung über den MWS die Informationen, über die sie hierzu bereits verfügten, neu zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink International/Rat, T-138/02, Slg. 2006, II-4347, Randnr. 44).
  • EuG, 04.03.2010 - T-407/06

    Zhejiang Aokang Shoes / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus

  • EuG, 04.03.2010 - T-409/06

    Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit

  • EuG, 04.03.2010 - T-401/06

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil

  • EuG, 01.06.2017 - T-442/12

    Changmao Biochemical Engineering / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit

  • EuG, 04.03.2010 - T-410/06

    Foshan City Nanhai Golden Step Industrial / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen

  • EuG, 27.03.2009 - T-407/06

    Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der

  • FG Düsseldorf, 04.06.2014 - 4 K 3304/13

    Gültigkeit der DVO (EU) Nr. 158/2013 zur Wiedereinführung eines Antidumpingzolls

  • FG München, 24.10.2013 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus

  • FG München, 10.03.2014 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus

  • EuG, 26.09.2012 - T-269/10

    LIS / Kommission - Dumping - Einfuhren von integrierten elektronischen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht