Rechtsprechung
   EuG, 14.12.2005 - T-69/00, T-151/00, T-301/00, T-320/00, T-383/00, T-135/01   

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https://dejure.org/2005,2819
EuG, 14.12.2005 - T-69/00, T-151/00, T-301/00, T-320/00, T-383/00, T-135/01 (https://dejure.org/2005,2819)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2005 - T-69/00, T-151/00, T-301/00, T-320/00, T-383/00, T-135/01 (https://dejure.org/2005,2819)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - T-69/00, T-151/00, T-301/00, T-320/00, T-383/00, T-135/01 (https://dejure.org/2005,2819)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der ...

  • EU-Kommission PDF

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der ...

  • EU-Kommission

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , Außenbeziehungen , Handelspolitik , Welthandelsorganisation , Haftung

  • nomos.de PDF, S. 65 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Haftung der Gemeinschaft für aufgrund einer Genehmigung der WTO verhängte Strafzölle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO); Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane anhand der WTO-Regeln; Geltung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" im internationalen Recht; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Strafzölle in den USA: Amtshaftung für rechtmäßiges Handeln von Institutionen der EG

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; EG Art. 288 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DIE GEMEINSCHAFT KANN ZUM ERSATZ DER VON IHREN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN VERPFLICHTET SEIN, AUCH WENN DIESE SICH NICHT RECHTSWIDRIG VERHALTEN HABEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.12.2005)

    Firmen erhalten von EU für WTO-Bananenstreit keinen Schadenersatz // EU-Gericht: Ersatz bei außergewöhnlichen Einbußen aber möglich

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 65 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Haftung der Gemeinschaft für aufgrund einer Genehmigung der WTO verhängte Strafzölle

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen angeblich dadurch entstanden ist, daß die amerikanischen Behörden im Rahmen des Rechtsstreits über die europäische Einfuhrregelung für Bananen Retorsionsmaßnahmen für eine Reihe von Gemeinschaftsprodukten, darunter ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2006, 309
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-69/00
    110 Der Grundsatz "pacta sunt servanda" kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

    Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane anhand dieser Normen könnte daher zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln führen, das den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft den Spielraum nehmen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen (oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    112 Zum anderen würde, wenn die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden dürften, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen durch Artikel 22 DSU eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen - und seien sie nur vorübergehender Art - mit dem Ziel zu erreichen, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen (oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte oben in Randnr. 110 angeführte Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und Biret International/Rat, Randnr. 53).

    120 Dies ändert aber nichts daran, dass das DSU der Verhandlung zwischen den an einem Streit beteiligten WTO-Mitgliedern einen hohen Stellenwert einräumt (oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    122 Ist die sofortige Rücknahme der unvereinbaren Maßnahme praktisch nicht möglich, so kann dem betroffenen Mitglied nach Artikel 3 Absatz 7 DSU bis zu ihrer Rücknahme als vorübergehende Maßnahme Schadensersatz gewährt oder die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gestattet werden (vgl. oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 37).

    131 Unter diesen Umständen würde durch eine Verpflichtung der Gerichte, mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen u. a. in Artikel 22 DSU eingeräumte Möglichkeit genommen, eine - sei es auch nur vorübergehende - Verhandlungslösung zu erreichen (oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-69/00
    155 Die Klägerinnen sind der Ansicht, auch wenn man unterstelle, dass die Beklagten berechtigt gewesen seien, den Entscheidungen des DSB nicht zu folgen, seien jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch für Schäden bestehe, die ihre Organe ohne rechtswidriges Handeln verursacht hätten, und zwar das tatsächliche Vorliegen des Schadens, eines Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie die Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens (Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 59, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549).

    160 Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (oben in Randnr. 155 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 19).

    202 Bei den Schäden, die die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten, und um besondere Schäden, wenn sie eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belasten (oben in Randnr. 155 angeführtes Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 80, und oben in Randnr. 89 angeführtes Urteil Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Randnr. 151).

  • EuGH, 07.07.1987 - 89/86

    Étoile commerciale und CNTA / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-69/00
    Unter diesen Umständen könne das Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorliegende Klage nicht bejahen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1987 in den Rechtssachen 89/86 und 91/86, Étoile commerciale und CNTA/Kommission, Slg. 1987, 3005, Randnrn.

    80 Das Gericht ist somit nach Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG für die Entscheidung über den vorliegenden Schadensersatzantrag zuständig, dessen Haftungsgrundlage anders als in dem oben in Randnummer 75 angeführten Urteil Étoile commerciale und CNTA/Kommission, auf das die Kommission verweist, nicht ausschließlich der Beschluss einer innerstaatlichen Stelle ist.

