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   EuG, 14.12.2017 - T-304/16   

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EuG, 14.12.2017 - T-304/16 (https://dejure.org/2017,48089)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2017 - T-304/16 (https://dejure.org/2017,48089)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - T-304/16 (https://dejure.org/2017,48089)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bet365 Group/ EUIPO - Hansen (BET 365)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke BET 365 - Absolutes Eintragungshindernis - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Beweis - Benutzung der Marke für mehrere Zwecke - Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bet365 Group/ EUIPO - Hansen (BET 365)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke BET 365 - Absolutes Eintragungshindernis - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Beweis - Benutzung der Marke für mehrere Zwecke - Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 24.02.2016 - T-411/14

    Das Gericht weist die Klage von Coca-Cola ab, die eine Konturflasche ohne

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-304/16
    Dieser Umstand erlaubt es, die Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegen und die - wenn es an solchen Anstrengungen fehlt - verlangen, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Marken von allen frei verwendet werden können, um einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Coca-Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, einen Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung in bestimmten Mitgliedstaaten im Wege der Extrapolation auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten, sofern objektive und glaubhafte Anhaltspunkte den Schluss zulassen, dass diese Märkte vergleichbar sind, was die Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 80).

    Gesichtspunkte wie der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, die die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden sind zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 21. April 2010, Schunk/HABM [Abbildung eines Teils eines Spannfutters], T-7/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:153, Rn. 39 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke einschließlich der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, auch unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Wahrnehmung eines normal informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 21. April 2010, Abbildung eines Teils eines Spannfutters, T-7/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:153, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wenig genügt allein die Tatsache, dass das Zeichen seit einiger Zeit in der Union benutzt wurde, für den Nachweis, dass das von den fraglichen Waren oder Dienstleistungen angesprochene Publikum das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, Glaverbel/HABM [Maserung einer Glasoberfläche], T-141/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:273, Rn. 41 und 42, und vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 72).

  • EuG, 21.11.2012 - T-338/11

    Getty Images / HABM (PHOTOS.COM)

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-304/16
    Ein Zeichen, das auch andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, ist jedoch nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 oder Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn es von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass diese Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, EU:T:2002:301, Rn 20, und vom 21. November 2012, Getty Images/HABM [PHOTOS.COM], T-338/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:614, Rn. 58).

    Außerdem ist hervorzuheben, dass in den Rechtssachen im Zusammenhang mit Websites, in denen die vom EUIPO in der Klagebeantwortung erwähnten Urteile ergangen sind (Urteile vom 21. Juni 2012, Fruit of the Loom/HABM - Blueshore Management [FRUIT], T-514/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:316, Rn. 59 bis 67, vom 21. November 2012, PHOTOS.COM, T-338/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:614, Rn. 48 bis 61, und vom 19. November 2014, 0ut of the blue/HABM - Dubois u. a. [FUNNY BANDS], T-344/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:974, Rn. 26 bis 31), die von den Inhabern der betreffenden Marken oder Rechte vorgelegten Beweisstücke oder aber der Kontext und die Umstände von denen des vorliegenden Falles sehr verschieden waren.

  • EuG, 05.12.2002 - T-130/01

    Sykes Enterprises / OHMI (REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS)

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-304/16
    Ein Zeichen, das auch andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, ist jedoch nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 oder Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn es von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass diese Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, EU:T:2002:301, Rn 20, und vom 21. November 2012, Getty Images/HABM [PHOTOS.COM], T-338/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:614, Rn. 58).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet oder eingetragen worden ist, und in Bezug auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden kann (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2002, REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, T-130/01, EU:T:2002:301, Rn 21).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-304/16
    Insoweit muss der Nachweis des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung auf der "Benutzung der Marke als Marke" beruhen, d. h. auf einer Benutzung der Marke, die dem Ziel dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 26 und 29).

    Wie die Klägerin zu Recht vorträgt und das EUIPO in seiner Klagebeantwortung einräumt, lässt der von der Beschwerdekammer eingenommene Standpunkt außer Acht, dass der Rechtsprechung zufolge die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft einer Marke nicht notwendigerweise eine eigenständige Benutzung dieser Marke verlangt, sondern sich auch aus ihrer Benutzung als Teil oder in Verbindung mit einer anderen eingetragenen Marke ergeben kann, vorausgesetzt, dass die beteiligten Verkehrskreise in beiden Fällen aufgrund dieser Benutzung die nur durch die zu beurteilende Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen tatsächlich als von dem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen, das diese Marke als Teil einer anderen Marke oder zusammen mit einer anderen Marke benutzt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 27 bis 32, und vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C-215/14, EU:C:2015:604, Rn. 64 und 66).

