Rechtsprechung
EuG, 14.11.2017 - T-586/16 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Vincenti / EUIPO
Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2015 - Fehlende Beurteilungen wegen Krankheitsurlaubs - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Vincenti / EUIPO
Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2015 - Fehlende Beurteilungen wegen Krankheitsurlaubs - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGöD - F-16/16 (anhängig)
Vincenti / EUIPO
Auszug aus EuG, 14.11.2017 - T-586/16
Diese wurde unter dem Aktenzeichen F-16/16 in das Register eingetragen. - EuG, 12.12.2002 - T-338/00
Morello / Kommission
Auszug aus EuG, 14.11.2017 - T-586/16
Zum anderen ist die Anstellungsbehörde verpflichtet, jährlich ein Beförderungsverfahren durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T-338/00 und T-376/00, EU:T:2002:314, Rn. 111) und darf die Teilnahme eines Beamten am Beförderungsverfahren für dieses Beförderungsjahr, wenn er beförderungsfähig ist, nicht in Anwendung der ADB 45 - im vorliegenden Fall um mehrere Jahre - verschieben. - EuG, 30.01.2008 - T-85/04
Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung …
Auszug aus EuG, 14.11.2017 - T-586/16
Eine innerdienstliche Richtlinie wie die Arbeitsanweisungen geht dem Statut und der zu dessen Durchführung erlassenen Regelung im Rang nach (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Januar 2008, Strack/Kommission, T-85/04, EU:T:2008:18, Rn. 37 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.12.2022 - C-653/20
EUIPO/ Vincenti - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Statut der …
Nachdem er gegen diese Entscheidung eine Beschwerde eingelegt hatte, die am 8. Dezember 2015 ausdrücklich zurückgewiesen wurde, erhob Herr Vincenti am 18. März 2016 nach Art. 270 AEUV beim Gericht eine unter der Rechtssachennummer T-586/16 eingetragene Klage gegen eben diese Entscheidung.Mit Urteil vom 14. November 2017, Vincenti/EUIPO (T-586/16, EU:T:2017:803), hat das Gericht die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. Juli 2015 zur Erstellung der Liste der im Beförderungsverfahren 2015 beförderten Beamten aufgehoben, soweit Herr Vincenti in diesem Verfahren nicht berücksichtigt wurde.
Dabei stützte er sich auf zwei Klagegründe, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 45 des Statuts, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine fehlerhafte Umsetzung bzw. Nichtbeachtung des Urteils vom 14. November 2017, Vincenti/EUIPO (T-586/16, EU:T:2017:803), sowie zweitens eine Verletzung des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechts auf Anhörung und einen Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 5 und 7 der ADB 45 vorgesehenen Verfahrensrechte.
Hierzu hat das Gericht zunächst in Rn. 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das EUIPO Herrn Vincenti nach dem Urteil vom 14. November 2017, Vincenti/EUIPO (T-586/16, EU:T:2017:803), für beförderungsfähig befunden und die Beförderungsverfahren 2014 bis 2017 abgeschlossen habe, wobei es eine Abwägung der Verdienste der Beamten durchgeführt habe, die in den Beförderungsverfahren 2014 bis 2017 für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe AST 8 in Betracht gekommen seien, um eine Entscheidung über die Beförderung von Herrn Vincenti für jedes dieser Jahre zu treffen.
- EuG, 25.06.2020 - T-511/18
XH/ Kommission
Zu einem Verstoß gegen Art. 45 des Statuts und der Fehlerhaftigkeit des Beförderungsverfahrens ist festzustellen, dass es für die Aufhebung der Entscheidung, einen Beamten nicht zu befördern, nicht ausreicht, dass dessen Personalakte nicht ordnungsgemäß geführt und unvollständig ist, sofern nicht feststeht, dass dieser Umstand sich auf das Beförderungsverfahren entscheidend auswirken konnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2008, Strack/Kommission, T-394/04, EU:T:2008:20, Rn. 39, und vom 14. November 2017, Vincenti/EUIPO, T-586/16, EU:T:2017:803, Rn. 36).