  • EuG, 14.12.2005 - T-151/00

    Laboratoire du Bain / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-69/00
    53 Durch Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 3. Februar 2003 sind die vorliegende Rechtssache und die mit ihr zusammenhängenden Rechtssachen T-151/00 und T-301/00 nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.

    56 Am 1. April 2004 hat das Gericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten beschlossen, die verbundenen Rechtssachen T-69/00, T-151/00 und T-301/00 sowie die verbundenen Rechtssachen T-320/00, T-383/00 und T-135/01 an die Große Kammer des Gerichts zu verweisen.

  • EuGH, 29.09.1987 - 81/86

    De Boer Buizen / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-69/00
    157 Ist wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens nicht erwiesen, so folgt daraus nicht, dass die Unternehmen, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen unverhältnismäßigen Teil der Lasten aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zu Exportmärkten tragen müssen, keinesfalls eine Entschädigung im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 17).

    200 Der Gerichtshof habe zwar eine gewisse Verantwortung für unverhältnismäßige Verluste bejaht, die bestimmte Wirtschaftsteilnehmer infolge rechtmäßiger Handlungen erlitten hätten (oben in Randnr. 157 angeführtes Urteil De Boer Buizen/Rat und Kommission, Randnr. 17), doch habe es sich im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache um eine den Handel beschränkende Maßnahme der Gemeinschaft gehandelt.

  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-69/00
    110 Der Grundsatz "pacta sunt servanda" kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

    141 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene und nachfolgend geänderte Bananenmarktordnung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. in diesem Sinne den oben in Randnr. 110 angeführten Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 28).

  • EuG, 14.12.2005 - T-301/00

    Groupe Fremaux und Palais Royal / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-69/00
    53 Durch Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 3. Februar 2003 sind die vorliegende Rechtssache und die mit ihr zusammenhängenden Rechtssachen T-151/00 und T-301/00 nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.

    56 Am 1. April 2004 hat das Gericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten beschlossen, die verbundenen Rechtssachen T-69/00, T-151/00 und T-301/00 sowie die verbundenen Rechtssachen T-320/00, T-383/00 und T-135/01 an die Große Kammer des Gerichts zu verweisen.

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-69/00
    113 Folglich kann die etwaige Verletzung der WTO-Regeln durch die beklagten Organe grundsätzlich nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in den Rechtssachen T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 51, T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 56, und T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, Randnr. 51).

    143 So enthält die Verordnung Nr. 2362/98 keine ausdrückliche Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte (oben in Randnr. 113 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 59, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 64, und T. Port/Kommission, Randnr. 59).

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-69/00
    113 Folglich kann die etwaige Verletzung der WTO-Regeln durch die beklagten Organe grundsätzlich nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in den Rechtssachen T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 51, T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 56, und T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, Randnr. 51).

    143 So enthält die Verordnung Nr. 2362/98 keine ausdrückliche Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte (oben in Randnr. 113 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 59, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 64, und T. Port/Kommission, Randnr. 59).

  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-69/00
    113 Folglich kann die etwaige Verletzung der WTO-Regeln durch die beklagten Organe grundsätzlich nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in den Rechtssachen T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 51, T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 56, und T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, Randnr. 51).

    143 So enthält die Verordnung Nr. 2362/98 keine ausdrückliche Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte (oben in Randnr. 113 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 59, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 64, und T. Port/Kommission, Randnr. 59).

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuGH, 06.12.1984 - 59/83

    Biovilac / EEC

  • EuG, 12.12.2000 - T-201/99

    Royal Olympic Cruises u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 24.04.2002 - T-220/96

    EVO / Rat und Kommission

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

  • EuG, 10.02.2004 - T-64/01

    Afrikanische Frucht-Compagnie / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

  • EuG, 14.12.2005 - T-135/01

    Fedon & Figli u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 12.03.2002 - C-27/00

    Omega Air

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuG, 11.07.1996 - T-175/94

    International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

  • EuG, 16.10.1996 - T-336/94

    Efisol SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 04.10.1979 - 113/76

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 239/78

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 27/79

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 167/78

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO -

    Gegen diese beiden am 14. Dezember 2005 ergangenen Entscheidungen, das Urteil Fiamm und das Urteil Fedon, haben FIAMM und FEDON Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

    - die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission (T-69/00) und Fedon & Figli u. a./Rat und Kommission (T-135/01), als insoweit rechtsfehlerhaft aufzuheben, als der Begriff des außergewöhnlichen Schadens falsch ausgelegt wird, und die Rechtssachen an das Gericht zurückzuverweisen;.

    2 - T-69/00 (Slg. 2005, II-5393, im Folgenden: Urteil Fiamm).

    3 - T-135/01 (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Fedon).