  • EuG, 21.04.2010 - T-7/09

    'Schunk / HABM (Représentation d''une partie d''un mandrin)' - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-304/16
    Gesichtspunkte wie der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, die die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden sind zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 21. April 2010, Schunk/HABM [Abbildung eines Teils eines Spannfutters], T-7/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:153, Rn. 39 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke einschließlich der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, auch unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Wahrnehmung eines normal informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 21. April 2010, Abbildung eines Teils eines Spannfutters, T-7/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:153, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.05.2009 - T-183/08

    Schuhpark Fascies / OHMI - Leder & Schuh (jello SCHUHPARK) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-304/16
    Dies weist keine Analogie zu den Situationen auf, die in den Rechtssachen untersucht wurden, in denen die Urteile vom 13. Mai 2009, Schuhpark Fascies/HABM - Leder & Schuh (jello SCHUHPARK) (T-183/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:156), und vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM - Capela & Irmãos (VOGUE) (T-382/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:9) ergangen sind und auf die sich das EUIPO in der mündlichen Verhandlung gestützt hat, denn in jenen Rechtssachen ging aus den an den Ladenfassaden angebrachten Schildern, die mit den in diesen Rechtssachen streitigen Marken übereinstimmten, nicht hervor, dass es sich bei diesen Marken auch um die Marken der in diesen Läden verkauften Waren - nämlich Schuhe - handelte, für die eine von diesen Marken infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft geltend gemacht wurde.
  • EuGH, 16.09.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-304/16
    Wie die Klägerin zu Recht vorträgt und das EUIPO in seiner Klagebeantwortung einräumt, lässt der von der Beschwerdekammer eingenommene Standpunkt außer Acht, dass der Rechtsprechung zufolge die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft einer Marke nicht notwendigerweise eine eigenständige Benutzung dieser Marke verlangt, sondern sich auch aus ihrer Benutzung als Teil oder in Verbindung mit einer anderen eingetragenen Marke ergeben kann, vorausgesetzt, dass die beteiligten Verkehrskreise in beiden Fällen aufgrund dieser Benutzung die nur durch die zu beurteilende Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen tatsächlich als von dem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen, das diese Marke als Teil einer anderen Marke oder zusammen mit einer anderen Marke benutzt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 27 bis 32, und vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C-215/14, EU:C:2015:604, Rn. 64 und 66).
  • EuG, 23.02.2016 - T-761/14

    Consolidated Artists / OHMI - Body Cosmetics International (MANGO)

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-304/16
    Zwar geht aus Art. 165 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 207/2009 (Art. 165 Abs. 1 jetzt Art. 209 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) hervor, dass der Nachweis der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft nur in den Staaten zu führen ist, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke Mitglieder der Union waren (vgl. Urteil vom 23. Februar 2016, Consolidated Artists/HABM - Body Cosmetics International [MANGO], T-761/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:91, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.06.2012 - T-514/10

    Fruit of the Loom / OHMI - Blueshore Management (FRUIT)

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-304/16
    Außerdem ist hervorzuheben, dass in den Rechtssachen im Zusammenhang mit Websites, in denen die vom EUIPO in der Klagebeantwortung erwähnten Urteile ergangen sind (Urteile vom 21. Juni 2012, Fruit of the Loom/HABM - Blueshore Management [FRUIT], T-514/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:316, Rn. 59 bis 67, vom 21. November 2012, PHOTOS.COM, T-338/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:614, Rn. 48 bis 61, und vom 19. November 2014, 0ut of the blue/HABM - Dubois u. a. [FUNNY BANDS], T-344/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:974, Rn. 26 bis 31), die von den Inhabern der betreffenden Marken oder Rechte vorgelegten Beweisstücke oder aber der Kontext und die Umstände von denen des vorliegenden Falles sehr verschieden waren.
  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-304/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der Gründe, die die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, nicht Sache des Gerichts ist, eine eingehende und abschließende Prüfung für das gesamte maßgebliche Gebiet vorzunehmen, zumal die Beschwerdekammer selbst eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 71 und 72).
  • EuG, 18.01.2011 - T-382/08

    Advance Magazine Publishers / OHMI - Capela & Irmãos (VOGUE)

  • EuG, 19.11.2014 - T-344/13

    Out of the blue / OHMI - Dubois und autre (FUNNY BANDS)

  • EuG, 15.12.2016 - T-112/13

    Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat

  • EuG, 28.09.2016 - T-476/15

    European Food / EUIPO - Société des produits Nestlé (FITNESS) - Unionsmarke -

  • EuG, 16.03.2016 - T-363/15

    Työhönvalmennus Valma / HABM (Forme d'une boîte de jeu contenant des blocs en

  • EuG, 12.09.2007 - T-141/06

    'Glaverbel / HABM (Texture d''une surface de verre)'

  • EuG, 30.03.2000 - T-91/99

    Ford Motor / OHMI (OPTIONS)

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • EuGH, 24.05.2012 - C-98/11

    Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 19.06.2019 - T-307/17

    adidas/ EUIPO - Shoe Branding Europe (Représentation de trois bandes parallèles)

    Insoweit ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens die fehlende originäre Unterscheidungskraft einer eingetragenen Marke nicht zur Nichtigkeit der Marke führt, wenn die Marke infolge ihrer Benutzung entweder vor ihrer Eintragung oder zwischen ihrer Eintragung und der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung Unterscheidungskraft erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, bet365 Group/EUIPO - Hansen [BET 365], T-304/16, EU:T:2017:912, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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