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   EuG, 14.12.2006 - T-237/02   

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EuG, 14.12.2006 - T-237/02 (https://dejure.org/2006,17061)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2006 - T-237/02 (https://dejure.org/2006,17061)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - T-237/02 (https://dejure.org/2006,17061)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Stillschweigende Verweigerung - Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Stillschweigende Verweigerung - Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Stillschweigende Verweigerung - Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung - ...

  • EU-Kommission

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Vorschriften über die Organe , Wettbewerb , Staatliche Beihilfen , PROC

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Beihilfe in Form eines Darlehens zur finanziellen Konsolidierung eines Unternehmens; Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt; Umfang der zu leistenden Gewährung von Akteneinsicht im Rahmen der Durchführung eines Prüfungsverfahrens in ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

  • lda.brandenburg.de PDF

    Ablehnungsbegründung, Interessenabwägung

  • fragdenstaat.de

    Interessenabwägung - Ablehnungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Stillschweigende Verweigerung - Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung - ...

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Interessenabwägung

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2002, soweit damit der Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Akten in den sie selbst betreffenden Beihilfeverfahren und zu den Akten in den das Unternehmen Schott Glas betreffenden abgeschlossenen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 11.12.2001 - T-191/99

    Petrie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-237/02
    Die Kommission macht geltend, dass die Ausführungen des Gerichts in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001 in der Rechtssache T-191/99 (Petrie u. a./Kommission, Slg. 2001, II-3677), auf die die Entscheidung gestützt sei, uneingeschränkt auf Beihilfeprüfverfahren anwendbar seien, bei denen es sich unzweifelhaft um "Untersuchungen" im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 handele.

    Da es sich im vorliegenden Fall um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten handele, die ein laufendes Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen beträfen, erlaubten die Grundsätze, die im oben in Randnummer 68 zitierten Urteil Petrie u. a./Kommission aufgestellt worden seien, eine globale Antwort, so dass es nicht notwendig gewesen sei, die in dem Antrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu analysieren.

  • EuG, 07.02.2002 - T-211/00

    Kuijer / Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-237/02
    Überdies muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-211/00, Kuijer/Rat, Slg. 2002, II-485, Randnr. 56).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98, Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 67, vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, sowie VKI, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 13.09.2000 - T-20/99

    Denkavit Nederland / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-237/02
    Die Klägerin verweist darauf, dass "[d]er bloße Umstand, dass das fragliche Dokument eine Inspektionstätigkeit betrifft, ... nicht ausreichen [kann], um die Heranziehung der geltend gemachten Ausnahme zu rechtfertigen" (Urteil des Gerichts vom 13. September 2000 in der Rechtssache T-20/99, Denkavit Nederland/Kommission, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 45).

    Doch kann der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Denkavit Nederland/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 45).

  • EuGH - C-58/91 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-237/02
    Hinzu komme, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 zur Zeit des förmlichen Prüfverfahrens C 58/91 (NN 144/91) betreffend die Privatisierung des Unternehmens Jenaer Glaswerk noch gar nicht existiert habe und sie daher nicht damit habe rechnen müssen, dass ein Wettbewerber später hierin Einsicht nehmen könnte.

    Schott Glas habe sich an der Privatisierung des Unternehmens Jenaer Glaswerk beteiligt, indem sie für 1 DM eine Beteiligung an diesem Unternehmen erworben habe; in dem im Januar 1992 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahren C 58/91 (NN 144/91) sei in diesem Vorgang kein Beihilfeelement gesehen worden.

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-237/02
    Mit Urteil vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01 (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2004, II-2717) hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) die Klage der Klägerin in der Rechtssache T-198/01 abgewiesen.

    In der Zwischenzeit hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer mit Beschluss vom 3. März 2005 das Verfahren in der Rechtssache T-378/02 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-404/04 P über das von der Klägerin gegen das Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (vgl. oben, Randnr. 17) eingelegte Rechtsmittel ausgesetzt.

  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-237/02
    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98, Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 67, vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, sowie VKI, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn.
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-237/02
    Denn Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts verleihen dem Streithelfer das Recht, nicht nur Argumente, sondern auch Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig vorzubringen, soweit sie die Anträge einer der Parteien unterstützen und nicht völlig anderer Natur sind als die Erwägungen, die dem Rechtsstreit, wie er zwischen dem Kläger und dem Beklagten begründet worden ist, zugrunde liegen, was den Gegenstand des Rechtsstreits verändern würde (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-171/02, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 152).
  • EuG, 19.07.1999 - T-14/98

    Hautala / Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-237/02
    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98, Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 67, vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, sowie VKI, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn.
  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-237/02
    Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) sehe nämlich überhaupt kein Recht auf Zugang zu Dokumenten bzw. auf Akteneinsicht vor, und nach der Rechtsprechung seien die Verfahrensrechte der Beihilfeempfänger gewahrt, wenn diese im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Stellungnahme aufgefordert worden seien (Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, und Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1275); dies sei bei der Klägerin im vorliegenden Fall geschehen.
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2006 - T-237/02
    Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) sehe nämlich überhaupt kein Recht auf Zugang zu Dokumenten bzw. auf Akteneinsicht vor, und nach der Rechtsprechung seien die Verfahrensrechte der Beihilfeempfänger gewahrt, wenn diese im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Stellungnahme aufgefordert worden seien (Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, und Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1275); dies sei bei der Klägerin im vorliegenden Fall geschehen.
  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Diese Bestimmungen verwehren es einem Streithelfer zwar nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, dies gilt jedoch nur, soweit diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt (vgl. Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-237/02, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 40).
  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-237/02, Slg. 2006, II-5131, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2002 (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, soweit damit der Zugang zu Dokumenten verweigert wird, die die Verfahren zur Kontrolle der der Technische Glaswerke Ilmenau GmbH (im Folgenden: TGI) gewährten staatlichen Beihilfen betreffen.

    Die Nrn. 1 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-237/02), werden aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    13 - Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-237/02, Slg. 2006, II-5131).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und

    23 f.), und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-237/02, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-39/05

    Schweden und Turco / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe -

    54 bis 56, vgl. davor Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission (T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnrn. 69 bis 74), vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-237/02, Slg. 2006, II-0000, Randnrn. 77 bis 79), und Franchet und Byk/Kommission, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15

    Frankreich / Schlyter

    47 Vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-237/02, EU:T:2006:395, Rn. 76), zum Verfahren im Bereich der staatlichen Beihilfen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung Nr. 1049/2001 und Verordnung

    17 - Die Kommission führt in diesem Sinne mehrere Entscheidungen des Gerichts an, die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren bestätigt hat: Bavarian Lager (T-309/97, EU:T:1999:257), API/Kommission (EU:T:2007:258), Technische Glaswerke Ilmenau (T-237/02, EU:T:2007:257) und Éditions Odile Jacob (T-237/05, EU:T:2006:395).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel -

    23 f.), und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T-237/02, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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