    5 - Urteile Fiamm (Randnr. 108) und Fedon (Randnr. 101).

    8 - Urteile Fiamm (Randnr. 157) und Fedon (Randnr. 150).

    9 - Urteile Fiamm (Randnr. 159) und Fedon (Randnr. 152).

    12 - Vgl. Urteile Fiamm (Randnr. 113) und Fedon (Randnr. 108).

    46 - Urteile Fiamm (Randnr. 108) und Fedon (Randnr. 101).

    55 - Vgl. Urteile Fiamm (Randnrn. 125 bis 129) und Fedon (Randnrn. 118 bis 123).

    57 - Vgl. Urteile Fiamm (Randnrn. 130 bis 135) und Fedon (Randnrn. 123 bis 128).

    58 - Urteile Fiamm (Randnr. 159) und Fedon (Randnr. 152).

    66 - Urteile Fiamm (Randnr. 159) und Fedon (Randnr. 152).

    68 - Vgl. Urteile Fiamm (Randnrn. 166 bis 170) und Fedon (Randnrn. 159 bis 162).

    70 - Urteile Fiamm (Randnr. 183) und Fedon (Randnr. 177).

    71 - Urteile Fiamm (Randnr. 185) und Fedon (Randnr. 179).

    76 - Urteile Fiamm (Randnr. 202) und Fedon (Randnr. 191).

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    (im Folgenden gemeinsam: Fedon) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission (T-69/00, Slg. 2005, II-5393) (Rechtssache C-120/06 P), und des Urteils des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Fedon & Figli u. a./Rat und Kommission (T-135/01) (Rechtssache C-121/06 P).

    Die Klage von FIAMM wurde am 23. März 2000 eingereicht (Rechtssache T-69/00).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

    (im Folgenden gemeinsam: Fedon) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission (T-69/00, Slg. 2005, II-5393) (Rechtssache C-120/06 P), und des Urteils des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Fedon & Figli u. a./Rat und Kommission (T-135/01) (Rechtssache C-121/06 P).

          Die Klage von FIAMM wurde am 23. März 2000 eingereicht (Rechtssache T-69/00).

  • EuGH, 13.12.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

    (im Folgenden gemeinsam: Fedon) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission (T-69/00, Slg. 2005, II-5393) (Rechtssache C-120/06 P), und des Urteils des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Fedon & Figli u. a./Rat und Kommission (T-135/01) (Rechtssache C-121/06 P).

          Die Klage von FIAMM wurde am 23. März 2000 eingereicht (Rechtssache T-69/00).

  • EuGH, 09.09.2008 - C-121/06

    Fedon & Figli und Fedon America / Rat und Kommission - Rechtsmittel -

    (im Folgenden gemeinsam: Fedon) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission (T-69/00, Slg. 2005, II-5393) (Rechtssache C-120/06 P), und des Urteils des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Fedon & Figli u. a./Rat und Kommission (T-135/01) (Rechtssache C-121/06 P).

    Die Klage von FIAMM wurde am 23. März 2000 eingereicht (Rechtssache T-69/00).

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

    Eine Klage, die, wie im vorliegenden Fall, auf den Ersatz der angeblich von Unionsorganen verursachten Schäden gerichtet ist, genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich sowohl das Verhalten, das der Kläger diesen Organen vorwirft, als auch die Gründe bestimmen lassen, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem angeblich von ihm erlittenen Schaden besteht (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, T-69/00, EU:T:2005:449, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Nach ständiger Rechtsprechung tritt die in Art. 288 Abs. 2 EG vorgesehene außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe nur dann ein, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, T-69/00, Slg. 2005, II-5393, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Nach ständiger Rechtsprechung tritt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG nur dann ein, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, T-69/00, Slg. 2005, II-5393, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    25 - Urteil vom 14. Dezember 2005 (T-69/00, Slg. 2005, II-5393).
  • EuG, 13.12.2006 - T-138/03

    É.R. u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei -

    Nach dem Recht der Mitgliedstaaten über die außervertragliche Haftung kann der Einzelne aber - wenn auch in unterschiedlichem Umfang, in speziellen Bereichen und nach unterschiedlichen Modalitäten - vor Gericht bestimmte Schäden auch ohne rechtswidrige Handlung des Schadensverursachers ersetzt erhalten (Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, T-69/00, Slg. 2005, II-5393, Randnrn.
  • EuG, 11.05.2010 - T-121/08

    PC-Ware Information Technologies / Kommission - Öffentliche Lieferaufträge -

  • EuGH, 18.12.2014 - C-306/13

    LVP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-12/13

    Buono u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Fangquoten - Sofortmaßnahmen der

  • EuG, 14.12.2018 - T-298/16

    East West Consulting / Kommission

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