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   EuG, 14.12.2017 - T-764/15   

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https://dejure.org/2017,49711
EuG, 14.12.2017 - T-764/15 (https://dejure.org/2017,49711)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2017 - T-764/15 (https://dejure.org/2017,49711)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - T-764/15 (https://dejure.org/2017,49711)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 26.02.2016 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-764/15
    Das Land Rheinland-Pfalz stützt seinen Streithilfeantrag in der vorliegenden Rechtssache zunächst darauf, dass dieser Antrag auf denselben Umständen beruhe, die es geltend gemacht habe, um sein berechtigtes Interesse an der Zulassung als Streithelfer in der Rechtssache T-492/15, Deutsche Lufthansa AG/Kommission, glaubhaft zu machen, in der Maßnahmen der Finanzierung der FFHG angefochten worden seien, an denen sich das Land Rheinland-Pfalz beteiligt habe.

    In ihren Erklärungen zum Streithilfeantrag macht die Klägerin zunächst die Unzulässigkeit der Begründung des Landes Rheinland-Pfalz geltend, das pauschal auf die Streithilfeantragsbegründung in der Rechtssache T-492/15, Deutsche Lufthansa/Kommission, verweise, ohne jedoch zu erläutern, auf welche Argumente es sich beziehen wolle.

    Insoweit ist zum einen in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Zulässigkeit des Verweises des Landes Rheinland-Pfalz auf seine Streithilfeantragsbegründung in der Rechtssache T-492/15 bestreitet, festzustellen, dass das Land Rheinland-Pfalz in seinen Schriftsätzen in rechtlich hinreichender Weise Argumente hinsichtlich seines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits vorgetragen hat.

    Zum anderen reichen die Erklärungen der Klägerin nicht aus, um das bestehende berechtigte Interesse einer Gebietskörperschaft zu widerlegen, einem Rechtsstreit beizutreten, bei dem es im vorliegenden Fall um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses geht, mit dem erklärt wird, dass die Maßnahmen, zu denen sie entweder als Urheberin der Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15) oder als Gesellschafterin, seit 2009 Mehrheitsgesellschafterin, der durch die Maßnahme begünstigten Gesellschaft beigetragen hat, nicht gegen Art. 107 AEUV verstoßen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13).

  • EuGH, 08.06.2012 - C-602/11

    Schenker / Deutsche Lufthansa u.a.

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-764/15
    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juni 2012, Schenker/Deutsche Lufthansa u. a., C-602/11 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:337, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2015 - T-506/14

    Grandi Navi Veloci / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-764/15
    Zum anderen reichen die Erklärungen der Klägerin nicht aus, um das bestehende berechtigte Interesse einer Gebietskörperschaft zu widerlegen, einem Rechtsstreit beizutreten, bei dem es im vorliegenden Fall um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses geht, mit dem erklärt wird, dass die Maßnahmen, zu denen sie entweder als Urheberin der Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15) oder als Gesellschafterin, seit 2009 Mehrheitsgesellschafterin, der durch die Maßnahme begünstigten Gesellschaft beigetragen hat, nicht gegen Art. 107 AEUV verstoßen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13).
  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts dem Antrag des Landes Rheinland-Pfalz auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben.

    Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz geltend, dass die vom Land Rheinland-Pfalz ursprünglich geltend gemachten Gründe für eine Zulassung als Streithelfer bereits weggefallen gewesen seien, als das Gericht das Land Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), als Streithelfer zugelassen habe.

    Die Zulassung des Landes Rheinland-Pfalz als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe also nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 52).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts in Rn. 18 des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), festgestellt hat, dass das Land Rheinland-Pfalz "seit 2009 Mehrheitsgesellschafterin" von FFHG ist.

    In Rn. 18 des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Zulassung des Landes Rheinland-Pfalz als Streithelfer insbesondere damit begründet, dass das Land als Gebietskörperschaft ein berechtigtes Interesse daran habe, einem Rechtsstreit beizutreten, bei dem es um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses gehe, mit dem festgestellt werde, dass die Maßnahmen, zu denen es nicht nur als Mehrheitsgesellschafterin von FFHG beigetragen habe, sondern die es auch selbst getroffen habe, nicht gegen Art. 107 AEUV verstießen.

  • EuGH, 14.09.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Was erstens das Vorbringen von DLH in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof betrifft, wonach das Rechtsmittel unzulässig sei, da es darauf abziele, die Rechtskraft des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2017:933), in Frage zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

    Da das Vorbringen zur Rechtskraft des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, EU:T:2017:933), von DLH nicht in ihrer Rechtsmittelbeantwortung geltend gemacht worden ist und nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist dieses Vorbringen als verspätet und somit als unzulässig zurückzuweisen.

  • EuG, 30.01.2019 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

    Das Urteil des Gerichts über einen solchen Rechtsstreit kann nämlich die Beurteilung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Stelle beeinträchtigen können, insbesondere durch Infragestellung ihrer Befugnis, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass der Umstand berücksichtigt werden muss, dass eine solche Nichtigerklärung die vom Land seit den 1990er Jahren unternommenen Anstrengungen, einen Flughafen in Frankfurt-Hahn zu etablieren und die Entwicklung der Hunsrückregion in Deutschland zu fördern, in Frage stellen würde (Beschlüsse vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 14, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).

  • EuG, 23.05.2019 - T-583/18

    GVN/ Kommission - Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am Ausgang des

    Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
  • EuG, 23.05.2019 - T-597/18

    Hermann Albers/ Kommission - Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am

    Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
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